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31.10.2009

Nein heißt NEIN!

von Alcatel-Lucent — Letzte Änderung 31.10.2009 01:00
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Bei Änderung seines persönlichen Arbeitsvertrages, einer Gehaltsänderung oder eines Auflösungsvertrags muss man nicht mehr zwangsläufig an einem Personalgespräch teilnehmen. Das Unternehmen kann deswegen nicht rechtswirksam abmahnen oder betriebsbedingt kündigen.

Da ALU offensichtlich weiterhin einige von uns loswerden will, könnte es in naher Zukunft dazu kommen, dass KollegInnen von ihrem Vorgesetzten und/oder der Personalabteilung massiv „bearbeitet“ werden, damit sie einen Auflösungsvertrag unterschreiben.

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts schiebt solchem Übel einen Riegel vor. Es reicht jetzt aus, „nein“ zu sagen, wenn die Firma um ein Gespräch „bittet“ - schließlich geht es um eine „doppelte Freiwilligkeit“.

Die Rechtslage

ALU ist berechtigt, zu Gesprächen einzuladen, bei denen es um „Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung“ und/oder auf „Ordnung und Verhalten im Betrieb“ geht. Das ist in der Gewerbeordnung, §106 geregelt. Was darüber hinausgeht, ist nicht zulässig.

Das BAG schreibt:

„Gespräche, die mit diesen Zielen in keinem Zusammenhang stehen, können danach nicht durch einseitige Anordnung … durch den Arbeitgeber zu Dienstpflichten erhoben werden.“

Also, in Zukunft reicht ein deutliches „nein“, am besten schriftlich. Nein heißt eben NEIN – jetzt sogar höchstrichterlich!

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