Chronik
Laufende Berichterstattung
- Montagsdemo by dave — posted on 10.10.2005 12:23 — 0 comment(s) —
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Nicht vergessen - jeden Montag in Braunschweig
Montagsdemonstration
- Montagdemo 30.08.2004 by dave — posted on 10.10.2005 12:23 — 4 comment(s) —
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BS 30.08.2004
Hallo Freunde,
es ist toll, daß einige heute zur Montagsdemo in Braunschweig gekommen sind. Es waren nur zu wenige, um wirklich Aufmerksamkeit zu erlangen. Macht nichts, nächste Woche, gibt es wieder eine Demonstration. Also die, die da waren, wieder kommen. Und die, die noch nicht da waren, nächsten Montag kommen. Ihr musst auch als Gruppe erkennbar sein.
Ich denke, die Reduzierung von zugesagten Leistungen für unsere geleisteten Einzahlungen sollen nicht erfolgen. Ein Jahr Arbeitslosigkeit ist schnell vorbei und Hartz IV schafft keinen Arbeitsplatz, sondern sozialer Abstieg. Im Übrigen, HIV ist nicht die Abkürzung von Hartz IV. Auch mit Hartzer Käse sollte man vorsichtig sein, denn der Harzer Käse, als ein geschmackvolles Traditionsprodukt, verdient nicht den Vergleich mit diesem unvergorenen Mist. Beste Reformbeispiel ist die Krankenversicherung: immer mehr Beitrag für immer weniger Leistung. Dies muß verhindert werden, denn Deutschland ist kein Reformhaus.
Euer
Wolfram - IGM zu MAN Gewinn by dave — posted on 10.10.2005 12:23 — 2 comment(s) —
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Anmerkung aus den lokalen Seiten der metall 12/2004
Hallo Wolfram,
da du nicht die Münchner Regionalseiten der metall 12/2004 zum Lesen bekommst, ich aber dein Interesse an MAN kenne, dürfte die Meldung hier unter „Kurz notiert“ für dich interessant sein.
Herzliche Grüße
Mxxxxx„MAN: Gewinn verdoppelt
Ein dickes Auftragspolster und die anhaltend starke Nachfrage beim Nutzfahrzeug-Geschäft bescheren der MAN einen satten Gewinn. Für das laufende Geschäftsjahr rechnet die Geschäftsleitung mit einem Gewinn von 450 Millionen Euro vor Steuern. Allein bei den Nutzfahrzeugen stiegen die Bestellungen um 17 Prozent. Der Ertrag vor Steuern wird sich in diesem Geschäftsbereich voraussichtlich im laufenden Geschäftsjahr verdoppeln. Die Wirtschaftspresse schreibt, damit trügen auch die Kosteneinsparungen aus der Restrukturierung Früchte. Das ist sehr blumig ausgedrückt.Auf Deutsch heißt das: Der Gewinn konnte unter anderem deswegen verdoppelt werden, weil Entlassungen, verstärkte Arbeitshetze und Rationalisierung auf dem Rücken der Belegschaft Geld in die Kassen des Unternehmens spülte.“
- MAN Roland, Offenbach + Mainhausen by dave — posted on 10.10.2005 12:23 — 4 comment(s) —
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Schluss mit Erpressung - Die MAN-Geschäftsleitung droht Belegschaften in Offenbach und Mainhausen mit längeren Arbeitszeiten und weniger Geld – ohne die Arbeitsplätze abzusichern.
In der Zeitschrift metall 10/2004 wird auf der Seite 7 über die hessischen KollegInnen und das Ansinnen der MAN-Geschäftleitung berichtet. Die Ausbeutung der abhängig Beschäftigten geht weiter. Wir im Busbau waren nur der Anfang. Nur der dortige Betriebsrat wehrt sich - hoffentlich ist es kein symbolisches "Scheingefecht"? Sozusagen "Öffentlichkeitsarbeit" und man hat sich bereits geeinigt?
Der Bericht als Auszug: "Nach den Vorstellungen der Geschäftsleitung sollen die hessischen MAN-Beschäftigten bis zum Jahresende 40 Wochenstunden arbeiten – ohne einen Cent mehr Geld; im Jahr darauf dann 38,5 Wochenstunden – bezahlt würden weiter 35. Urlaubs- und Weihnachsgeld soll es ab 2005 nur noch bei höherem Gewinn geben. Im Gegenzug will MAN bis Ende 2005 niemanden entlassen. Kein Wunder, dass die Beschäftigten wütend sind. Betriebsratsvorsitzender Günter Schuster: »Dieses Paket müssen wir zurückweisen.« Die IG Metall fordert MAN Roland zur »Umkehr« auf. Werner Dreibus, IG Metall-Bevollmächtigter in Offenbach: »Es muss Schluss sein mit Erpressungen. Der Verzicht der Belegschaft würde nur helfen, die Löhne in der gesamten Metall und Elekroindustrie zu senken. «Bereits im Juli hatten sich Betriebsräte aller Druckmaschinenhersteller gemeinsam gegen die Rückkehr zur 40-Stunden-Woche und Lohnsenkungen gewandt. Armin Schild, Leiter der IG Metall-Tarifabteilung, hat signalisiert: »Wir organisieren die Solidarität derjenigen, die gegeneinander ausgespielt werden und prüfen gemeinsame Aktionen.«"
- BR gegen BR vor dem ArbG BS by dave — posted on 10.10.2005 12:23 — 2 comment(s) —
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Gerichtsbericht über das Beschlussverfahren am 27.10.2004 im ArbG Braunschweig
Termin 27.10.04, 11:00Uhr: Anhörung der Beteiligten
RI Herr Dr. Voigt, ERI: Herr Siegfried Thomas und Frau Vera Winkler, 2. Kammer, Sitzungssaal B im ArbG BS
PV/Bekl RA Kobusch mit Hr. Pawel lt Vollmacht für Hr. Potrykus (Betriebsrat) und Fr. Behmer für Betriebsrat MAN Nutzfahrzeuge AG / PV/Kl RA Koch mit Bernhard L. freies Betriebsratsmitglied MAN Nutzfahrzeuge AG, Aktenzeichen: 2 BV 57/04, 5 Zuhörer
RI ruft die Parteien pünktlich um 11:00 Uhr auf und stellt die Präsenzdaten für das Protokoll fest. Die Kammer vermisst eine anschauliche Schilderung von beiden Seiten, obwohl die Sachinhalte nicht so strittig anscheinend sind. Es geht mehr um die praktische Anwendung innerhalb des Gremium. Der RI will die vorhanden Regelung für die Archivierung von Unterlagen und die Begrifflichkeit „Container“ näher erläutert haben. MAN merkt, es ist ein Beschlussverfahren und es besteht Amtsaufklärungspflicht.
Der Bekl/PV erklärt, dass der ursprüngliche genutzte Archivraum wegen betrieblicher Notwendigkeit entfallen ist und die Untenlagen zwischenzeitlich in Container ausgelagert sind. Der zeitliche Faktor wird nicht näher erläutert.
Zwischenfrage durch RI, ob diese begehbare sind, in Art von Baucontainern. Der Richter stellt sich was Größeres unter den Begriff vor.
Pawel erwidert, dass die Unterlagen in 5 Standardgitterboxen für Material, wie von der Bundesbahn verwendet, gelagert sind. Nun will der RI die Regelungen für die Verwaltung der Unterlagen, also die Geschäftsordnung, wissen und Pavel verweist auf den geschäftsführenden Ausschuss. Dieser legt fest, ob Unterlagen archiviert bzw. vernichtet werden.
RI: Wer hat den Schlüssel für den Zugriff. Pavel nennt den Haus- und Hofmeister und erklärt zusätzlich, dass der Betriebsrat einen Schlüssel für die Gitterboxen hat. Wohl um aufzuzeigen, dass nicht jeder auf die Unterlagen zugreifen kann. Ich erinnere nur an die zuvor genannte Ausführung als Standartgitterbox, mit Klappe und fehlendem Deckel. Glaube, diese Boxen haben die Masse 120 x 80 x 100 cm. Ein Sicherungsmöglichkeit mit einem Schloss ist mir nicht bekannt.
RI geht auf den schriftlichen Sachvortrag der Bekl ein, wonach eine Einsicht nicht verwehrt wird, der Kl soll nur die Dokumente erst benennen, die er einsehen will. Dies wird vom Bekl/PV aufgegriffen und erklärt etwas lauter, dass er auch ein Recht auf Akteneinsicht hat, er aber trotzdem nicht selbst Akten ziehen kann.
RA wechselt auf die Geschäftsordnung zurück und weist auf die fehlenden Regelungen hin. Er hebt das informelle Selbstbestimmungsrecht und die für die Betriebsratstätigkeit notwendige Einsicht mir gesetzlichem Auftrag hervor. Dieser gediegen vorgetragene Sachvortrag wird durch den lauter werdenden Bekl/PV erwidert, dass der Kl nur in alten Unterlagen von 1930 rumstöbern möchte und er Einsicht erlagen kann, wenn er die Unterlagen benennt. Die jetzt geforderte Einsicht wird ihm doch gar nicht verwehrt. Er kann jederzeit seine eigenen Unterlagen einsehen.
Mit diesen Ausführungen nicht zufrieden fragt RA nach: „Was soll das bedeuten“. Der Bekl/PV greift das zuvor schon angerissene Argument der gerichtlichen Akteneinsicht erneut auf und untermauert es mit: „gehe doch nicht an die Schänke und hole mir die Akten selbst“.
Der RI weist auf die Regelungen des Gerichtes und den öffentlichen Auftrag hin, nennt auch die Geheimhaltungsverpflichtung. Schließlich hat das Gericht dafür klare Regeln und Angestellte die dies abwickeln. Hier geht es um die Einsichtnahme innerhalb eines Gremiums und nicht um unterschiedliche Personen. Bekl/PV: „Haben wir nicht bestritten“. Es gibt keinen Regelungsbedarf, denn §34 Regel alles. Es erlaubt aber nicht die Einsicht in fremde Unterlagen.
Der RA weist darauf hin, dass der Betriebsrat ein Gremium mit gleichberechtigten Mitgliedern ist und alle Unterlagen, die den Betriebsrat betreffen, einsehbar sein müssen. Wie soll sonst die Betriebsratsaufgabe erfüllt werden.
Bekl/PV verweist darauf hin, dass die geschäftlichen Vorgänge durch den Betriebsausschuss wahrgenommen wird und Bernhard L. nicht Mitglied dieses Ausschusses ist. Er erlagt sowieso ständig Einsicht, da er sich im Büro aufhält. Der RI nimmt dies mit Humor und meint, dass man alles kompliziert machen kann und versucht ob ein anderes Mitglied Bernhard L. bei der Einsicht begleiten kann. Der Bekl/PV hält dies für unnötig, da Bernhard L, sowieso die benannten Unterlagen einsehen kann. Für den RA ist dies keine Option, da nur was benannt werden kann, von dem man Kenntnis hat.
Für die Kammer ist es mit der Archivfunktion nicht nachvollziehbar, dass ein Archiv vorhanden ist und irgendjemand es für notwendig erachtet hat, dort Unterlagen einzulagern. Diese Unterlagen aber nicht einzusehen sein sollen. Der RA erklärt, dass selbst Minderheiten bei BGB-Gesellschaften ein Einsichtsrecht haben. Dies gelte doch erst Recht für gleichberechtigte Mitgliedern. Hier geht es um den gesetzlichen Auftrag nach dem BetrVG.
Der Bekl/PV versucht mit dem Hinweis, dass Bernhard L. permanent das Posteingangsbuch einsieht und im Betriebsratsbüro auch auf Unterlagen zugreift, dies als ausreichend für die BR-Tätigkeit darzustellen. Bernhard L. ist kein Prüfer, obwohl er sich diese Möglichkeit mit dieser Klage eröffnen will. Dies wird mit dem RA-Hinweis erwidert, dass er sogar mehr Rechte als ein Prüfer hat, denn er ist Mitglied des Betriebsrates. Selbst ein Prüfer bestimmt die Unterlagen selbst.
Die Kammer hat genug gehört und unterbricht an dieser Stelle um 11:15 bis 11:30 Uhr.
Nach der Unterbrechung erklärt die Kammer, dass zwischenzeitlich auf entsprechende Kommentare zurückgegriffen wurde und diese die Meinung der Kammer bestätigen. Es ist die Frage, ob der BR-Vorsitzende oder ein Ausschuss nähere Regelungen treffen kann. Die Einsichtnahme aber als solches wird einheitlich dargestellt. Die Einsichtnahme schließt auch Notizen mit ein. Um ein gütliche Lösung zu finden, fragt der RI, ob eine praktische Lösung möglich wäre oder ob eine Entscheidung getroffen werden muss. Der RA erklärt sich mit einer praktischen Lösung einverstanden. RI schlägt eine weiteren Termin nur auf Antrag vor. Als Lösung wird vom RA eine Erklärung der Bekl über die Einsichtnahme gewünscht. Dies wird durch den Bekl/PV mit dem Hinweis, dass keine Erklärung abgegeben wird, welche den bisherigen Sachvortrag ergänzen würde.
RI: „Dann brauchen wir eine Entscheidung“. Der RA versucht direkt mit den Bekl-Vertreten und dem Bekl/PV ein Beschluss abzuwenden. Er fragt, ob es abwicklungstechnische Probleme gibt, wenn der Kl ein Themengebiet oder ein Zeitraum anfordert. Dies wird durch den Bekl/PV mit dem Hinweis, dass dies faktisch nicht geht, da die Unterlagen nicht so geordnet sind. Dieses „wilde“ Ablagesystem wird als Arbeitsgrundlage des Betriebsrats durch Fr. Behmer bestätigt.
RI: Wir machen es jetzt einfach – wir entscheiden. Frage an RA wegen 2. Antrag. RA erklärt die Antragstellung mit der Zuständigkeit von Betriebsrat oder BR-Vorsitzenden und einer ggf. erforderlichen Umstellung auf den Vorsitzenden. Diese RA-Überlegungen wird mit einer möglichen Anfechtung durch den Bekl/PV quittiert. Der RA weist darauf hin, dass der BR-Vorsitzende keine juristische Person ist. Der RI protokolliert für den Kläger den 1. Antrag und für die Bekl die Klageabweisung. Der Entschluss der Kammer erfolgt am Ende der Sitzung. Ende um 11:40 Uhr
Ich vermute, dass dem Antrag entsprochen wird und Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt wird. Die Bekl-Seite spielt m.E. auf Zeit und bemühen das LAG.
(wb)