Standortvertrag abgeschlossen
Der Standortvertrag für das Werk Salzgitter mehrheitlich angenommen.
Nachdem am 21.01.2008 die IGM Mitglieder den "Standort-und Beschäftigungstarifvertrag" mit 86.6 % Zustimmung angenommen hatten, wurde am 22.01.2008 in den Betriebsratsgremien des Bus -sowie LKW Baues darüber abgestimmt.
Diese "Standort-und Beschäftigungsverträge" wurden auch in den Betriebsratsgremien mehrheitlich angenommen. Das Betriebsratsmitglied Dieter Stutz von den Alternativen Metallern im LKW Betriebsrat gab folgende Information an die Belegschaft dazu heraus:
Das Betriebsratsmitglied Dieter Stutz informiert am 22.01.2008 die Belegschaften des Standortes Salzgitter
Liebe Kolleginnen und Kollegen !
Nachdem ihr gestern über das Verhandlungsergebnis zum Standortvertrag entschieden habt, wurde heute im Betriebsrat darüber abgestimmt.
Ich habe an der Abstimmung teilgenommen, um der Belegschaft klar und deutlich zu zeigen, wie ich zum erreichten Verhandlungsergebnis stehe!!!!
Ich habe dagegen gestimmt, weil ich diverse Bedenken habe und erheblichen Verbesserungsbedarf zum Verhandlungsergebnis sehe.
Der Grundgedanke dieses Standortes -und Beschäftigungsertrages ist ein richtiger Ansatz und geht in die richtige Richtung.
Wenn ich mir den vorliegenden Vertrag aber genau ansehe, muss ich leider feststellen, dass die überwiegenden Vorteile dieses „ Abkommens“ klar auf der Seite der Firma liegen und dieses alles, bei seit Jahren hervorragenden Geschäftsergebnissen!!
Ohne hier auf die einzelnen Punkte näher einzugehen zu wollen, weil ihr Euch alle bestimmt mit dem Verhandlungsergebnis vertraut gemacht habt, sei hier nur folgendes erwähnt:
- Eine Vertragslaufzeit bis 2012 greift zu kurz und sollte erheblich verlängert werden, um eine wirkliche Arbeitsplatzsicherheit für alle Beschäftigte am Standort Salzgitter zu erreichen.
- Wenn die Firma vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen will, z.b. aufgrund wesentlicher Veränderungen im wirtschaftlichen Bereich, muss die Firma sie so meine Meinung, alle von der Belegschaft geleisteten Beiträge, zurückzahlen!
- Wurde eigentlich ein anstehender Zusammenschluss von MAN, VW und Scania und mögliche damit verbundene Auswirkungen auf bestehnde Arbeitsplätze ausreichend berücksichtigt?
Da diese Vereinbarung mit vom Betriebsrat unterschrieben wurde und der Betriebsrat für die gesamte Belegschaft zuständig ist und nicht nur für IGM Mitglieder, hätten alle Belegschaftsmitglieder abstimmen müssen!!!!
Eine abschließende Frage an die Vorstandsmitglieder:
Was leistet eigentlich der Vorstand als Beitrag zur Standortsicherung, auf was verzichten die Vorstandsmitglieder??
Diese aufgeführten Gründe und noch etliche Dinge mehr, bewogen mich dazu diesem Standortvertrag in der vorliegenden Form abzulehnen.
Mit freundlichen Grüßen
Dieter Stutz
In dem abgeschlossenen Standortvertrag gibt es am Ende des Vertrages folgende
Aussage!
Zum Thema Anpassung in unvorhergesehenen Fällen:
Sobald erkennbar wird, das die dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden
Annahmen
–insbesondere hinsichtlich der Marktentwicklung, der Auslastungssituation sowie der sich daraus ergebenden Beschäftigungsmöglichkeiten am Standort Salzgitter-
nicht eintreten ,werden die Tarifvertragsparteien auf Antrag einer Betriebspartei unverzüglich Beratungen aufnehmen und die vorstehenden Regelungen der neuen Situation anpassen.
Ein Rechtsanwalt gab nach Prüfung des Vertragswerkes zur obengenannten Passage folgenden Kommentar –auszugsweise- ab:
Die nunmehr ratifizierte Klausel erhebt das Entwertungs-und Verwendungsrisiko dieses Vertrages durch den Arbeitgeber zur Geschäftsgrundlage und verschlechtert damit die Verhandlungssituation der Arbeitnehmervertreter.
Zusammenfassend ist festzustellen:
Während nach §313 BGB nur bei unzumutbaren Verschlechterungen arbeitgeberseitig ein Anspruch auf Neuverhandlungen des Standort-und Beschäftigungsvertrages bestand ,besteht jetzt bereits bei jeder Veränderung der dieser Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen ein Nach bzw. Neuverhandlungsanspruch.
Nur das zu der von dem Betriebsbetreuer der IGM Salzgitter Horst Ludewig behaupteten Unkündbarkeit des Vertragswerkes.