Betriebsratsneuwahl erforderlich
Übergangsmandat auf maximal 12 Monate begrenzt - MAN / Neoman Bus GmbH in Salzgitter ohne legitimiertem Betriebsrat. Sind alle Vereinbarungen ungültig?
Hallo Freunde,
wie heißt es so schön in der Weihnachtsgeschichte bei der Offenbarung an die Hirten: „Fürchtet euch nicht! Denn seht, ich verkünde euch eine große Freude, die dem ganzen Volk zuteil werden soll“.
Ganz so was Weltbewegendes ist es nicht, was ich habe, aber eine frohe Kunde ist es schon.
Im Sachvortrag beim letzten LAG-Termin am 15.12.2004 hat der vorsitzende Richter der 2. Kammer am LAG Herr Voigt auf die Bestimmung des § 21a BetrVG hingewiesen, wonach ein Übergangsmandat des BR nur 6 Monate gültig ist. Dieses kann mittels Betriebsvereinbarung um 6 Monate verlängert werden. Also ist der Betriebsrat maximal 12 Monate, seit der Abspaltung des Busbereiches von der MAN Nutzfahrzeuge AG, handlungsberechtigt. Sämtliche Beschlusse über diesem Zeitpunkt können angezweifelt und ggf. nichtig sein. Eine sofortige Selbstauflösung wäre der sauberste Weg und damit umgehende Neuwahlen. Die Amtszeit der neuen getrennten Betriebsräte ist dann nur noch die Restzeit bis zu den ordentlichen Wahlen 2006.
Damit das Nachlesen des "§ 21a BetrVG":http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__21a.html leichter fällt – nachfolgend der Gesetzestext als Auszug:
BetrVG § 21a Übergangsmandat *)
1) Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.
(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.
-----*) Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).
Euer
Harry Klein - bin gespannt auf das nächste BR-Infomiert.