Kammertermin Erstinstanz Josef A. gegen Siemens AG
erstellt von widerspruch
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zuletzt verändert:
20.12.2011 17:12
Siemens hatte mehrere Mitarbeiter im Rahmen einer Kündigungswelle mit einer zweiten Änderungskündigung bedacht. Damit sind Mitarbeiter denen betriebsbedingt wegen "Restbetriebsschließung" gekündigt wurde, über das Bestehen des konstruierten Betriebes hinaus, Mitarbeiter der Siemens AG geblieben. Um das Konstrukt vor Gericht nicht zu gefährden, wurde der interne Netzzugang eliminiert, damit die "Restbetriebabteilung" unsichtbar gemacht werden konnte. Sind das eines Weltkonzerns würdige Methoden. Ist das compliant?
Siemens klagt ja großtönig über Fachkräftemangel. Da ist es doch jedem sofort einsichtig, daß langjährigen Mitarbeitern eher eine Änderungskündigung zugedacht wird, als diese auf freie Stellen, ggf. mit Schulungsmaßnahmen verknüpft, einzusetzen.
Die Zuordnung zur in den Änderungskündigungen angebotenen Stelle ist mittels "Stellenmatsching" erfolgt. Da wird für eine technisch ausgebildete Frau mit Führungserfahrung, gerne Teamassistenz als beste Möglichkeit gefunden. Ehemalige Lehrer passen sicher am besten in die Schicht ans Montageband eines Siemenswerkes. Eine dreissigprozentige Überschneidung mit der Stellenanforderung für einen Mitarbeiter ist nicht gerade ein Merkmal für sorgfältige Prüfung. Die Siemens AG darf da sogar noch großzügiger sein, da ist es auch in Ordnung, wenn die Schnittmenge Mitarbeiter zur Stelle 100% daneben liegt. - Sollte ein Tool zur Anwendung gekommen sein, sollte die Funktionalität desselben einer verschärften Prüfung unterzogen werden. -
Nichtsdestotrotz wird vom Mitarbeiter vor Gericht per Gesetz abverlangt seine Eignung darzulegen, die dann von denen bezweifelt wird, die sich nicht scheuten mit eher weniger als mehr geeigneten Stellen, und in den meisten Fällen finanziell mit starken Verlusten und möglichst auch Ortswechsel verbundenen Angeboten, aufzuwarten.