Konflikte ohne Ende?
Verweigerung der Schulungsansprüche nach §37.6 BetrVG --Grundlagenschulungen für Betriebsratsmitglieder--
Verweigerung der Schulungsansprüche nach §37.6 BetrVG für Betriebsräte aus der Nicht IGM Fraktion durch die Personalabteilung Geschäftseinheit LKW in Salzgitter
Nachdem vor einigen Monaten die IGM Fraktionsmehrheit im Betriebsausschuss, berechtigte Anträge auf Schulungsmaßnahmen gemäß § 37.6 BetrVG für Ersatzmitglieder aus den Reihen der Minderheitsfraktionen im Betriebsrat, aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigerten, wurden Arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Bei den anschließenden Güteverfahren wurde keine Einigung zwischen beklagten Betriebsratsvorsitzenden.bzw Betriebsrat und klagenden Ersatzmitgliedern gefunden, waren schon Kammertermin vom Arbeitsrichter angesetzt.. Dann plötzlich, nach der gescheiterten Güteverhandlung, machte die IGM Fraktion gerade noch rechtzeitig eine gedankliche Kehrtwende und es gab einlenkende Signale der Vernunft. Daraufhin wurden neue Seminare von den Ersatzmitgliedern eingereicht. Diese wurden dann anstandslos von BR einstimmig genehmigt. Die Personalabteilung übernahm anschließend die anfallenden Kosten und die Ersatzmitglieder besuchten erfolgreich die gewünschten erforderlichen Betriebsratsschulungsseminare. Soweit so gut!
Nun aber kommt es zu überhaupt nicht mehr nachvollziehbaren Vorgehensweisen der örtlichen Personalabteilung ,sehr wahrscheinlich mit Billigung der „ obersten Personalleitung „in München. Die beantragten und vom Betriebsrat / Betriebsausschuss (einstimmig) beschlossenen Schulungsmaßnahmen in Sachen Grundlagenschulungen für Betriebsräte, für zwei Betriebsräte gemäß §37.6 BetrVG werden nun plötzlich von der Personalleitung in Salzgitter abgelehnt. Begründungen u.a.: --Nicht erforderlich weil schon Grundlagenseminare von jeweils einer Woche Dauer besucht wurden und das BAG angeblich Grundlagenschulungen nur bis zu einer Dauer von zwei Wochen genehmigt Außerdem seien die Kosten nicht „mehr Verhältnismäßig“ und somit abzulehnen! Anmerkung: In einem Urteil des LAG Schleswig Holstein vom 29.6.2000 wurde festgestellt das die Seminarkosten nicht überhöht sondern durchaus angemessen seien. Es ist ausdrücklich anzumerken das es sich bei den beantragten Schulungen um Seminare für Grundlagenschulungen im Betriebsverfassungsgesetzes Teil 3, eines privaten Anbieters handelt.
Nachdem alle innerbetrieblichen Einigungsbemühungen von den betroffenen Betriebsräten gescheitert waren, verbunden mit einer telefonischen Anfrage bei der „obersten Personalabteilung“ in München, wurden nun arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
Ein Gütetermin ging ohne eine Einigung, vor dem Arbeitsgericht Braunschweig ,zu Ende. Bei diesem gescheiterten Gütetermin wurde das bekannte Klagelied der Arbeitgeber über die angeblichen hohen Kosten sehr ausgiebig und intensiv von der Vertreterin der Arbeitgeberseite vorgetragen. Auch über die ach so langen Schulungsdauer der Betriebsräte wurde wieder sehr lange von der Vertreterin des Arbeitgeberverbandes geklagt.
Es ist anzumerken das die MAN AG seit Jahren, jedes Geschäftsjahr neue Rekorde bei den Gewinnen verbucht.
Damit die betroffenen Betriebsräte noch eine richterliche Entscheidung vor Verstreichen der eingereichten Schulungstermine bekommen, wurden nun zusätzlich Einstweilige Verfügungen beim Arbeitsgericht Braunschweig eingereicht.
Es bleibt abzuwarten welche Entscheidungen das Arbeitsgericht Braunschweig fällen wird.
Sehr interessant ist auch die Tatsache das ein Nicht IGM Betriebsratsmitglied von dem NEOMAN Werk Salzgitter nun ein zeitgleiches, identisches und kostenmäßiges gleiches beantragtes Seminar gemäß § 37.6 BetrVG für eine Betriebsratgrundlagenschulung Teil 3 in Leipzig genehmigt bekam.
Ebenso bekam ein Betriebsratsmitglied aus den Reihen der Nicht IGM Fraktion in dieser „Amtsperiode“ des Betriebsrates schon ein gleiches Seminar genehmigt.
Offensichtlich handelt die örtliche Personalabteilung der NEOMAN weiser als die zuständigen Personalvertreter aus dem LKW Bereich des MAN Werkes in Salzgitter!
Die „ oberste Personalabteilung „in München scheint Betriebsräte von der NEOMAN und aus der MAN Nutzfahrzeuge AG Geschäftseinheit H Werk Salzgitter unterschiedlich zu behandeln. Für die Leser die es nicht wissen können die „oberste Personalabteilung“in München ist auch u.a. gemeinsam für den BUS sowie dem LKW auch in Salzgitter zuständig.
Mal sehen wie die Arbeitsrichter diese scheinbare ungleiche Behandlung von Betriebsratsmitgliedern eines Unternehmens bzw. eines Tochterunternehmens bewerten werden.
sagte der Chef
Einen ungeschulten Betriebsrat kann sich die Belegschaft nicht leisten
erwiderten wir
(Verfasser: Knut Becker)
Eine genaue Ablaufbeschreibung für Beschlußfassung und Problembeseitigung gibt es im Bildungsprogramm 2007 (pdf) ab Seite 23 ff unter www.gegenpol.de. Vielleicht hilft diese Info.
Es gibt auch einige BAG-Urteile und ausführliche "Erfurter Kommentare" dazu. Die Arbeitgeberin kann zwar als Kostenträger jammern, aber der BR als Gremium entscheidet und legt damit die Notwendigkeit fest. Das Gremium muss auch im Vertretungsfall arbeits- und beschlussfähig sein. Gerade Grundlagenseminare (BR-Arbeit & Arbeitsrecht) sind deshalb zwingend erforderlich. Anderst sieht es mit besonderen weiterführenden Seminaren z.B. Auswirkungen einer Betriebsabspaltung aus. Hier kann eine Teilnahme z.B. auf die Mitglieder der Projektgruppe: "Ausgliederung der Plattenfertigung" begrenzt werden.
Euer
Harry Klein