Info zu BR-Kurzinfo Nr. 36/2004
INFO vom Betriebsratsmitglied Bernhard L. - Aushang vom 1.12.04
Liebe Kolleginnen und Kollegen ......!
Zu dem BR-informiert Nr. 36/2004 müssen einige Dinge gesagt werden.
Jedem sollte bekannt sein, dass das Betriebsverfassungsgesetz pro Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung vorschreibt. Wenn also hier behauptet wird, dass die 4. Versammlung für dieses Jahr aus organisatorischen Gründen nicht statt finden kann (Auslieferungshalle besetzt), so muss man doch fragen: Wieso hat die Geschäftsleitung die Zeiten für eine Versammlung nicht in ihrer Planung einbezogen?
Außerdem ist festzustellen, dass der Betriebsrat nicht in der Lage ist, im letzten Quartal eine Versammlung rechtzeitig einzuplanen (ist es zu plötzlich, zu unerwartet?). Um einen Rechenschaftsbericht abzugeben und über den Stand der aktuellen Probleme zu berichten wird auch ein Vorstand und eine Geschäftsleitung nicht benötigt. Sie sind nur einzuladen, die Teilnahme steht ihnen offen.
Ein stattfinden der vorgeschriebenen Versammlung an der Teilnahme dieser Herren festzumachen ist, gelinde gesagt „merkwürdig“. Sämtliche Informationen kann und hat der Betriebsrat im Vorfeld durch seine hochkarätige Beteiligung am Wirtschaftsausschuss, § 90 Sitzung, Aufsichtsrat und Gesamtbetriebsrat zu besorgen.
Außerdem ist eventuell ohne Teilnahme der Geschäftsleitung eine regere Beteiligung der Belegschaft bei der Aussprache zu erwarten.
Das Nichtstattfindenlassen der Versammlung ist eine grobe Pflichtverletzung des Betriebsrats. Der Betriebsrat ist der Einladende und Verantwortlicher.
Auch in den letzten 2 Jahren fanden nur 3 Versammlungen statt. Eine Verschiebung in das nächste Quartal, in diesem Fall sogar in das nächste Jahr, ist nicht statthaft.
Und die angeführten Ausfallgründe, erst Beschallung und die Bestuhlung, dann die Teilnahme Herrn Sxxxxxxxx und Geschäftsführung und jetzt kein Platz durch die Belegung der Auslieferungshalle! Da stimmt etwas nicht? Ist ein so handelnder Betriebsrat nach tragbar? Ich meine das Info 36/2004 kommt einer Bankrotterklärung gleich!
Euer Betriebsrat Bernhard L.
Anmerkung: Die §§ 42 und 43 BetrVG regeln die Arten und Häufigkeiten der Versammlungen und deren Inhalte. Abteilung im Sinne des BetrVG ist nicht nur eine Kostenstelle, sondern auch z.B. der gesamte Busbau. Aufgrund der Schichten können auch Teilbetriebsversammlungen durchgeführt werden, was rechnerisch als eine gezählt wird. JedeR MitarbeiterIn muss die Möglichkeit haben während der Arbeitszeit teilzunehmen. Wenn man die BR-Mitteilung Nr. 37/2004 liest, ist erheblicher Informationsbedarf der Belegschaft vorhanden. Fordert also einfach per Unterschrift eine Versammlung ein. Sprecht euere Kollegen in den Pausen an. 25 % ist doch kein Problem, also auf zum BR. Es können auch die Vertrauensleute, die Unterschriften direkt sammeln und damit die selbstgestellte Verbindungsaufgabe erfüllen. (HK)
( was immer dieses auch bedeuten mag) noch in diesem jahr eine betriebsversammlung durchzuführen!
für das kommende Jahr wurden der geschäftsleitung vier terminvorschläge unterbreitet!
damit scheint die grundlage für ein mögliche beschlußverfahren vor dem arbeitsgericht zu entfallen.
die vertrauensleute sitzungen finden ab dem kommenden jahr wieder regelmäßig samsatgs im gewerkschaftshaus statt!
frage : warum wohl ?
anmerkung zur künftigen teilnehmerzahl der vertrauensleute im igm haus:
weniger kann auch mehr sein!