LAG Bericht über BR gegen BR - Akteneinsicht
Fortsetzung und Abschluss, ob einem Betriebsrat die Akteneinsicht verwehrt werden kann, um ihn dadurch bei seiner Betriebsratsarbeit zu behindern.
Bericht über die Entscheidung, ob einem Betriebsratsmitglied die Einsicht in Betriebsratsunterlagen verweigert werden kann und ihm dadurch die Betriebsratsarbeit zu erschweren. Nachdem das ArbG Braunschweig dies schon zu Gunsten des Klägers entschieden hat, musste das LAG Niedersachsen in Hannover sich mit dieser Frage befassen. Die Rechtslage ist nach dem Betriebsverfassungsgesetz mehr als eindeutig. Die Beklagte IGM-Mehrheit, im nicht legitimiertem MAN/Neoman Betriebsrat wollte diese ArbG-Entscheidung nicht anerkennen, bzw. hat auf Zeit gespielt. Wie aus dem Aktenzeichen zu erkennt ist, handelt es sich um eine Beschwerde (Ta) zu einem Beschlussverfahren (BV). Weitere Informationen zu der Vorentscheidung BR gegen BR vor dem ArbG BS incl . Kommentare
Vorsitzender Richter Herr Löber mit den ehrenamtliche Richter Herr Schmidt und Frau Emmerich-Jüttner
24.08.2005 von 09.30 Uhr bis 11.45 Uhr; Aktenzeichen: 15 TaBV 12/05
Kläger: MAN-BR - Salzgitter BR-Mitglied Bernhard L .mit Rechtsanwalt N. Koch
Beklagte: MAN-BR - Salzgitter (Liste IG-Metall) vertreten durch BR-Mitglied Hilma Pawel und RA Kobusch
Richter Löber ruf auf und erörtert die Sachlage. Nach Protokollierung der Personalien und dem derzeitigen Stand durch die Protokollschreiberin, wird die Zulässigkeit des Antrages durch den Richter festgestellt. Er erklärt dies am Beispiel einer Minderheitsliste von VW.
Richter Löber stellt nun Fragen an beide Parteien zur Konkretisierung der Aktelage über diesen zu verhandelnden Fall. Also ermittelt von Amtswegen, wie dies bei einem Beschlussverfahren vorgegeben ist. Alle 4 Personen stellen Ihre neusten Erkenntnisse dar.
Die Beklagte übergibt der Kammer Unterlagen zu der neuen Betriebsvereinbarung nach §36 BetrVG mit dem Titel „Aktenordnung“. BR-Mitglied Pawel erläutert diese, durch die Betriebsratsmehrheit, neu beschlossene Geschäftsordnungserweiterung.
Zur Untermauerung zeigt RA Kobusch Bilder vom Archiv des MAN-BR in Salzgitter. Die Bilder zeigen Gitterboxen. Die Aktenordner sollen darin sicher aufbewahrt sein.
RA Koch wirft ein, dass es keine Auflistung / Erfassung der kompletten. Daten bzw. Inhalte gibt. Ob die Aktenordner vollständig sind, kann keiner belegen. Der Zugang wird weiter verwehrt.
BR-Pawel und RA Kobusch argumentieren nacheinander wegen den Beschluss vom 23.08.2005, dass BR-Mitglied Bernhard L. ein vollwertiges Mitglied des neuen Archiv-Teams wäre.
Der Kläger BR Bernhard L. und RA Koch widersprechen dieser Darstellung und zeigen am beschlossenen Text auf, dass man sich in diesem Archiv Team nur als „Helferlein“ versteht. Man habe nur eine eingeschränkte Alibifunktion zugesprochen bekommen. Selbst diese ist nur auf die heutige Entscheidung ausgerichtet.
Richter Löber hinterfragt diesen Sachvortrag bei Bernhard L.: In dieser BV stehen Sie doch als gleichberichtigte Person da und zitiert Ausschnitte von der BV vom 23.08.2005 Bernhard nimmt erneut Bezug auf den Text und zeigt diskriminierende Bestandteile und sonstige Ungereimtheiten auf. Er weist auf die Kurzfristigkeit und der überraschenden Beschlussvorlage hin
Richter Löber bittet Herrn Koch und BR-Bernhard L. Vorschläge zur Lösung zu machen bzw. weitere kritische Punkte zu erläutern, die nach deren Meinung nicht in Ordnung wären.
RA Koch erläutert, dass gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz erhebliche Einschränkungen gegeben sind und belegt dies am Beispiel der Abschriften, die laut der neuen Betriebsvereinbarung nicht zulässig seien.
BR-Bernhard L. berichtet nun, wie diese BV oder Ergänzung zur Geschäftsordnung zustande kam. Einen Tag vor dem LAG – Termin wurde eine außerordentliche BR Sitzung veranstaltet, um diesen Beschluss rechtskräftig werden zulassen.
RA Koch ergänzt, dass es auch wichtig wäre das BR – Bernhard L. in diesem Archiv Team ein vollwertiges Mitglied ist, wie die anderen dazu gehörigen BR – Mitglieder des Archiv Teams. Da alle Beteiligten vollwertige BR – Mitglieder sind.
Richter Löber wird nun sehr laut und spricht einen Zuhörer direkt an, dass sein Verhalten hier nicht angemessen wäre. Er befinde sich bei Gericht und es sei eine „Unhöflichkeit“ gegenüber diesem Gericht sich zu strecken und zu gähnen. Herr D.S. wird aufgefordert zu gehen oder sich entsprechend gebührlich zu verhalten. D.S. willigte ein. Ungebührliches Verhalten und Missachtung der Würde des Gerichts kann mit Strafen belegt werden.
Richter Löber sucht nach diesem Zwischenfall weiter eine Vergleichsmöglichkeit .Fordert gerichtet an die Parteien Lösungsmöglichkeiten, die die Forderungen von Herrn Koch berücksichtigt. Die Beklagten geben sich wortkarg.
Richter Löber führt weiter aus, dass BR Bernhard L. nicht eingeschränkt werden darf bei seinen BR-Tätigkeiten als Mitglied des MAN-BR – Gremiums. Abschriften und die Gleichstellung als BR sind im BetrVG geregelt. Erläutert weiter allgemein, dass der BR-Vorsitzende mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 € bei Nichteinhaltung belangt werden kann. Herr Löber stellt die Frage, ob eine Vollstreckungsfähigkeit besteht?
Herr Löber fragt RA Kobusch und BR – Mitglied Pawel erneut, wie das geregelt wird und ob ein Beschluss hinzu genommen wird.
BR-Pawel erläutert den Ablauf und das Zustandekommen der gestrigen Vereinbarung.
RA Koch argumentiert erneut gegen diese geschönte Darstellung und bittet die Richter die Beschlussunterlage zu lesen.
Richter Löber stört sich u.a. an dem Wortlaut „Das BR-Mitglied Bernhard L wird beauftragt, Hilmar Pawel und Andreas Link zu unterstützen.“
Nach einer weiteren Diskussion wird eine Vergleichsbasis gefunden.
Richter Löber fasst zusammen und diktiert die Vereinbarung zu Protokoll. 1. In der gestern beschlossene Vereinbarung ist die Einsicht geregelt 2. Die Durchsicht der Prüfung der Akten erfolgt durch den Beauftragten Mitgliedern des Betriebrates, also auch durch den gleichberechtigte Antragsteller 3. Bei Meinungsverschiedenheiten wird dies dem Betriebsrat vorgelegt
Vorgelesen und beide Parteien genehmigen diese Vereinbarung.
Anmerkung:
Die Behinderungsversuche der Liste IG Metall sind nun öffentlich geworden. Selbst das eindeutige Urteil durch das Arbeitsgericht Braunschweig führte zu keiner Einsicht. Das Betriebsverfassungsgesetz ist in diesem Punkt präzise und hat wenig Interpretationsspielraum. Um einer erneuten Niederlage zu entgehen, wurde als „As im Ärmel“ die Erweiterung der Geschäftsordnung hastig durchgeführt. Warum die Altakten z.B. den Stadtarchiv angeboten werden sollen, ist uns Zuhörern nicht klar geworden. Deutlich wurde aber, dass wissentlich versucht wurde, Bernhard L. bei seiner Arbeit für die Kollegen zu behindern. Selbst der gestrige Beschluss ist eine Fortsetzung der Einschränkungen und Behinderungen.
Euer
Harry Klein