Siemens AG: Schwerbehinderte und Mehrarbeit bzw. Rufbereitschaften
Dazu existiert ein BAG-Urteil (9 AZR 176/06). Darin geht es zwar um Bereitschaft, aber es trifft im Ergebnis auch für Rufbereitschaft zu, weil jeder Einsatz in einer Rufbereitschaft Mehrarbeit ist und eine Anordnung der Rufbereitschaft ohne die Möglichkeit eines Einsatzes sinnlos ist.
Du mußt die Freistellung von Mehrarbeit fordern.
Angelpunkt ist § 124 SGB IX:
§ 124 Mehrarbeit
Schwerbehinderte Menschen werden auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freigestellt.
Dies ist ein Gesetz, dazu existiert keine Öffnungsklausel, also haben sich diesem Gesetz alle Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und erst recht irgendwelche obskure Firmenrichtlinien unterzuordnen. Mit Direktions- (=Weisungs)Recht geht schon gleich gar nichts.
Noch 2 Zitate aus dem Urteil:
- Nach der Rechtsprechung des Senats (3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73) ist jede über acht Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit Mehrarbeit iSd. § 124 SGB IX (vgl. B II 2 der Gründe).
- Die Klägerin ist seit der berechtigten Geltendmachung ihres Anspruchs auf Freistellung von Mehrarbeit nicht mehr zur Leistung von Mehrarbeit verpflichtet. Einer besonderen Freistellungserklärung der Beklagten bedurfte es nicht. Nach der Regelung des § 124 SGB IX tritt die Rechtsfolge der Freistellung bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung allein mit dem Zugang des Verlangens des schwerbehinderten Menschen ein (Senat 3. Dezember 2002 - 9 AZR 462/01 - BAGE 104, 73) .
Der zweite Punkt heißt, dass man eine schriftliche Erklärung im Personalbüro abgibt, evtl. in Begleitung der Schwerbehindertenvertretung, eines Betriebsrats oder sonst einem Zeugen, und sie quittieren läßt (Kopie mit Eingangsstempel und Namenszeichen). Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.