Inge S. gegen Siemens AG Berufungssache Kündigungsschutzklage /Widerspruch gegen Betriebsübergang
Mein Glaube an den Rechtsstaat ist restlos erschüttert!
Wieso beleuchtet der Richter am LAG nicht endlich das zweifelhafte Konstrukt des Restbetriebes? Vom Kammervorsitzenden wird nicht die betriebliche Zuordnung der „Widersprecher“ zum sog. Restbetrieb geprüft, es wird der Betriebsgriff „Restbetrieb“ hingenommen, obwohl es sich um keinen Betrieb im Sinne des Körperschaftsgesetzes handelt. Die disziplinarische Zuständigkeit der Widersprecher lag eindeutig bei der Siemenseinheit der COOB. Obwohl die Zuordnung der ehemaligen SIS-Mitarbeiter zum „sog. Restbetrieb“ rechtsmissbräuchlich ist, geht der Vorsitzende Richter nicht darauf ein.
Was ist mit dem Radolfzeller Abkommen? Warum wurde nicht darauf eingegangen, dass der mit dem GBR vereinbarten Interessenausgleich/Sozialplan nicht eingehalten wurde. Es erfolgte auch keine Prüfung ob der richtige Betriebsrat angehört wurde.
Inge S. hat den Prozess am Arbeitsgericht München gewonnen. Die Kündigung der Siemens AG wurde für unwirksam erklärt. Die 11. Kammer des Arbeitsgerichtes stellte fest,
Die Weiterbeschäftigung auf dem anderen Arbeitsplatz hätte für die Klägerin weit weniger einschneidende Änderungen mit sich gebracht als die nunmehr ausgesprochene Änderungskündigung oder übersetzt:" Fachbetreuer Debitorenbuchhaltung“ in Erlangen wäre sozialverträglicher gewesen, als die in der Änderungskündigung angebotene befristete Stelle als Berufsanfänger in Berlin mit weit über 30% weniger Gehalt.
Siemens hat gegen dieses Urteil Widerspruch eingelegt.
Fachbetreuer Debitorenbuchhalter soll ein Buchhalter mit bilanziellen Hintergrund, Schwerpunkt Debitoren sein.
Siemens hat im Nachhinein die Stelleausschreibung „aufgebläht“, so dass man den Eindruck erhält, dass die Stelle des Siemens Finanzvorstandes neu zu besetzen sei. Hier ein kleines Beispiel: In der Stellenausschreibung stand in der Aufgabenbeschreibung: „Monats- und Quartalsabschlüsse Debitoren. Auf einmal behauptet Siemens, dass Frau S. keine eigenständige Jahresabschlüsse erstellt hat. Dabei gibt es in der Debitorenbuchhaltung keinen Jahresabschluss. Die Debitorenbuchhaltung ist eine Nebenbuchhaltung, um die Konten des Hauptbuches näher zu erläutern. Beim Abschluss werden die Summen der Debitorenkonten durch das Programm auf Grund der Kontokorrentziffern auf das Sachkonto Forderungen aus LuL übertragen und in der Bilanz ausgewiesen. Die Debitorenkonten werden zudem periodengerecht gebucht, somit sind nur wenige Abschlussarbeiten zu beachten sind. Die Siemensvertretung macht daraus aber einen Jahresabschluss.
Obwohl die Inge S. eine abgeschlossene Ausbildung zur Steuerfachangestellten hat, behaupten die Siemensanwälte, das Sie weder im Steuerrecht gearbeitet, noch das gesamte Spektrum des Forderungsmanagement oder bilanzielle Themen betreut habe. Obwohl diese Aussage falsch und sehr diffamierend ist, wird von gerichtlicher Seite keiner der Sachverhalte überprüft.
Wo ist die Berufsehre der Siemensanwälte, es ist schon unanständig, wie sie versuchen, vorhandene Tatsache zu verdrehen. Halten sie wirklich die gesetzlichen und standesrechtlichen Vorschriften ein?
Warum wird die Beweislast umgekehrt, nicht Siemens muss begründen, warum die Klägerin ungeeignet ist, nein die Klägerin muss begründen, warum sie trotz nachgewiesener Qualifikation befähigt ist. Das ist schon abstrus. Selbst der Gesetzgeber geht nicht davon aus, das eine 100% Erfüllungsquote erfüllte sein muss, sonder billigt eine angemessene Einarbeitungszeit für fehlende Skills von sechs Monaten zu.
Sollte der Prozess vor dem LAG auch nur über den Nachweis über besser geeigneter Stellen entschieden werden und somit alle anderen von Siemens begangener Rechtsverletzung die ausgesprochene Kündigung wirksam werden lassen?
Warum lässt der Kammervorsitzende die Eignung der Klägerin auf die vorgetragenen Stellen nicht durch einen Gutachter bewerten. Warum werden selbst die Fähigkeiten der Klägerin, die vom Arbeitsgericht anerkannt worden sind, nicht einmal ansatzweise geprüft.
Soll durch diese Vorgehensweise eine Revision gegen das Urteil vor dem BAG verhindert werden?
Auf diese Weise kann bestehendes Recht zum Nachteil des Arbeitsnehmers gebeugt werden. Die DAX-Unternehmen werden sich freuen. Abgestraft, nur weil man gewagt hat, sein Recht wahrzunehmen, um nicht das gleiche Schicksal wie die Beschäftigten von BenQ, Qimonda oder aktuell NSN zu teilen?
Es wird kalt in Deutschland. Die Bundesrepublik Deutschland 2012 eine Diktatur des Geldes? Geht das Gesetz eine Ehe mit einer finanzstarken Braut ein? Was ist die Mitgift? Die Verwandtschaft jammert über Fachkräftemangel und der „Wutbürger“ wurde Wort des Jahres und ein neues Verb „wulffen“ ist entstanden.
Lasst uns im Himmel Jahrmarkt feiern und beten, dass wir den Glauben nicht verlieren.
Wenn also trotz Vortragsversuch diese Seite im Verfahren keine Rolle spielt ist doch das rechtliche Gehör verletzt, also ein klassischer Revisionsgrund gegeben.
Oder irre ich?