Siemens Rente / BSAV / BAP Betriebliche Altervorsorge, Berechnung der Renten Höhe ...
die bekommen noch viel,viel weniger was haben wir alle für die Betriebsrente dafür bezahlt? 0,00€ seid froh dass Ihr die schon bekommt oder noch bekommen werdet - nun Siemens gehört noch nicht der Heilsarmee an. Relevant ist die Relation der Lohnstückkosten zur Produktivität. Zum Lohn gehören neben den Bruttolohn nochdie Lohnnebenkosten - AG-Anteil an den Sozialversicherungen, Lohnfortzahlung, Gemeinkosten, Fortbildung und natürlich auch die Rücklagen deiner Betriebsrente. Also du bezahlst nichts, mußt es aber erwirtschaften - es ist kein Geschenk.
Und am besten erwirtschaften Elop, Heins und Konsorten, was sie verdienen
Anonymous User hat geschrieben:die bekommen noch viel,viel weniger was haben wir alle für die Betriebsrente dafür bezahlt? 0,00€ seid froh dass Ihr die schon bekommt oder noch bekommen werdet - nun Siemens gehört noch nicht der Heilsarmee an. Relevant ist die Relation der Lohnstückkosten zur Produktivität. Zum Lohn gehören neben den Bruttolohn nochdie Lohnnebenkosten - AG-Anteil an den Sozialversicherungen, Lohnfortzahlung, Gemeinkosten, Fortbildung und natürlich auch die Rücklagen deiner Betriebsrente. Also du bezahlst nichts, mußt es aber erwirtschaften - es ist kein Geschenk.
Und am besten erwirtschaften Elop, Heins und Konsorten, was sie verdienen
schön wär`s, aber des erwirtschaftest du auch noch - kriegen es aus den sogenannten Gemeinkosten. Bei Siemens hat man nach 1990 den Mittelstandsbauch abgebaut (hast halt a bisserle viel weniger bekommen - damit hatte man dann den Diri_Dari, um Heini und allen anderen etwas mehr bezahlen zu können.
Somit liegt die AT-Rente nach Altsystem nur noch bei derzeit 893,45 Euro - das war der Wert, den ich als auch mein Kollege bekam - beide NSN-München - wir sollten dem nachgehen - letztendlich ist NSN für die IP-Zusage verantwortlich und wird da die Vorgaben gemacht haben - nur da bräuchten wir den/die Kollegen, bei denebn es anders ist.
Gibt es denn auch jemanden, der tatsächlich die von "21.Oktober 2013 13:37" bzw. "22. Oktober 2013 9:30" behaupteten 912,37 € Rente (bzw. 155.102,90 € auf Alter 60) von Mercer/NSN als RGA-Besitzstand ausgewiesen bekommen hat?
Anonymous User hat geschrieben:Somit liegt die AT-Rente nach Altsystem nur noch bei derzeit 893,45 Euro - das war der Wert, den ich als auch mein Kollege bekam - beide NSN-München - wir sollten dem nachgehen - letztendlich ist NSN für die IP-Zusage verantwortlich und wird da die Vorgaben gemacht haben - nur da bräuchten wir den/die Kollegen, bei denebn es anders ist.
Gibt es denn auch jemanden, der tatsächlich die von "21.Oktober 2013 13:37" bzw. "22. Oktober 2013 9:30" behaupteten 912,37 € Rente (bzw. 155.102,90 € auf Alter 60) von Mercer/NSN als RGA-Besitzstand ausgewiesen bekommen hat?
ich habe diese 2 posts geschrieben: 1. ich bin schon "Gott sei Dank" länger im Ruhestand und bekomme meine Pension auch von MERCER so wie ich das 21/22.Oktober geschrieben habe in Höhe von 1282,04€ 2. zu meiner Zeit wurde die BSAV bis zum Eintritt der Pension mit 2,5% per anno verzinst. Mittlerweile sind die Zinsen , wie ja alle wissen auf einem Tiefpunkt angelangt , da Ihr alle die hier posten wahrscheinlich noch nicht im Ruhestand seit erkundigt Euch doch mal wie der aktuelle jährliche Zinssaatz Euerer Altersversorgung ist. 2,5% verzinsung per anno zur Altersversorgung kann leider kein Unternehmen mehr zahlen. Ich vermute daran liegt das Problem zwischen noch aktiven nicht Pensionsbeziehern und Pensionsbeziehern übrigens N.K.aus Germering hat mit meinen posts wie einer geschrieben hat überhaupt nichts zu tun
Hier der File-Server (nach unten scrollen und direkt per Drag and Drop hinein kopierbar) - KEINE Anmeldung erforderlich (genauen Link dann bitte mitteilen): https://jumpshare.com/
Hallo - gibt es mittlerweile einen Link?
Betriebsrentenanpassung Zwei Drittel der Arbeitgeber erhöhen die Betriebsrenten entweder überhaupt nicht (55 %) oder nur unzureichend (13 %)! (Das belegt eine Studie des Bayrischen Sozialministeriums) http://www.bild.de/geld/wirtschaft/betriebliche-altersvorsorge/kommt-jetztder-betriebsrenten-schock-32400194.bild.html http://www.koelnerspezial.de/site/koelnerspezial/get/documents/koelnerspezial/Dokumente/Info-Center/Newsletter/Rentenanpassung.pdf Anpassung von laufenden Leistungen nach Betriebsrentengesetz / aktuelle Rechtssprechung des BAG Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG Betriebsrenten unterliegen einer Anpassungsprüfungspflicht nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Diese Verpflichtung betrifft den Arbeitgeber, der die Rentenleistung zugesagt hat, alle drei Jahre ab Rentenbeginn; während der Anwartschaft findet also keine Prüfung nach § 16 BetrAVG statt. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sieht eine aus der Prüfung hervorgehende Anpassung als den Regelfall an, sodass es in der Praxis regelmäßig alle drei Jahre zu einer Rentenerhöhung der gezahlten Betriebsrente kommen dürfte. Dennoch kann bei Vorliegen bestimmter Umstände auch ein Verzicht des Arbeitgebers auf eine Anpassung rechtens sein
--> Eine Beitragszuführung für das BAP-Versorugungskonto findet bei Mitarbeiter die in die Transfergesellschaft gewechselt sind, nicht mehr statt. Der Besitzstand wird jedoch weitergeführt. Mit freundlichen Grüßen Mercer Deutschland GmbH --->Also keine Kontozuführung für 2013 laut aktuellem Auszug von NSN (April 2014) zur Betrieblichen Altersversorgung!
Im Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) steht unter §16 Anpassungsprüfungspflicht folgendes:
[Zitat ]
§ 16 Anpassungsprüfungspflicht
(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.
(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird, ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.
(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.
(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.
(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.
[Zitat Ende]
Ich weiß, mal wieder ein etwas schwer verdaulicher Stoff, aber immerhin das gültige Gesetz.
____mit diesen Informationen kann niemand etwas anfangen - es fehlt die Vorgeschichte
Die Vorgeschichte ist eine einfache Scheidung mit der Berechnung von nachstehendem Sachverhalt: Zitat aus einer aktuell juristischen Einschätzung: "Im Urteil 1995 ist ein Ehezeitanteil (19 Jahre) der Betriebsrente von jährlich 15.050,63 DM festgehalten, das sind umgerechnet monatlich 1.254,00 DM, die damalige Umrechnung führte dazu, dass davon aber nur ein Anteil von 262,36 DM als gleichwertig berücksichtigt ist, ca. 1.000,00 DM fallen einfach unter den Tisch. Das entspricht natürlich nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten, weil die gesetzlichen Renten seit den 90er Jahren ebenfalls nur minimal oder gar nicht gestiegen sind. Wenn man also die ganze Berechnung neu machen würde, käme man zu einer deutlich höheren Quote." Kann man damit was anfangen?
@23:44 Eine Neuberechnung für denjenigen, der von seinem Konto abgeben muste lohnt sich doch nur, wwenn er wieder eetwas zurückbekommt. Ews kann Dir vom Grundsatz her auch passieren, das Du mehr löhnen müstest, als dies bisher berechnet wurde. Dies nur mal so am Rande ... Im übrigen stellt sich mir da dann auch noch die Frage, wer bezahlt die erneute Berechnung? Wie hoch sind die entsprechenden Kosten??? Du hättest besser ein neues Thema hierfür eröffnet Beispielsweise Betriebsrente Neuberechnnung nach Scheidung gewesen. War Dein Rentenberater Herr K aus G?
Nein, Frau H aus M. Ein Herr G aus K kommentiert zur Abänderung des Versorgungsausgleiches unter www.rvr.de Aber genau, eine Neuberechnung der Betriebsrente und somit des gesamten Versorgungsaugleichs kann durch den 'berechtigten' Partner beim Familiengericht beantragt werden, wenn die Wesentlichkeitsgrenze der Abänderung (ca € 55,-) erreicht wird. 2009 wurde das alte Gesetz zur Berechnung des Versorgungsausgleich als ungerecht gekippt, da u.a. die zu erwartende Dynamisierung in der ges. Rentenversicherung nicht mehr stattgefunden hat, wovon man in den 80er Jahren aber ausging. Die Betriebsrenten jedoch laufend Anpassungen erfahren haben. Kosten? Gutachter für die Berechnung, Anwalt für Antrag beim Gericht und jeweils hälftige Teilungskosten des Gerichts (angeblich nicht so hoch) Das bleibt nicht aus. Es gibt wohl keine Erfahrung zum Thema: wird eine interne Teilung oder generell externe Teile vorgenommen - auch für alte Fälle. Spannend ist natürlich , dass wohl 20 Jahre nachdem ein Urteil gefällt worden ist, rückwirkend tatsächlich eine Neuberechnung möglich ist. Nicht schön für den, der leisten muss, vielleicht hilfreich für Fälle, in denen damals geschiedene Frauen, die Kinder versorgt haben, heute mit 800 Euro oder weniger auskommen müssen.