Ein paar Infos bei Kündigung
Arbeitsamt
In Fällen, die zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen können (z.B. Aufhebungsvertrag, Kündigung, Befristetes Arbeitsverhältnis), habt ihr euch unter allen Umständen unverzüglich (innerhalb von 7 Tagen) nach Kenntnis vom mutmaßlichen Beendigungstermin bei der zuständigen Agentur für Arbeit (ex Arbeitsamt) arbeitsuchend zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht wird. Die angestrebte Kündigungsschutzklage sollte dem Sachbearbeiter mitgeteilt werden. Die frühzeitige Meldung ist unbedingt erforderlich, da eine verspätete Meldung durch die Agentur für Arbeit sanktioniert wird. Es geht um eueren Anspruch und somit um zukünftige Leistungen/Geld.
**Rückstände und Forderungen gegenüber Welger**
Für den Fall, dass ihr in dem anstehenden Kündigungsschutzrechtsstreit durch einen guten (Fach-)Anwalt für Arbeitsrecht oder DGB-Rechtschutz vertreten seit und es wünscht, dass der Rechtsbeistand sich auch um etwaige rückständige bzw. zukünftige Forderungen / Ansprüche von euch gegenüber Welger (z.B. Lohn, Überstundenvergütung, Zeugnis, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Arbeitspapiere) kümmern soll, müsst ihr den Rechtsbeistand dafür jeweils gesondert beauftragen. Dafür wird eine genaue schriftliche Aufstellung über Art der Forderungen, konkret bezifferte Forderungshöhe und den Zeitraum der Forderungen benötigt. Ihr müsst den Anspruch beweisen/belegen können.
Neue / weitere Kündigung
Es kommt des Öfteren vor, das Arbeitgeber gegenüber ein und demselben Arbeitnehmer mehrere Kündigungen (ordentliche und fristlose oder mehrere betriebsbedingte) aussprechen. Haben wir bei NEOMAN Bus GmbH erlebt, besondere Leute haben sogar dreimal eine Kündigung erhalten. Selbst wenn gegen die erste Kündigung bereits Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Braunschweig erhoben ist, ist es äußerst wichtig, dass ihr eueren Rechtsbeistand sofort darüber informiert, sobald eine erneute Kündigung von Welger zugeht. Gebt eine Kopie der erneuten Kündigung und den genauen Zeitpunkt des Zugangs der neuen Kündigung euerem Rechtsbeistand. Denn auch gegen diese erneute Kündigung muss Klage erhoben werden, sonst wird diese Kündig rechtsgültig.
Abwesenheit
Sollet ihr für längere Zeit (ab zwei Wochen) wegen Urlaub, Kur, u.s.w. nicht erreichbar sein, teilt dies auch dem Rechtsbeistand mit. Nur dadurch können Frist- und Terminangelegenheiten in euerem Interesse koordiniert werden. Stellt sicher, dass in euerer Abwesenheit Postsendungen regelmäßig kontrolliert werden. Die Frist von 21 Kalendertagen für die Kündigungsschutzklageerhebung beginnt zu laufen, wenn z.B. eine Kündigung zugestellt wird. Schaut genau auf das Datum der Kündigung und hebt auch dem Briefumschlag auf. Wenn euch eine Kündigung persönlich überreicht wird, notiert euch wer, wann und wo diese überreicht hat und lasst euch dies durch KollegInnen bezeugen.
Gebt diese Infos auch an betroffene KollegInnen weiter, die keinen Internetzugriff haben. Danke
Euer
Harry Klein