Gütetermin am ArbG BS
Termin 11.10.04, 8:40 Uhr: Güteverhandlung – Betriebsbedingte Kündigung
RI Frau Heidelk, 3. Kammer, Sitzungssaal D im ArbG BS
PV/Bekl. Hr. Müller (Personalabteilung) für Welger Maschinenfabrik GmbH ohne PV-Vertreter von Ass. Meyer pp. / PV/Kl RA Koch für Lothar P., Aktenzeichen: 3 Ca 559/04, 2 Zuhörer
RI ruft um 8:45 auf. Am RI-Tisch sitzt eine weitere Frau (Azubi?).
Bekl-V verweist auf die Bemühungen des Arbeitgebers betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden und die ersten positiven Vermittlungsergebnisse der Beschäftigungsgesellschaft Ventus. Dieser Weg wurde vom überwiegenden Teil der Betroffenen vom Personalabbau angenommen. Nur wenige haben abgelehnt und wurden gekündigt. Herrn Lothar P. wurde eine Abfindung von 8.xxx,03 € angeboten. RI hat aber nur 3.xxx,- € laut Regelsatz berechnet – liegt ein Rechenfehler vor? Kurze Diskussion um die Berechnungsgrundlage.
Der RA hört sich das ganze ruhig an und stellt dann die entscheidende Frage: „Ob es bekannt ist, dass Lothar P. Gleichgestellt ist und keine Zustimmung vom Integrationsamt vorliegt?“
Bekl-V verweist auf den Antrag. Dies wird durch den RA kommentiert mit: Ist nur ein Anschreiben und kein Zustimmungsbescheid. Bekl-V zieht sich auf die anstehende Bearbeitung durch das Integrationsamt zurück.
RA Koch knapp: „Können wir das Verfahren einstellen?“. Bekl-V erklärt, daß man sich von Personal trennen muß.
RI an Bekl-V – Brauche RA Koch nicht zu erklären, daß dann die nächste Kündigung ausgesprochen wird und verweist auf eine kurze und knappe Urteilsbegründung wegen dem Sachvortrag.
Bekl-V: „Was können wir tun?“ und RI überlegt laut, ob eine höhere Abfindung eine Lösung wäre?
RA fordert die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis wegen der „Zeitschiene“. Soll das Verfahren nun weiterlaufen oder wird die Kündigung zurückgezogen? Bekl-V hat mit dem Zurückziehen seine Probleme - hat dies aber nicht genauer definiert.
RI bietet das Ruhestellen des Verfahrens, bis Bescheid ergangen und die nächste Kündigung erfolgt ist, an. Dies wird aus Verfahrenablaufgründen vom RA als ein schwieriger Weg angesehen und mit dem Attribut „Mehr Aufwand, als Ertrag“ belegt. Auch die RI sieht für den erforderlichen Beschluß gewisse Formulierungsprobleme. Der Bekl-V wiederholt „in aller Deutlichkeit“ seine Bedenken gegen ein Zurückziehen der Kündigung ohne Substanz. Die RI liest in der Akte und stellt fest, daß die Gleichstellung bereits 1996 erfolgte und dies unstrittig zwischen den Parteien ist.
Der Bekl-V erklärt, daß aus „optischen und taktischen Gründen“ die Kündigung weiter bestand haben soll. Aber wenn es keinen Sinn macht und willigt nach längerem Zögern ein, die Kündigung zurückzunehmen.
Die RI protokolliert: Die Kündigung wird zurückgenommen und die Klage eingestellt. Dies wird durch die Parteien genehmigt und Lothar P. ist somit nicht gekündigt – vorerst.
(WB)
Das Ziel des betroffenen, die Nichtigkeit der Kündigung, ist erreicht.
Der Rechtsanwalt hat wirtschaftlich für den Mandanten gehandelt und das Arbeitsgericht spart sich ein Urteil. Nachdem Wegler "freiwillig" zugestimmt hat, dürften doch alle Zufrieden sein. Oder?