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Arbeitsgericht verpflichtet Deutsche Bahn zur Datenauskunft

erstellt von valter zuletzt verändert: 14.03.2012 11:04
Das Arbeitsgericht Frankfurt verurteilt die DB Systel GmbH, die IT Firma der Deutschen Bahn, zur Auskunft der personenbezogen Daten, die nach §34 des Bundesdatenschutzgesetzes verlangt aber nicht erteilt wurde. Grund der Datenauskunft waren fast tägliche Bespitzelungsaktionen und Datenskandale bei der Bahn. Bisher verweigerte die Bahn in wichtigen Bereichen die Datenauskunft. Az.: 7 Ca 835/10

Frankfurt 21.1.2012 In einer Entscheidung vom 11.Januar 2012 hat das Arbeitsgericht Frankfurt ein Urteil zur Datenauskunft an Arbeitnehmer verkündet. Die verlangte Datenauskunft und das Urteil bezieht sich auf Bespitzelungsaktionen und Datenskandale bei der Bahn ab 2008. In dem Urteil wird die Bahn-Tochter DB Systel dazu verurteilt, dem Kläger mitzuteilen, welche personenbezogenen Daten des Klägers im Hinblick auf seinen E-Mail-Verkehr im Rahmen der Konzernbetriebsvereinbarung zum Einsatz und Nutzung der Informationstechnologie im DB-Konzern (KBV-IT) vom 19.12.2007 und in vorgelagerten Dateien und Datenbanken gespeichert werden und wurden. Auskunft zu erteilen ist auch zu personenbezogenen Daten im Dokumentenmanagementsystem Athene wie Protokollierung von Arbeitsschritten und Literaturlisten. Auch Daten in Abrechnungs- und Managementinformationsystemen müssen gegenüber dem Mitarbeiter offen gelegt werden.

Dem Mitarbeiter ist auch Auskunft zu erteilen, welche Daten der Firma Network Deutschland GmbH zur Verfügung gestellt wurden. Network Deutschland war in der Ära Mehdorn mit Datenabgleichen und Bespitzelungsaktionen beauftragt worden.

Das Urteil des Frankfurter Arbeitsgerichtes ist historisch, bisher gab es noch keine Rechtsprechung zur Datenauskunft an Beschäftigte. Mit diesem Urteil wird das Grundrecht auf die eigenen Daten auch für Arbeitnehmer bestätigt, das Unternehmen wie Alcatel bisher ihren Arbeitnehmern verwehren. Sobald die Urteilsbegründung vorliegt, wird sie von Netzwerk IT veröffentlicht, um weitere Datenauskünfte auf der Basis der Rechtsprechung einholen zu können.

Das Aktenzeichen beim Arbeitsgericht Frankfurt lautet 7 Ca 835/10.

  • Hier steht der Text des Urteils

(3) Kommentare

Anonymer Benutzer 23.01.2012 07:46
Anonymer Benutzer 23.01.2012 08:38
In der Konzernbetriebsvereinbarung zum Beschäftigtendatenschutz (KBV BDS, http://berlin.verdi.de/[…]/Beschaeftigtendatenschutz-im-DB-Konzern.pdf
) heißt es:

"Auf Antrag/Anfrage des Beschäftigten auf detaillierte Datenauskunft gemäß BDSG hat
die verantwortliche Stelle diese innerhalb eines Zeitraumes von maximal vier Wochen ab
Antragseingang zu erteilen. Ein Muster mit Mindestangaben ist als Anlage 5 dieser Vereinbarung beigefügt."

Im Anhang der KBV wird die Datenauskunft mit Musterschreiben ausführlich erläutert.

Der Spiegel (http://www.spiegel.de/[…]/0,1518,685040,00.html) meldete schon die Ernennung von Chris Newiger zur Beauftragten für den Datenschutz unter der Überschrift "Imagepflege". Zur Imagepflege gehört auch die KBV BDS.
Anonymer Benutzer 30.01.2013 08:51
Im Berufungsverfahren hat das LAG Frankfurt am 29.1.2013 das Urteil der 1.Instanz in allen Punkten aufgehoben. Die schriftliche Begründung des Urteils ist eine echte Herausforderung. Das Recht auf Datenauskunft (§34 BDSG) gilt ja im Prinzip auch für Arbeitnehmer, nur durchsetzbar ist es halt nicht.