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Geheimnisvolle Jugend in der Berliner Landesbank

erstellt von valter zuletzt verändert: 10.02.2010 12:20
Die Jugendvertretung der Landesbank Berlin AG steht erneut vor Gericht. Anfang Juli klagte ein Jugend- und Auszubildendenvertreter gegen mangelnden Informationsfluss innerhalb des Gremiums, Az. 28 BVGa 1125509.

Die Jugendvertretung (JAV) der Landesbank Berlin AG war am 4.2.2010 erneut vor Gericht. Anfang Juli reichte der Jugend- und Auszubildendenvertreter gegen mangelnden Informationsfluss innerhalb des Gremiums eine einstweilige Verfügung ein, Az. 28 BVGa 1125509.

Der Jugendvertreter wurde weiter von Informationen ausgeschlossen. Schon im Juli dachte man, dass der Fall schnell die Räume des des Arbeitsgerichtes verlassen würde. Doch es geht weiter:

Die JAV signalisierte seitdem keinerlei Gesprächsbereitschaft und gab ihm bis heute nicht alle nötigen Informationen für seine JAV-Arbeit - aus Prinzip, so heißt es. Deshalb mußte ein neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht in Berlin gestellt werden.

Grundlage der erneuten Klage ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.08.2009 Az.: 7 ABR 15/08. Das BAG stellt klar heraus, dass jedes Mitglied des Betriebsrats über ein unabdingbares Recht nach § 34 Abs. 3 BetrVG verfügt, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. Das Recht eines Betriebsratsmitgliedes nach §34 Abs. 3 BetrVG muss in einer Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend angewendet werden, so die Auffassung des Antragstellers.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde wieder zurückgewiesen, da vom Gericht keine Eilbedürftigkeit festzustellen war. Der Informationsfluss ist also bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterbrochen.

Ob er seinen Arbeitsort täglich verlassen kann, um von seinem gesetzlichen Einsichtsrecht Gebrauch zu machen und inwiefern diese Vorgehensweise mit dem Urteil des BAG vereinbar ist, bleibt ungewiss.

Wer sich selbst live ein Bild von diesem Fall machen möchte, kommt am 29.04.2010 um 12:00 Uhr in das Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz in der Entscheidung Hauptsache.

(7) Kommentare

bkohlbach 10.02.2010 16:10
Bitte wie kann das sein, dass ein Jugendvertreter von Informationen ausgeschlossen wird? Es heisst doch, dass alle das gleiche Recht auf die Informationen im Betriebsrat haben! Gleiches gilt für die JAV. Ich habe mir einmal das Urteil des BAG angeschaut. Es ist eindeutig formuliert. Deshalb wird der rechtsbewusste Vertreter am 29.04. keine Probleme bekommen.Beste GrüsseBasti
Anonymer Benutzer 10.02.2010 18:16
Ich persönlich, als einer der 13 Bezirksjugendvertreter_innen bei Deutschlands größten Krisenbewältigungsmanagements, bin ich entsetzt über das verhalten in diesem Gremium.
Desweitern Frage ich mich in wie weit diese JAV noch glaubwürdig ist und die Interessen der Auszubildenden noch dementsprechend vertreten kann, wenn sie diesen internen Machtkampf ausübt.
Allerdings sehe ich keine Bedenken, dass der Jugendvertreter ein Urteil zu seinen Gunsten bekommt.
Ich wünsche dem JAV-Mitglied viel Erfolg bei der Verhandlung.

Anonymer Benutzer 10.02.2010 21:55
und sowas nennt sich Jungend- und AuszubildenenVERTRETUNG... Wie soll da was zählbares rauskommen, wenn noch nicht einmal innerhalb der JAV alle informiert werden und an der Arbeit der JAV voll beteiligt werden... nun gut aber wer aus Prinzip keine Informationen weitergibt sollte sich nicht wundern das solche schritte gegangen werden müssen auch wenn es eigentlich traurig ist, dass ein gewähltes Mitglied solche Schritte überhaupt in Betracht ziehen muss, damit er am Informationsfluss teilhaben kann. Für mich eine vollkommen unverständliche Situation wie sie im Kindergarten nicht schöner sein könnte
Anonymer Benutzer 23.02.2010 16:56
Ich habe gerade den Bericht gelesen. Um so verwunderter bin ich darüber, dass ein Vertreter von Informationen ausgeschlossen wird. Ein Betriebsrat ist doch gesetzlich verpflichtet, in einer Interessenvertretung zu berichten. Tut er dies nicht, handelt er pflichtwidrig und § 23 BetrVG gilt. Gleiches gilt bei einer Jugend- und Auszubildendenvertretung. Ich habe mir den Termin vorgemerkt und werde bei der Verhandlung anwesend sein.

Schöne Grüße aus Hamburg

Anonymer Benutzer 15.03.2010 23:28
Dieser Beitrag zeichnet ein sehr subjektives und realitätsfremdes Bild. Der Sachverhalt ist nur oberflächlich angekratzt und zusammenhanglos dargestellt. Aus dem Text entnehme ich das valter offensichtlich bei der Verhandlung anwesend war. Leider hat er vergessen zu erwähnen, dass der genannte Jugendvertreter über mehrere Monate sein Informationsrecht nicht wahrgenommen hat, jetzt aber darstellt, dass er täglich davon Gebrauch machen muss, um seine Interessenvertretung effektiv wahrzunehmen. Denn der eigentlichen Streitpunkt ist, ob jedes JAV-Mitglied von jedem PC im Unternehmen auf eine Gremiums-Mailadresse zugreifen können muss, oder ob es zumutbar ist, dass dies nur über die Rechner der Geschäftsführung der JAV möglich ist.
Von einem Ausschluss Einzelner von Informationen kann hier doch keine Rede sein. Die Bereitschaft Informationen zu teilen ist ja anscheinend da, nur über die Art und Weise der Umsetzung schein es geteilte Meinungen zu geben.
Anonymer Benutzer 16.07.2010 14:26
Ich habe gehört, dass es im Unternehmen angeblich keine technischen Möglichkeiten gab, allen JAV-Mitgliedern das Leserecht einzuräumen. Nun jedoch, denkt man sich aber eine andere Verfahrensweise aus, um dem kritischen Vertreter keinen Zugang zu gewähren. Eine sogenannte "Verpflichtungserklärung" soll die JAV nun "entwickelt" haben. Erst, wenn das Mitglied diese Erklärung unterschereibt, bekommt es den Zugang. Der Betriebsrat braucht so etwas allerdings nicht. Zu beachten ist aber, dass das BetrVG das jederzeitige Einsichtsrecht nach § 34 (3) gewährt; "ohne besondere Voraussetzungen".
Es wird spannend am 22.07.2010 um 09:00 Uhr beim Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz.
Viel Erfolg!
Anonymer Benutzer 18.07.2010 09:09
Technisch geht es bestimmt. Was soll nicht gehen?

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