Geheimnisvolle Jugend in der Berliner Landesbank
Die Jugendvertretung (JAV) der Landesbank Berlin AG war am 4.2.2010 erneut vor Gericht. Anfang Juli reichte der Jugend- und Auszubildendenvertreter gegen mangelnden Informationsfluss innerhalb des Gremiums eine einstweilige Verfügung ein, Az. 28 BVGa 1125509.
Der Jugendvertreter wurde weiter von Informationen ausgeschlossen. Schon im Juli dachte man, dass der Fall schnell die Räume des des Arbeitsgerichtes verlassen würde. Doch es geht weiter:
Die JAV signalisierte seitdem keinerlei Gesprächsbereitschaft und gab ihm bis heute nicht alle nötigen Informationen für seine JAV-Arbeit - aus Prinzip, so heißt es. Deshalb mußte ein neuer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht in Berlin gestellt werden.
Grundlage der erneuten Klage ist ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 12.08.2009 Az.: 7 ABR 15/08. Das BAG stellt klar heraus, dass jedes Mitglied des Betriebsrats über ein unabdingbares Recht nach § 34 Abs. 3 BetrVG verfügt, auf Datenträgern gespeicherte Dateien und E-Mails des Betriebsrats auf elektronischem Wege zu lesen. Das Recht eines Betriebsratsmitgliedes nach §34 Abs. 3 BetrVG muss in einer Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend angewendet werden, so die Auffassung des Antragstellers.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde wieder zurückgewiesen, da vom Gericht keine Eilbedürftigkeit festzustellen war. Der Informationsfluss ist also bis zur Entscheidung in der Hauptsache unterbrochen.
Ob er seinen Arbeitsort täglich verlassen kann, um von seinem gesetzlichen Einsichtsrecht Gebrauch zu machen und inwiefern diese Vorgehensweise mit dem Urteil des BAG vereinbar ist, bleibt ungewiss.
Wer sich selbst live ein Bild von diesem Fall machen möchte, kommt am 29.04.2010 um 12:00 Uhr in das Arbeitsgericht Berlin, Magdeburger Platz in der Entscheidung Hauptsache.