Zensur durch Vertreter
Seit 1983 hat das Bundesarbeitsgericht (6 ABR 33/80) über die Informationsrechte von Betriebsratsmitgliedern entschieden, dass es zwischen den Mitgliedern eines Betriebsrates keine Geheimnisse geben darf, siehe 7 ABR 15/08 vom 12.8.2009. Das gilt auch für die Informationen auf Datenträgern oder in Emails an den gesamten Betriebsrat.
Vertretungsorgane verkennen zu oft ihren Auftrag, dass Vertretung vor allem in transparenter Weitergabe der Information besteht, die sie als Vertreter bekommen. Jegliche Art von Zensur widersprucht dem Informationsauftrag.
Leider wandeln sich gern Vertreter in Geheimnisträger, um aus dem Amt durch Wissen Vorteile zu ziehen. Das ist nicht nur ein Mißbrauch des Vertretungsauftrages, es zeigt vor Allem eine Überheblichkeit in einem Amt. Vertreter müssen wie Manager stets aufs Neue lernen, daß Information eine Pflicht und kein Sonderrecht ist. Das gilt nicht nur für Betriebsräte oder Jugendvertreter, auch für Stadträte und andere Volksvertreter, die offenbar lieber Geheimräte wären.