Stellungnahme des Arbeitsministeriums zur Vivantes Entscheidung
Sehr geehrter Herr,
vielen Dank für Ihre Anfrage beim BMAS. Wir nehmen dazu wie folgt Stellung:
"Die Bundesregierung (BMAS, BMJ) sieht keinen Anlass, die große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anzurufen. Der EGMR hat eine Entscheidung in einem Einzelfall getroffen, dabei vergleichbare Kriterien zugrunde gelegt wie die nationale Rechtsprechung, ist aber zu anderen Wertungen gekommen.
Die Entscheidung des EGMR betrifft nicht die Wirksamkeit der nationalen Bestimmungen, hier des Kündigungsschutzes, sondern die Auslegung durch die Gerichte für Arbeitssachen. Diese Gerichte werden künftig in ihrer Rechtsprechung diese Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention durch den EGMR zu beachten haben.
Die Entscheidung des EGMR allein erfordert deshalb keine gesetzliche Neuregelung; davon zu unterscheiden ist die Frage, ob wegen internationaler Verpflichtungen oder aus politischen Gründen eine Klarstellung der Rechtslage des Schutzes von Hinweisgebern erforderlich ist.
Die Entscheidung des EGMR hat keine unmittelbare Auswirkung auf die Entscheidungen in dem nationalen arbeitsgerichtlichen Verfahren. Abzuwarten bleibt, ob der Anwalt der Arbeitnehmerin die Wiederaufnahme dieses Verfahrens (nach § 580 Nr. 8 ZPO) betreibt."
Wenn Sie zitieren möchten, bitte wie hier üblich mit "...sagte eine Sprecherin des BMAS" - danke.
Mit herzlichen Grüßen,
Ihre
Marina Küchen
Stv. Pressesprecherin