Kritik am Chef bleibt zulässig
Mit der 5.Kündigung des Arbeitnehmers wollte der in Stuttgart-Zuffenhausen ansässige Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis mit einem Maschinenbedienerauflösen lassen. Der Gekündigte wehrte sich mit seinem Solidaritätskreis mit der Aussage verschärfte Ausbeutung und menschenverachtende Jagd auf Kranke und wiederholte das auch in einem Internetbeitrag. Das LAG sah das vom Grundrecht der freien Meinungsäußerung gedeckt und änderte das Urteil der 1. Instanz ab, Az.: 2 Sa 59/09 vom 10.2.2010 .
Das Landesarbeitsgericht hatte sich mit dem oft mißbrauchten Vertrauensverhältnis zu befassen. Es sah keinen Zusammenhang zwischen gesetzlich zulässiger Kritik und Arbeit.
Das Urteil verdient auch in der Zeit Beachtung, in der es kein Vertrauen mehr in die Milliarden verschlingenden Banken gibt, die sich bis jetzt keine Mühe machen, verlorenes Image wiederzugewinnen.
Warum sollte berechtigte Arbeitnehmer-Kritik nicht ausgesprochen werden können? Sind sie doch wegen der Arbeit und nicht zum Vertrauen haben angestellt.