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BAG: Unterrichtungspflichten bei Betriebsübergang

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:24
Bei einem Betriebsübergang müssen der bisherige oder der neue Arbeitgeber auch darüber unterrichten, dass nur die beweglichen Anlageteile des Betriebes übergehen. Arbeitnehmer brauchen das für die Entscheidung eines Widerspruches, weil sie darin sehen, ob sie demnächst in eine ganz andere Umgebung ziehen werden (BAG: 8 AZR 1116/06 ).

Am 8.1.08 hat der 8.Senat des Bundesarbeitsgerichtes über die Unterrichtungspflichten bei einem Betriebsübergang entschieden und es für fehlerhaft erkannt, wenn der Arbeitnehmer nicht darüber unterrichtet wird, mit welchen räumlichen Veränderungen er rechnen muß, Pressemitteilung 10/08 des BAG .

Die Entscheidung des BAG betrifft nur einen kleinen Teil der Arbeitgeberpflichten zur umfassenden Unterrichtung seiner Arbeitnehmer, die oft vernachlässigt werden. Diese Vernachlässigung wirkt sich dann zuungunsten des Arbeitgebers aus, weil jeder Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang nach BGB 613a vor einer schwierigen Entscheidung steht.

Konkret wurde diese Entscheidung von einer Arbeitnehmerin erwirkt, die sich von der Auslagerung von Agfa-Gaevert um ihre Betriebsrente betrogen und nicht richtig unterrichtet fühlte, RP-online vom 22.3.08. Sie appellierte am Schluß des Verfahrens an alle, sich nicht einschüchtern zu lassen und solche Verfahren bis zum Ende durchzuziehen.

Diese Entscheidung stehen auch in engem Zusammenhang mit den BAG Entscheidungen über die weiterhin bleibende Sozialauswahl für die gegen einen Übergang widersprechenden Arbeitnehmer, BAG: 2 AZR 218/06 und 2 AZR 276/06 vom 31.5.2007. Ebensi wichtig ist auch die BAG Entscheidung 8 AZR 989/06 über einen Widereinstellungsanspruch, solange der Betrieb nicht komplett übergeht und ein Betriebsteil beim bisherigen Arbeitgeber bleibt. Dieser Wiedereinstellungsanspruch existiert trotz wirksamer betriebsbedingter Kündigung.

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