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Sozialauswahl bei Versetzung

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:24
Das BAG hat ein Verfahren über die Sozialauswahl einer Versetzung bei Verlegung einer Abteilung von Frankfurt nach Köln an das LAG zurückverwiesen, in dem über die richtige Anwendung einer Betriebsvereinbarung gestritten wird, Az.: 9 AZR 433/06 vom 13.3.2007

In dem Verfahren beim BAG über die Wirksamkeit einer Versetzung bei Verlagerung einer Betriebsabteilung, Az.9 AZR 433/06 ging es darum, ob ein Rechtsfehler in dem LAG Verfahren über die Versetzungen nach Schließung und Verlagerung der Abteilung Rechnungswesen von Frankfurt nach Köln vorlag.

Das BAG kommt zu dem Ergebnis, die beklagte Fluggesellschaft der Darlegungslast nicht genügt hat und daß alles noch einmal beim LAG Hessen verhandelt werden muß.

Das BAG verlangt von der beklagte Fluggesellschaft in einer für die Kläger und für das Gericht in nachvollziehbarer Weise, wie sie bei ihren Versetzungsentscheidungen die Vorgaben des eigenen Sozialplanes berücksichtigt und gewichtet hat.

Das BAG hat sich zu diesem Zweck den zwischen Fluggesellschaft und Betriebsrat geschlossenen Sozialplan genau angesehen und versucht, daraus die richtige Sozialauswahl zu verstehen. Der Sozialplan enthält ein Punkteschema:

  • pro Lebensjahr über 20 1 Punkt max. 30 Punkte
  • pro begonnenes Jahr Betriebszugehörigkeit 2 Punkte max. 30 Punkte
  • je unterhaltsabhängiges Kind 5 Punkte max. 30 Punkte
  • Schwerbehinderung (GdB 50) 10 Punkte
  • für jeweils weitere 10 GdB 1 Punkt insgesamt max. 15 Punkte

An der ausführlichen Würdigung des Sozialplanes durch das BAG ist deutlich, wie wichtig die Einzelheiten im Sozialplan bei der Festschreibung von Regeln der Sozialauswahl ist und wie das die Rechtsgrundlage sich wehrender Beschäftigter beeinflußt.

Das BAG betont: *Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des *§ 106 GewO für eine Versetzung.

Das BAG führt ferner aus: *Dazu hätte sie (die Fluggesellschaft) im Einzelnen erläutern müssen, auf Grund welcher Abwägungsgesichtspunkte die von den Klägern genannten, nicht unter *§* 3 BV Sozialauswahl fallenden sozialen Kriterien im Vergleich mit den entsprechenden sozialen Kriterien der nicht versetzten Mitarbeiter zu keiner Abweichung vom Punkteschema geführt haben. Nur dann wäre es den Klägern möglich gewesen, zu diesen Erwägungen der Beklagten konkret Stellung zu nehmen und diese tatrichterlich überprüfen zu lassen.*

Es gibt noch viele andere von Arbeitgebern verursachte "Versetzungsfälle":http://de.wikipedia.org/wiki/Versetzung_%28Arbeitsrecht%29 , nicht nur bei Zusammenlegungen nach Restrukturierung , die genau auf die Rechtsentwicklung in dieser Frage achten.

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