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Gefährliche Namenslisten im Interessenausgleich

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:24
BAG Urteil 2 AZR 304/06 vom 19.6.07: Vereinbaren Arbeitgeber und Betriebsrat einen sog. Interessenausgleich die zu Kündigenden namentlich, so ändert sich nach dem Gesetz (§ 1 Abs. 5 KSchG) die beweisrechtliche Lage zu Gunsten des Arbeitgebers

Bei Umstrukturierungen ist die Sozialauswahl einer mit Betriebsrat vereinbarten Liste auch bei Änderungskündigungen nur auf grobe Fehler überprüfbar. Vereinbarte Listen wirken sich verhängnisvoll für den Arbeitnehmer aus, BAG Pressemitteilung 47/07

Das Fatale an dieser Entscheidung ist, daß der Arbeitnehmer die Beweislast hat zu widerlegen, daß eine mit Namenlisten hinterlegte Kündigung nicht betriebsbedingt war. Und das ist dem Arbeitnehmer ohne Einblicke in Geschäftsunterlagen fast unmöglich.

Weitere Kommentare zu dem Urteil:

mit einer "Übersicht zum Kündigungsschutz":http://www.janvonbroeckel.de/arbeitsleben/kuensch.pdf

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