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BAG: Schadenersatz bei Mobbing verjährt nicht gleich.

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:24
Verjährungsfristen beginnen beim Mobbing erst nach dem letzten dokumentierten Mobbing, BAG Az.: 8 AZR 709/06

Beim Mobbing von Arbeitnehmern, das auch nach dem Antidiskriminierungsgesetz verboten ist, beginnt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche erst nach dem letzten dokumentierten Mobbingfall, BAG 8 AZR 709/06 vom 16.5.2007.

In diesem Urteil geht es um Verjährungsfristen eines durch Mobbing Erkrankten, mit denen Schadensersatzansprüche in den Vorinstanzen formal abgewiesen wurden. Das BAG entschied jedoch zugunsten des Arbeitnehmers, dass die Fristen erst nach dem letzten Mobbingfall beginnen, BAG Pressemitteilung Nr. 35/07 .

Leider wird immer wieder Mobbing in Abhängigkeitsverhältnissen auch nach dem Antidiskriminierungsgesetz immer angewandt, um einem Beschäftigten meist mit psychologischen Mitteln das Leben schwer zu machen, beispielsweise um ihn loszuwerden, weil es sonst keinen Grund dazu gibt. So mancher Vorgesetzte lebt durch Mobbing sein persönliches Empfinden gegen einen Untergebenen aus, ohne bisher dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein. Erst die nun möglichen Schadensersatzansprüche sollen dem Treiben Einhalt gebieten.

Das BAG Urteil unterstützt Arbeitnehmer, ihre Ansprüche zum Schadenersatz gegen mobbende Firmen - auch wenn sie solche Mobbing Handlungen von Vorgesetzten dulden - durchzusetzen. Voraussetzung ist allerdings eine umfangreiche Dokumentation, um das Mobbing beweisen zu können.

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