Gemeinsames Anliegen aller Unterzeichnenden
erstellt von dave
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zuletzt verändert:
25.08.2008 16:01
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Beim nochmaligen Durchlesen ist mir aufgefallen, daß in der Präambel der
Betriebsvereinbarung ein Ziel aufgeführt ist, das gegen die Mitarbeiter
gerichtet ist: "Es ist gemeinsames Anliegen aller Unterzeichnenden, die
anstehende Restrukturierung Com FN im Einvernehmen aller Beteiligten soweit
wie möglich rechtssicher durchzuführen."
Also, der Vorstand, der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsräte der einzelnen
Standorte und die IG Metall wollen alle nicht, daß man gegen Siemens
erfolgreich prozessiert werden kann.
Oder sehe ich das falsch? 8)
Na, ja soweit wie möglich. In dem Falle einer neuen Prozessflut gegen Siemens war es halt dann nicht möglich
[quote:Überlebender format="text/structured"]Beim nochmaligen Durchlesen ist mir aufgefallen, daß in der Präambel der
Betriebsvereinbarung ein Ziel aufgeführt ist, das gegen die Mitarbeiter
gerichtet ist: "Es ist gemeinsames Anliegen aller Unterzeichnenden, die
anstehende Restrukturierung Com FN im Einvernehmen aller Beteiligten soweit
wie möglich rechtssicher durchzuführen."
Also, der Vorstand, der Gesamtbetriebsrat, die Betriebsräte der einzelnen
Standorte und die IG Metall wollen alle nicht, daß man gegen Siemens
erfolgreich prozessiert werden kann.
Oder sehe ich das falsch? 8)[/quote]
:grin::grin::grin::laugh:[icon:g20/]:grin:
Hm, also, ich möchte nicht, dass ein BR Wert darauf legt, dass in der BV alles ausgeräumt wird, so dass ich keine Chance mehr in einem Kündigungsschutzprozess habe.
Ich finde, man soll Siemens ruhig alleine lassen mit der Aufgabe, ihr Handeln prozessfest zu machen. Schließlich verfügen die über ein Heer von Anwälten; da braucht ein BR bzw. der BR-Anwalt nicht mithelfen, und es sollte ihm auch kein gemeinsames Anliegen sein. Es stimmt einfach die grundlegende Einstellung des GBR/BR in dieser BV nicht.
Laut Lexikon:
"Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts."
BR = Arbeitnehmervertretung und nicht "Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung" und schon gar nicht "Arbeitgebervertretung". Ein BR, der die Arbeitgeberinteressen vertritt, handelt gegen seinen gesetzliche Auftrag.
Weiter im Lexikon:
"Die betriebliche Mitbestimmung durch den Betriebsrat ist abzugrenzen von der Unternehmensmitbestimmung durch Arbeitnehmervertreter in Aufsichtsräten der Kapitalgesellschaften."
Auch hier ist gemeint, die Unternehmensmitbestimmung so auszuüben, dass für den Arbeitnehmer etwas herauskommt. Das heißt nicht, Unternehmer zu spielen. Vielleicht schnabelt der GBR zu viel mit den Arbeitgebern, so dass er ganz vergisst für wen er eigentlich da ist. Ich empfehle: Der GBR sollte sich mal den Arbeitnehmern für eine Diskussion zur Verfügung stellen. Wär' doch mal was Neues, oder? ops:
Im Betriebsverfassungsgesetz steht:
§ 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber
(1)Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
Also kurz gesagt: Der Betriebsrat hat auch die Interessen des Betriebs zu vertreten!
[quote:Anonymous User format="text/plain"]Laut Lexikon:
"Der Betriebsrat ist das gesetzliche Organ zur Vertretung der Arbeitnehmerinteressen und zur Wahrung der betrieblichen Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber in Betrieben des privaten Rechts."
BR = Arbeitnehmervertretung und nicht "Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretung" und schon gar nicht "Arbeitgebervertretung". Ein BR, der die Arbeitgeberinteressen vertritt, handelt gegen seinen gesetzliche Auftrag.
BAG-Rechtssprechung zu § 2 BetrVG: vertrauensvolle Zusammenarbeit:
"Der Betriebsrat ist die Interessensvertretung der Belegschaft. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann nicht so weitgehend ausgelegt werden, dass die Interessensvertretung dahinter zurückzutreten hätte."
Und auch in § 80 BetrVG wird nochmals betont, dass der BR einseitig für die Belegschaft da zu sein hat: "Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarung durchgeführt werden."
"zugunsten" ist eindeutig einseitg. Das Gesetz legt dem BR also auf einseitig die Interessen der Belegschaft zu vertreten und nicht etwa die des Arbeitgebers gleichrangig oder vorrangig zu sehen.
Also der Gesetzgeber und die Rechtssprechung äußert sich klar. Der BR kann sich also nicht hinter der vertrauenesvollen Zusammenarbeit des §2 BetrVG verstecken, um dem Arbeitgeber zu dienen.
Das tut er auch definitiv nicht !!
das ziel einer vereinbarung kann doch nicht sein, dass möglichst viel prozessiert wird. Der erfolg der gekündigten 2002 hat doch nicht nur auf deren kampfeswillen begründet(und den guten widersprüchen des BR), sondern auf der einmaligen ignoranz eines Dr. B.
Eine ähnliche steilvorlage werden die betroffenen und der BR diesmal nicht mehr bekommen.
Die beE ist unbestritten die zweitschlechteste aller denkbaren lösungen, für jüngere MA bietet sie aber doch eine chance. Zumindest immer noch mehr als eine kündigungsschutzklage mit höchst ungewissem ausgang.
Es wäre höchst verantwortungslos, alle heute betroffenen pauschal in die kündigung zu treiben.
[quote:Ulb format="text/plain"]Es wäre höchst verantwortungslos, alle heute betroffenen pauschal in die kündigung zu treiben.[/quote]
Wir empfehlen: Homepage lesen unter Stellenabbau 2005, insbesondere: Menüpunkt "Wie soll ich mich entscheiden?" und "Chancen bei Kündigung", siehe Tabelle ungefähr in der Mitte.
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