BAG verhandelt am Mittwoch 15.4.2015
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
15.12.2016 16:50
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Anonymous User hat geschrieben:
-- noch gibt es ein Grundgesetz und Sklaverei ist wohl wie Leibeigenschaft bisher nicht üblich - zwar stellen Gruppengewerkschaften wie GDL, Piloten- oder Fluglotsenvereinigungen wegen ihrer Stellung ein Problem für den Betrieb dar - wenige legen den Betrieb lahm - dies ist bisher doch eher eine spektakuläre Ausnahme - wichtiger wäre es, dass die Gewerkschaften sich verstärkt den Gruppen außerhalb des gewerblichen Bereichs und deren Belange zuwenden - die Facharbeiter von gestern haben sich längst heute bis in den Ingenieurbereich entwickelt - sollten mal die Berufswege ehemaliger Azubis gerade in Großbetrieben betrachten. Wenn unsere Liberalisierer Mitarbeiter aus dem Beamtenverhältnis herausnehmen, dürfen sie sich nicht wundern, wenn sie dann auch streiken können und den Verkehr lahmlegen - Beamte tun so was nicht und wenn es so wichtig ist, dann halt verbeamten die Leute. Das Leute mit ihrem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen aushandeln und notfalls dann auch streiken gehört doch wohl zu den elementarsten Menschenrechten. Das zeigt mal wieder, wie weit sich die Reste der deutschen Sozialdemokratie von ihren Wurzeln entfernt hat - sollten sich umbenennen - wäre ehrlicher.
Frau Nahles = SPD = Nichts anderes hätte ich erwartet
-- noch gibt es ein Grundgesetz und Sklaverei ist wohl wie Leibeigenschaft bisher nicht üblich - zwar stellen Gruppengewerkschaften wie GDL, Piloten- oder Fluglotsenvereinigungen wegen ihrer Stellung ein Problem für den Betrieb dar - wenige legen den Betrieb lahm - dies ist bisher doch eher eine spektakuläre Ausnahme - wichtiger wäre es, dass die Gewerkschaften sich verstärkt den Gruppen außerhalb des gewerblichen Bereichs und deren Belange zuwenden - die Facharbeiter von gestern haben sich längst heute bis in den Ingenieurbereich entwickelt - sollten mal die Berufswege ehemaliger Azubis gerade in Großbetrieben betrachten. Wenn unsere Liberalisierer Mitarbeiter aus dem Beamtenverhältnis herausnehmen, dürfen sie sich nicht wundern, wenn sie dann auch streiken können und den Verkehr lahmlegen - Beamte tun so was nicht und wenn es so wichtig ist, dann halt verbeamten die Leute. Das Leute mit ihrem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen aushandeln und notfalls dann auch streiken gehört doch wohl zu den elementarsten Menschenrechten. Das zeigt mal wieder, wie weit sich die Reste der deutschen Sozialdemokratie von ihren Wurzeln entfernt hat - sollten sich umbenennen - wäre ehrlicher.
Vom BAG ist also folgender Deal abgesegnet worden:
1. Die Firma nsn darf nach Namensliste feuern.
2. Die IGM darf für ihre Mitglieder einen Extra-Bonus Abfindung aushandeln, sofern betroffen.
3. Der normale Mitarbeiter hat die A-Karte, wenn es ihn erwischt, da er um die gesetzlich verankerte Sozialauswahl beschissen wurde.
Was lernen wir daraus: rote Karte für die IGM! Selbst für IGM-Mitglieder sind die zusätzlich herausgeholten 10000,- Euro Abfindung nur ein schwacher Trost, wenn dafür die vom Gesetzgeber vorgesehene Berücksichtigung von Alter, Dienstjahre, Unterhaltsverpflichtungen, Behinderung, etc. ausgehebelt wurde. Rat an die Mitarbeiter: Schmeisst die IGM aus den Betriebsräten!
1. Die Firma nsn darf nach Namensliste feuern.
2. Die IGM darf für ihre Mitglieder einen Extra-Bonus Abfindung aushandeln, sofern betroffen.
3. Der normale Mitarbeiter hat die A-Karte, wenn es ihn erwischt, da er um die gesetzlich verankerte Sozialauswahl beschissen wurde.
Was lernen wir daraus: rote Karte für die IGM! Selbst für IGM-Mitglieder sind die zusätzlich herausgeholten 10000,- Euro Abfindung nur ein schwacher Trost, wenn dafür die vom Gesetzgeber vorgesehene Berücksichtigung von Alter, Dienstjahre, Unterhaltsverpflichtungen, Behinderung, etc. ausgehebelt wurde. Rat an die Mitarbeiter: Schmeisst die IGM aus den Betriebsräten!
Anonymous User hat geschrieben:
Fully Ack, leider wird das allzuleicht wegen den paar zusätzlichen Kröten üersehen.
Vom BAG ist also folgender Deal abgesegnet worden:
1. Die Firma nsn darf nach Namensliste feuern.
2. Die IGM darf für ihre Mitglieder einen Extra-Bonus Abfindung aushandeln, sofern betroffen.
3. Der normale Mitarbeiter hat die A-Karte, wenn es ihn erwischt, da er um die gesetzlich verankerte Sozialauswahl beschissen wurde.
Was lernen wir daraus: rote Karte für die IGM! Selbst für IGM-Mitglieder sind die zusätzlich herausgeholten 10000,- Euro Abfindung nur ein schwacher Trost, wenn dafür die vom Gesetzgeber vorgesehene Berücksichtigung von Alter, Dienstjahre, Unterhaltsverpflichtungen, Behinderung, etc. ausgehebelt wurde. Rat an die Mitarbeiter: Schmeisst die IGM aus den Betriebsräten!
Fully Ack, leider wird das allzuleicht wegen den paar zusätzlichen Kröten üersehen.
Punkt 1) wurde nicht verhandelt - da hat man sich gewundert, dass keiner geklagt hat - dito wurde nicht geklagt, dass die Unterschrift unter wirtschaftlichem Druck (Kündigung ohne Abfindung etc) erfolgte
Punkt 2 und zusätzlich die Ausschlußfrist der IGM-Mitgliedschaft wurden beklagt
Punkt 3 wurde soweit Sozialauswahl war nicht Gegenstand der Klage -
- es sollen rd 100 Klagen beim BAG geben - ob sich da alle Kammern anschließen - es dürfte wohl so kommen , muß aber nicht - sonst müsste die große Kammer entscheiden. die Netto/Brutto Entscheidung steht noch aus.
Sicherlich hilft niemand, der altersbedingt oder behindert keinen Job mehr findet die 10.000€ sehr viel - die fehlende Differenzierung nach Alter ist sicher einmalig bei solchen Maßnahmen und führt spätestens nach dem ALG1 bei vielen zum sozialen Super-Gau. Später wird man immer klüger - bei UNIFY hat man daraus gelernt und einiges anders gemacht. Bisher gab es wenige Urteile zur Differenzierung - jetzt wird dieses Mittel von den Gewerkschaften wohl in Tarifverträgen stärker genutzt werden. Jeder sollte es bei solchen Fällen nicht aus den Augen lassen - für viele Kollegen war die Kurzmitgliedschaft bis zum ETV eine gute finanzielle Investition. Nur nachträglich heulen hilft auch nichts - wir, die bisher mit unseren sogenannten Vermittlungs-Hemmnissen auf Jobsuche sind, müssen schauen, wie wir die nahende finanzielle Katastrophe nach ALG1 verhindern können - heißt in den real existierenden deutschen Arbeitsmarkt zurück kommen
Anonymous User hat geschrieben:
Anonymous User hat geschrieben:Vom BAG ist also folgender Deal abgesegnet worden:
1. Die Firma nsn darf nach Namensliste feuern.
2. Die IGM darf für ihre Mitglieder einen Extra-Bonus Abfindung aushandeln, sofern betroffen.
3. Der normale Mitarbeiter hat die A-Karte, wenn es ihn erwischt, da er um die gesetzlich verankerte Sozialauswahl beschissen wurde.
Wenn wirklich eine Klage sinnvoll gewesen wäre, dann doch wohl die Klage unter 1). Aber ich habe in diesem Forum nicht gelesen, dass sich dazu einer getraut hätte. So eine Klage hätte vielleicht vielen die Existenz gerettet. Über das BAG-Urteil von Punkt 2) kann man sich nur freuen, weil Trittbrettfahrern die Grenzen aufgezeigt wurden. Bei dieser Klage ging es doch nicht um deren Existenz, sondern nur um deren gekränktes Ego, weil sie auf einmal nicht mehr von den IGM-Konditionen - wie bis dato immer selbstverständlich - schmarotzen durfte.
Anonymous User hat geschrieben:
Klar hat es solche Fälle gegeben. Aber eben auch drei andere (exemplarische):
1. Den Schmarotzer in der IGM, welcher den Beitrag braw zahlt aber zu keiner Demo geht. 2. Den Nicht-IGMler, welcher aber zu den Demos gegangen ist (sogar mit eigenen Plakatten). 3. Den ver.di Mitglied der auch kein Extra bekommen hat.
Das zeigt, dass es nicht um Einzelgerechtigkeit gegangen ist, sondern nur um die IGM-Funktionäre und deren Macht. Die Treibende Kraft hinter dem ETV wurde befördert: "...Michael Leppek, damals Betriebsbetreuer und 2. Bevollmächtigter der Münchner IG Metall, heute 1. Bevollmächtigter der Verwaltungsstelle Augsburg...". Die Funktionäre leben von den Beiträgen, also sind ihnen auch die Schmarotzer in der IGM willkommen. Ob das die Schlagkraft der IGM erhöht, bezweifele ich, aber den Funktionären kann es egal sein.
.... weil sie auf einmal nicht mehr von den IGM-Konditionen - wie bis dato immer selbstverständlich - schmarotzen durfte.
Klar hat es solche Fälle gegeben. Aber eben auch drei andere (exemplarische):
1. Den Schmarotzer in der IGM, welcher den Beitrag braw zahlt aber zu keiner Demo geht. 2. Den Nicht-IGMler, welcher aber zu den Demos gegangen ist (sogar mit eigenen Plakatten). 3. Den ver.di Mitglied der auch kein Extra bekommen hat.
Das zeigt, dass es nicht um Einzelgerechtigkeit gegangen ist, sondern nur um die IGM-Funktionäre und deren Macht. Die Treibende Kraft hinter dem ETV wurde befördert: "...Michael Leppek, damals Betriebsbetreuer und 2. Bevollmächtigter der Münchner IG Metall, heute 1. Bevollmächtigter der Verwaltungsstelle Augsburg...". Die Funktionäre leben von den Beiträgen, also sind ihnen auch die Schmarotzer in der IGM willkommen. Ob das die Schlagkraft der IGM erhöht, bezweifele ich, aber den Funktionären kann es egal sein.
Anonymous User hat geschrieben:
Das scheinbar viele das damals wie heute nicht erkannt haben wer da welche Interessen bei/durch die IGM vertreten hat, hat mich im übrigen persönlich am meisten entsetzt. Ein EX-IGM Mitglied.
Anonymous User hat geschrieben:.... weil sie auf einmal nicht mehr von den IGM-Konditionen - wie bis dato immer selbstverständlich - schmarotzen durfte.
Klar hat es solche Fälle gegeben. Aber eben auch drei andere (exemplarische):
1. Den Schmarotzer in der IGM, welcher den Beitrag braw zahlt aber zu keiner Demo geht. 2. Den Nicht-IGMler, welcher aber zu den Demos gegangen ist (sogar mit eigenen Plakatten). 3. Den ver.di Mitglied der auch kein Extra bekommen hat.
Das zeigt, dass es nicht um Einzelgerechtigkeit gegangen ist, sondern nur um die IGM-Funktionäre und deren Macht. Die Treibende Kraft hinter dem ETV wurde befördert: "...Michael Leppek, damals Betriebsbetreuer und 2. Bevollmächtigter der Münchner IG Metall, heute 1. Bevollmächtigter der Verwaltungsstelle Augsburg...". Die Funktionäre leben von den Beiträgen, also sind ihnen auch die Schmarotzer in der IGM willkommen. Ob das die Schlagkraft der IGM erhöht, bezweifele ich, aber den Funktionären kann es egal sein.
Das scheinbar viele das damals wie heute nicht erkannt haben wer da welche Interessen bei/durch die IGM vertreten hat, hat mich im übrigen persönlich am meisten entsetzt. Ein EX-IGM Mitglied.
Interessantes BAG Urteil zur Sozialauswahl und Interessenausgleich mit Namensliste - wer hat uns 2012 nur so verarscht, dass es da keine Rechtsoptionen gäbe - die wären mit Pauken und Trompeten untergangen - sie hätten real den STO schließen müssen - schönen Sonntag noch -
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art;=en&Datum;=2015-3 -
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. November 2012 - 18 Sa 1095/12 - wird - auf ihre Kosten - zurückgewiesen. ..Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündi
gung.
Die 1953 geborene, verheiratete Klägerin ist seit 1992 als mechanische Helferin in der Magnetmontage bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung.
Die Beklagte beschäftigte 798 Arbeitnehmer. Aufgrund eines erheblichen Auftragsrückgangs vereinbarte sie am 5. März 2009 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, der den „Abbau von 140 direkten und 82 indirekten Vollzeitarbeitsplätzen“ vorsah. Nach einem am selben Tag abgeschlossenen „Sozialplan“ waren innerhalb der Gruppen vergleichbarer Arbeitnehmer eine Altersgruppe „bis 29 Jahre“ und sieben weitere Altersgruppen in Fünf-JahresSchritten zu bilden. Ferner wurde ein Punkteschema für die Gewichtung der gesetzlichen Auswahlkriterien aufgestellt. Die endgültige Sozialauswahl sollte unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls erfolgen; sofern die Betriebsparteien besondere Umstände ausmachten, sollte dies schriftlich dokumentiert werden..
Anonymous User hat geschrieben:
Hallo Admin, dieses Urteil wäre doch einen Artikel in eurer MainPage wert!
@Sonntag 13:36 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art;=en&Datum;=2015-3&nr;=18029&pos;=0&anz;=6
Hallo Admin, dieses Urteil wäre doch einen Artikel in eurer MainPage wert!
Anonymous User hat geschrieben:
Mit Delegieren wird es nichts Schreibe selber einen Artikel und reiche ihn über Kontakt ein.
Anonymous User hat geschrieben:@Sonntag 13:36 http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art;=en&Datum;=2015-3&nr;=18029&pos;=0&anz;=6
Hallo Admin, dieses Urteil wäre doch einen Artikel in eurer MainPage wert!
Mit Delegieren wird es nichts Schreibe selber einen Artikel und reiche ihn über Kontakt ein.
@Sonntag 20:21
Gratulation der mutigen Klägerin. Nach den Daten des BAG-Urteils war die Dame zum Zeitpunkt der Kündigung 56 Jahre alt und hatte 17 Jahre Firmenzugehörigkeit. Trotz der gewonnen Klage wurde aber in der Urteilsbegründung mit keinem Wort erwähnt, dass die Kündigung auch deswegen nicht rechtens ist, weil die Dame einen besonderen Kündigungsschutz hatte - oder gibt es in Nordrhein-Westfahlen den Paragraphen im Tarifvertrag nicht, dass man mit 55 Jahren und mindestens 10-Jähriger Firmenzugehörigkeit einen erhöhten Kündigundsschutz hat? Weiß jemand, ob es diesen - oder einen ähnlichen - Paragraphen in Nordrhein-Westfahlen auch/nicht gibt?
Gratulation der mutigen Klägerin. Nach den Daten des BAG-Urteils war die Dame zum Zeitpunkt der Kündigung 56 Jahre alt und hatte 17 Jahre Firmenzugehörigkeit. Trotz der gewonnen Klage wurde aber in der Urteilsbegründung mit keinem Wort erwähnt, dass die Kündigung auch deswegen nicht rechtens ist, weil die Dame einen besonderen Kündigungsschutz hatte - oder gibt es in Nordrhein-Westfahlen den Paragraphen im Tarifvertrag nicht, dass man mit 55 Jahren und mindestens 10-Jähriger Firmenzugehörigkeit einen erhöhten Kündigundsschutz hat? Weiß jemand, ob es diesen - oder einen ähnlichen - Paragraphen in Nordrhein-Westfahlen auch/nicht gibt?
@Montag 21:37 - über Sonderkündigungsschutz und tarifgebundene , Gewerkschaftsmitgliedschaft wurde scheinbar nicht verhandelt - hier ging es über Namensliste, Altersclusterbildung und Abbau in den Clustern sowie Punktesystem - hier wurde sich nicht an die Sozialauswahl gehalten. Eine Altersclusterung hat es bei nsn'/Siemens meines Wissens nie gegeben. nsn2012 gab es kein Punktesystem bei der Namensliste lediglich soll es soziale Gesichtspunkte (Willkür) - damit fiel die geforderte Sozialauswahl in sich zusammen - des weiteren wurde der Altersdurchschnitt signifikant gesenkt damit wäre jede Kündigung nach der Namensliste angreifbar gewesen - da alle einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, wurde das Verfahren nicht gerichtl. überprüft - nsn hatte dieses 90% Quorum , um Rechtsicherheit zu haben '(wußten wohl, dass es nicht so eindeutig war). Ob sie dann die Marinstrasse ganz geschlossen hätten, bleibt offen. Ärgerlich ist die Aussage, mit Namensliste ist man chancenlos - dies scheint hier widerlegt zu sein. Wenn die 50plus in der bee den verbleibenden Kollegen den Hintern gerettet haben, hätten sie sich durch Verzicht der Tariferhöhung z.B. für 2 Jahre an der Misere beteiligen können. Die Manteltarifverträge Metall (tarifl. Kündigungsschutz)dürften in den einzelnen Tarifgebieten nicht wesentl. unterschiedlich sein.
@Mo 21:37. Dieser Teil des "Kündigungsschutzes" dürfte wohl nicht von der Klägerin vorgetragen worden sein. Ein Richter beurteilt nur das, was ihm im Schriftsatz und n der Mündlichen Verhandlung vorgetragen wird und durch Beweise hinterlegt wird. Einzig beim hinreichenden Verdacht (besser mit Beweisen) auf Straftaten muß er von sich aus von Amtswegen tätig werden. pg.
Hätte man uns das alles auch mal sagen müssen..... und wie gut wären die 55plus wohl rausgekommen 2012, wenn ein Sozialplan erzwungen wurde - die Chancen auf dem Arbeitsmarkt wurden bei 50plus und Behinderten gerade nicht berücksichtigt. - Wie bös hat man uns verschaukelt und wie ist das nun mit den neuen Gesellschaften - ist da jetzt in den ersten 4 Jahren tabularasa möglich?
Aus einem Urteil zum Betriesübergang:
§ 112a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) Bitte beachten Sie, dass die BSSG als neu gegründete Gesellschaft dem Anwendungsbereich von § 112a Abs. 2 BetrVG unterfällt. Dies hat zur Folge, dass innerhalb der <<<<<<<<< der BSSG im Fall einer Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG ein Sozialplan nicht erzwungen werden kann. Soweit auf Ihr Arbeitsverhältnis auch nach dem Übergangsstichtag der SchutzTV Anwendung findet, haben Sie, soweit Sie von der BSSG aus einem der in dem SchutzTV genannten Gründen gekündigt werden, gleichwohl Anspruch auf Leistungen nach dem SchutzTV.“ -->http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bag&Art;=en --
2. Senat 26.3.2015 2 AZR 783/13
Text / PDF Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang
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(4) 1Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. 2Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(5) 1Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. 2Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:
1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
1>>>>>>Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen.<<<<<<< 2Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.
Nun haben wir lange nichts mehr von den Klagen am Bundesarbeitsgericht gehört - zufällig mal wieder auf die Seite von RA Dr. Albrecht geklickt - http://www.kuendigung-arbeitsrecht.com/news/ - da gibt es ein Urteil vom BAG Urteil vom 27.1.2016 - nehme an, es handelt sich um BAG – 4 AZR 830/13 Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder - http://www.bag-urteil.com/27-01-2016-4-azr-830-13/ - --> Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 9. August 2013 – 8 Sa 239/13 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. ---> auf der Seite von Albrecht gefunden : "Der Inhaber eines Lehrstuhls für Arbeitsrecht an der Universität Bonn, Herr Prof. Dr. Greiner, hat seine Bedenken in einem Aufsatz, abgedruckt in der Neuen Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), zusammen gefasst, NZA 2016, 10 ff." - auf den Aufsatz kann zugegriffen werden - anklicken und download. ... "In Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Greiner wurde deswegen nun eine 47 Seiten umfassende Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BAG vom 27.1.2016 (mit dem gleichen Streitgegenstand wie dem Urteil vom 15.4.2015) erarbeitet und eingelegt." ---> Weiß jemand, wie ist der derzeitige Stand?
Auf Basis von Ploneboard