Namenslisten sind für einen BR ein NO GO, leider nicht für die IGM
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
26.03.2012 20:29
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Namenslisten sind für einen BR ein NO GO, leider nicht für die IGM
Abgeschickt von Anonymous User am 24.März 2012 23:39Zitat aus nci-net.de
Zusammenfassend kann man sagen:
Hat sich der BR an Namenslisten oder Auswahlrichtlinien beteiligt, dann
gibt es in der Regel keinen BR-Widerspruch nach §102 BetrVG. Damit entfällt die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit während des Kündigungschutzprozesses. Gewinnt man die erste Instanz, dann erhält man die Weiterbeschäftigung und bekommt das entgangene Gehalt nachgezahlt. Das Arbeitlosengeld wird dagegen verrechnet. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld bleibt voll erhalten.
das Gericht kann bei der Sozialauswahl nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit prüfen
voll geprüft werden die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einen freien Arbeitsplatz
voll geprüft wird die Frage, warum genau der Arbeitsplatz des Gekündigten weggefallen ist
voll geprüft werden besondere Kündigungsschutzrechte, wie Jubilarschutz, tariflicher Kündigungsschutz etc.
Die Beteiligung des BRs an Auswahlrichtlinien und Namenslisten nimmt dem Gekündigten Rechte. Damit sinken die Chancen, einen Kündigungschutzprozess zu gewinnen. Sie sind aber keineswegs aussichtslos.
Hat sich der BR sich nicht an Namenslisten und Auswahlkriterien beteiligt, dann
kann der BR einen Widerspruch nach §102 BetrVG schreiben. Damit erhält der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit während des Kündigungschutzprozesses, d.h. er bekommt Gehalt.
voll geprüft auf korrekte Sozialauswahl
voll geprüft werden die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einen freien Arbeitsplatz
voll geprüft wird die Frage, warum genau der Arbeitsplatz des Gekündigten weggefallen ist
voll geprüft werden besondere Kündigungsschutzrechte, wie Jubilarschutz, tariflicher Kündigungsschutz etc.
Die Nicht-Beteiligung des Betriebsrats an Namenslisten und Auswahlrichtlinien sichert dem Arbeitnehmer seine Rechte und trägt entscheidend zu seiner Existenzsicherung bei.
Also glücklich der Standort, der einen Betriebsrat hat, der sich nicht an Namenslisten und Auswahlrichtlinien beteiligt.
Genau, und aus der gleichen Quelle:
Fazit für die Handlungsweise des Betriebsrats
Stehen Namenslisten oder Auswahlrichtlinien auf dem Wunschzettel des Arbeitgebers, dann brauchen die Mitarbeiter einen starken Betriebsrat, der diesen auf keinen Fall zustimmt und sich auch nicht durch Drohungen erpressen lässt. Eine solche Drohung könnte sein: "Andernfalls werden noch wesentlich mehr Mitarbeiter gekündigt werden." Die Antwort eines BRs muss dann sein: "Ich kann Sie nicht am kündigen hindern, aber wir werden alles tun, um die Belegschaft in die Lage zu versetzen, erfolgreich Kündigungsschutzprozesse zu führen." Der Arbeitgeber hätte außerdem Probleme solche Kündigungen vor Gericht zu belegen. Ihm fehlt die unternehmerische Entscheidung. Die Absicht zu kündigen, ist laut Rechtssprechung keine unternehmerische Entscheidung im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
Der Betriebsrat muss bereit sein, für die Belegschaft einzutreten und sich nicht um des lieben Friedens willen auf Namenslisten oder Auswahlrichtlinien einlassen. Der Arbeitgeber hat natürlich im Falle von betriebsbedingten Kündigungen hohes Interesse an mit dem Betriebsrat abgestimmten Namenslisten.
NSN stellt sich das wohl so vor: Zuerst wird getestet, Wieviele in die beE gehen. Sinds zu wenig, gilt das Ausgehandelte sowieso nicht mehr.
Passt´s für NSN, dann wird zunächst umorganisiert und dann der Betrieb entsprechend in 4 neue Betriebe aufgespalten. Diejenigen, die man los werden will, dürfen natürlich keinen Betriebsübergang mitmachen.
Alle die dann nicht in der beE oder einem der neuen Betriebe gelandet sind, erhalten die Kündigung. Sozialauswahl gibts nicht und Kündigungsschutzklagen sind ziemlich aussichtlos, weil man dann im alten Betrieb ohne Arbeit sitzt, der komplett geschlossen wird.
Konkrete Namenslisten müssen dabei eigentlich auch nicht vereinbart werden. Es genügt, wenn der BR die Umorganisation durchwinkt.
Die Arbeitnehmervertreter haben bei den Verhandlungen Dinge geopfert, die Ihnen nicht gehören: Sozialauswahl, Solidarität, soziale Gerechtigkeit. Dafür gab es kein Mandat. Damit haben sie nicht nur alle IGM Mitglieder verraten, sondern jeden einzelnen Arbeitnehmer in Deutschland.
Und das sage ich als IGM Mitglied.
Es wird eine Sozialauswahl geben. Und zu Begriffen wie Solidarität, Gerechtigkeit, Freiheit, Demokratie ... hat sowiso jeder ein anderes Verständniss bzw. eine andere Vorstellung. Frag fünf Leute zu einem der Begriffe und Du wirst zehn verschiedene Meinungen hören. Und verraten wurde niemand, das es unzufriedene gibt ist schon klar, ich hätte mir auch ein besseres Ergebniss gewünscht.
Das zusätzlich schlimme ist (und das hätte ich so nie gedacht), dass die IGM facebook Seite eine durch die Bsnk zensierte Propagandaseite ist. Ich habe mehrere sachlich konstruktieve Beiträge geliefert, die alle aber auch wirklich alle der Zensur zum Opfer gefallen sind. Und die Getreuen scheinen es nicht zu merken, was hier gerade passiert. Von wegen nur in diesem Forum wird gemeckert...
Ist ja kein Wunder - dies ist offensichtlich das einzig freie Forum.
Soviel Manipulation stinkt zum Himmel!
So, wie jetzt bekannt, gibt es keine Sozialauswahl. Der Arbeitgeber organisiert zum 1.4. um und dann stehen alle fest, die in die beE oder in eine der Firmen gehen sollen (müssen). Inwieweit hier der BR noch eingreifen kann ist fraglich. Ich fürchte seine Zustimmung muss er einfach gemäß getroffener Vereinbarung geben. Dann wäre so ziemlich alles gelaufen. Man könnte höchstens auf dem Klageweg versuchen, bei einem Betriebsübergang mitzumachen. Was nämlich nicht geht, ist, dass bei einem Betriebsübergang innerhalb einer Einheit (z.B. Abteilung)der eine mitgehen darf und der andere nicht. Hier gilt das Prinzip Mann und Maus. Vermutlich will deshalb NSN schon vorher wissen, ob sich die nötige Anzahl von beE-Willigen finden wird.
Auf Basis von Ploneboard