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2 schwierige Fragen

erstellt von Anonymous User zuletzt verändert: 13.04.2012 01:13
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2 schwierige Fragen

Abgeschickt von Anonymous User am 12.April 2012 02:16
1.) nachdem nun ein Muster-Aufhebungsvertrag (Beendigung der Beschäftigung, ohne das es einer Kündigung bedarf) auf der Intranet-Betiebsrats-Seite eingestellt wurde, stellt sich die Frage, warum der auf sich alles beziehenden TRANSFER- UND SOZIALTARIF VERTRAG hier nicht zu finden ist :( 2.) wurde zum Übertritt in die neuen GmbHs nach §613a eine Betriebsvereinbarung verfasst und wenn, wo kann man/frau diese finden :( vielen Dank

Re: 2 schwierige Fragen

Abgeschickt von Anonymous User am 12.April 2012 23:09
Eventuell ist's bei dem ganzen "Holter-di-Polter" untergegangen, aber mir ist von einer Betriebsvereinbarung zum Betriebsübertritt in eine der GmbHs nach §613a nichts bekannt. Warum auch, der Betriebsrat geniest ja "Sonderkündigungsschutz" und braucht sich ja um nichts mehr zu kümmern ...

Re: 2 schwierige Fragen

Abgeschickt von Anonymous User am 12.April 2012 23:16
...den Judaslohn haben sie bekommen ...

Re: 2 schwierige Fragen

Abgeschickt von Anonymous User am 12.April 2012 23:25
kurze Anmerkung dazu: Frau Dr. Sandra Fläming schreibt z.B. dazu: ( Quelle: http://www.kanzlei-flaemig.de/arbeitsrecht/infothek-vom-rechtsanwalt/b-wie-betriebsvereinbarung/betriebsuebergang.html ) ... Kündigungsschutz beim Betriebsübergang: Hier begeben wir uns in den Bereich des „gefühlten Arbeitsrechts“, in dem Gerüchte sich standhaft halten …. Es hält sich durchaus hartnäckig die Fehleinschätzung, bei Betriebsübergang dürfe der Arbeitgeber nicht kündigen. Das ist falsch. Das Gesetz sagt in § 613 a Abs. 4 BGB: “Die Kündigung …. durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.” Eine Kündigung WEGEN des Betriebs(teil)übergangs ist unzulässig. ABER eine – auch betriebsbedingte- Kündigung aus allen anderen Gründen ist weiterhin möglich. ... M.f.G.

Re: 2 schwierige Fragen

Abgeschickt von Anonymous User am 13.April 2012 00:44
Anonymous User hat geschrieben:
kurze Anmerkung dazu: Frau Dr. Sandra Fläming schreibt z.B. dazu: ( Quelle: http://www.kanzlei-flaemig.de/arbeitsrecht/infothek-vom-rechtsanwalt/b-wie-betriebsvereinbarung/betriebsuebergang.html ) ... Kündigungsschutz beim Betriebsübergang: Hier begeben wir uns in den Bereich des „gefühlten Arbeitsrechts“, in dem Gerüchte sich standhaft halten …. Es hält sich durchaus hartnäckig die Fehleinschätzung, bei Betriebsübergang dürfe der Arbeitgeber nicht kündigen. Das ist falsch. Das Gesetz sagt in § 613 a Abs. 4 BGB: “Die Kündigung …. durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.” Eine Kündigung WEGEN des Betriebs(teil)übergangs ist unzulässig. ABER eine – auch betriebsbedingte- Kündigung aus allen anderen Gründen ist weiterhin möglich. ... M.f.G.
---------------------------------------------------------------------- Aber gar nicht geht, einen Teil der Belegschaft mitzunehmen und einem anderen zu kündigen. Da ist das Gesetz ziemlich eindeutig. Es handelt sich bei allen Maßnahmen um ein und dieselbe Betriebsänderung.

Re: 2 schwierige Fragen

Abgeschickt von Anonymous User am 13.April 2012 01:13
Bei "Rationalisierung", bzw. Änderung der Arbeitsabläufe, kommt aber genau der Fall zum tragen, das "betriebsbedingte Kündigungnen" nicht ausgeschlossen werden, wenn keine Betriebsvereinbarung, in welcher z.B. ein Kündigungsschutz vereinbart wurde, besteht !!!
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