2 schwierige Fragen
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
13.04.2012 01:13
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1.) nachdem nun ein Muster-Aufhebungsvertrag (Beendigung der Beschäftigung, ohne das es einer Kündigung bedarf) auf der Intranet-Betiebsrats-Seite eingestellt wurde, stellt sich die Frage, warum der auf sich alles beziehenden TRANSFER- UND SOZIALTARIF VERTRAG hier nicht zu finden ist
2.) wurde zum Übertritt in die neuen GmbHs nach §613a eine Betriebsvereinbarung verfasst und wenn, wo kann man/frau diese finden
vielen Dank
kurze Anmerkung dazu:
Frau Dr. Sandra Fläming schreibt z.B. dazu:
( Quelle: http://www.kanzlei-flaemig.de/arbeitsrecht/infothek-vom-rechtsanwalt/b-wie-betriebsvereinbarung/betriebsuebergang.html )
...
Kündigungsschutz beim Betriebsübergang:
Hier begeben wir uns in den Bereich des „gefühlten Arbeitsrechts“, in dem Gerüchte sich standhaft halten …. Es hält sich durchaus hartnäckig die Fehleinschätzung, bei Betriebsübergang dürfe der Arbeitgeber nicht kündigen. Das ist falsch.
Das Gesetz sagt in § 613 a Abs. 4 BGB:
“Die Kündigung …. durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.”
Eine Kündigung WEGEN des Betriebs(teil)übergangs ist unzulässig. ABER eine – auch betriebsbedingte- Kündigung aus allen anderen Gründen ist weiterhin möglich.
...
M.f.G.
Anonymous User hat geschrieben:
kurze Anmerkung dazu: Frau Dr. Sandra Fläming schreibt z.B. dazu: ( Quelle: http://www.kanzlei-flaemig.de/arbeitsrecht/infothek-vom-rechtsanwalt/b-wie-betriebsvereinbarung/betriebsuebergang.html ) ... Kündigungsschutz beim Betriebsübergang: Hier begeben wir uns in den Bereich des „gefühlten Arbeitsrechts“, in dem Gerüchte sich standhaft halten …. Es hält sich durchaus hartnäckig die Fehleinschätzung, bei Betriebsübergang dürfe der Arbeitgeber nicht kündigen. Das ist falsch. Das Gesetz sagt in § 613 a Abs. 4 BGB: “Die Kündigung …. durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebes oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.” Eine Kündigung WEGEN des Betriebs(teil)übergangs ist unzulässig. ABER eine – auch betriebsbedingte- Kündigung aus allen anderen Gründen ist weiterhin möglich. ... M.f.G.---------------------------------------------------------------------- Aber gar nicht geht, einen Teil der Belegschaft mitzunehmen und einem anderen zu kündigen. Da ist das Gesetz ziemlich eindeutig. Es handelt sich bei allen Maßnahmen um ein und dieselbe Betriebsänderung.
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