NCI-Sperre - Missachtet Siemens Österreich die Internet- Betriebsvereinbarung ?
Seit Montag den 11.09.06 stellen die KollegInnen von Siemens Österreich fest, dass die Internet Seiten von NCI und NetLeiwand nicht mehr wie gewohnt vom Arbeitsplatz aus aufgerufen werden können.
Es entstand daraufhin eine umfangreiche Diskussion nach dem Sinn und Zweck dieser Sperre im Internet. Auch „Der Standard“ berichtete dazu am 15.09.06 und druckte das Bild der NCI-Homepage mit folgendem Kommentar ab: „Dem Elektroriesen Siemens ist nicht egal was Siemensianer lesen: Der Zugang zur privaten Homepage www.nci-net.de mit ihren Insiderinfos ist vom Arbeitsplatz aus gesperrt.“
Erst auf Anfrage von NetzwerkIT meldete sich dann die Firmenleitung und gab am 15.09.06 folgende Erklärung ab:
"… Der firmeninterne Zugang auf externe Internet-Seiten während der Arbeitszeit wird bei Siemens - wie bei vielen anderen Unternehmen auch - regel- und routinemäßig überprüft und im Hinblick auf die Effizienz am Arbeitsplatz und die IT-Kosten entsprechend gehandhabt."
Nun ist die betriebliche Nutzung von Internet jedoch bei Siemens Österreich seit Mai 2002 durch eine eigene Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat geregelt. Darin heißt es unter dem Titel ‚Kontrolle und Sanktionen’:
„Die Privatnutzung von Internet und E – Mail ist grundsätzlich untersagt, nur ausnahmsweise im verkehrsüblichen Rahmen analog den Regelungen zur Privattelefonie … erlaubt. Sollte eine unplausible Abweichung vom Durchschnitt des Netzwerkbetriebes in einem Bereich festgestellt worden sein, erfolgt seitens (der Firma) eine Mitteilung an den Abteilungsleiter …“.
Davon wissen wir aber nichts.
Und weiter: „Dieser hat in der betroffenen Dienststelle auf die Abweichung hinzuweisen, die nicht eine bestimmte Person, sondern die Abteilung betrifft. …“
Das ist unseres Wissens nicht geschehen.
„… Wird eine solche unplausible Abweichung festgestellt, kann durch Zuordnung der IP-Adresse und Userkennung der betroffene Mitarbeiter ermittelt werden und es erfolgt ein klärendes persönliches Gespräch zwischen dem disziplinären Vorgesetzten (gegebenenfalls unter Beiziehung des jeweiligen fachlichen Vorgesetzten) und dem Mitarbeiter. …“
Das ist unseres Wissens ebenfalls nicht geschehen.
„… Ist die Ursache eine missbräuchliche Verwendung, wird der Mitarbeiter auf allfällige arbeitsrechtliche Konsequenzen im Wiederholungsfall hingewiesen. Der örtlich zuständige Betriebsrat ist davon zu informieren. …“
Das ist uns auch nicht bekannt.
„Im Wiederholungsfall hat ein weiteres persönliches Gespräch zwischen dem/den Vorgesetzten und Mitarbeiter unter Beiziehung des Vorsitzenden des zuständigen örtlichen Betriebsrates zu erfolgen.“
Wir haben auch davon keine Ahnung.
Schließlich heißt es unter dem Titel ‚Sanktionen’:
„Die Missachtung der Regelungsinhalte dieser Betriebsvereinbarung kann je nach der Schwere des Verstoßes folgende Rechtsfolgen nach sich ziehen: Einschränkung bzw. Entzug der Internetberechtigung, …, Abmahnung, Kündigung …“
Könnte es sein, dass hier die Firmenleitung die Betriebsvereinbarung über die betriebliche Nutzung von Internet missachtet hat? Vielleicht hat es gar keine „unplausiblen“ Abweichungen vom Internetbetrieb gegeben.
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