LAG001

erstellt von manoman zuletzt verändert: 18.08.2008 10:11
22.09.2004 - 09:30

Termin 22.09.04, 09:30 Uhr: LAG-Kammertermin – Fristlose Kündigungen

RI Hr. Löber mit den ehrenamtlichen RI Hr. Dressler und Hr. de Bahr, 15. Kammer, Sitzungssaal 107, LAG Niedersachsen - Hannover

PV/Bekl Fr. Schulte-Schrepping von AGV-BS mit Hr. Boris Bader (PA) für NEOMAN Bus GmbH ./. PV/Kl RA Fricke mit Rene B.; Aktenzeichen: 15 Sa 744/04; 7 Zuhörer

Rene B. und eine Gruppe von Zuhörern war schon um 9:00 Uhr in der Siemensstraße im LAG Hannover. Die Gegenseite hatte da etwas mehr Probleme, denn im Umfeld von Hannover gab es die üblichen Staus und der RI verschob nach Rücksprache mit dem RA auf 11:00 Uhr, nachdem um 10:00 immer noch keine prozessfähige Beklagtenpartei vorhanden war.

Kurz nach 11:00 Uhr wird der Termin aufgerufen. Nachdem alle sich im Sitzungssaal 107 eingefunden haben, ist die erste RI – Frage, ob benannte Zeugen unter den vielen Zuhörern sind. Einer ist benannt. Sofort nach Namensnennung weiß der RI bescheid und nennt die entsprechende Stelle in den Schriftsätzen. Die Angaben stimmen überein, kein Bestreiten durch die Parteien und sind damit unstrittig. Kann also im Raum bleiben, da seine Aussage nicht benötigt wird. Kein Widerspruch durch die PV.

Der RI beginnt nach der Präsenzfeststellung mit einem unfangreichen und detailreichen Sachvortrag. Hier wird deutlich, dass sich die Kammer intensiv auf den Termin vorbereitet hat. Um den Sachvertrag etwas aufzulockern machte der RI am Anfang einen kleinen Scherz: „Fährst du mit Neoplan, kommst du zurück mit der Bundesbahn“ Stellte aber sofort klar, dass dies seit der Zusammenführung mit der MAN Bus, natürlich nicht mehr zutrifft. Unter den vielen angesprochenen Punkten sind u.a.:

  • Angefangen bei MAN, später Ausgliederung NEOMAN Bus GmbH
  • Anstehender Personalabbau
  • Liste von Personen für Transfergesellschaft / Kündigung
  • Betriebsratstätigkeit und damit Schutz
  • IGM – Vertrauensperson
  • Zuweisung einer neuen Aufgabe erst 3 Tage vor dem Vorfall
  • Am Mittwoch beschwerte sich M. L. beim Meister
  • Am Donnerstag zum Meister gerufen

Dies alles stimmt in den Schriftsätzen überein und ist damit unstrittig, nur nach der Unterredung mit dem Meister sind Unterschiede im Sachvortrag. Die Bekl. trägt vor, dass Rene M. L. erst später angesprochen hat. Während der Kl ein sofortiges Ansprechen vorträgt. Auch ist der Wortlauf leicht unterschiedlich. Welche Marion gemeint ist, ist nicht geklärt, zumal M. L. und R. B. langjährig befreundet waren, beide durch die gleiche Freizeitbeschäftigung verbunden waren und beide Lebenspartner so heißen.

Am Freitag ist M.L. erneut zum Meister gegangen und hat diesem mitgeteilt, dass er sich durch Rene B. bedroht gefühlt habe und der Meister gingt daraufhin zur Personalabteilung. Rene B. wird später in die Personalabteilung gerufen.

Der Arbeitgeber ist der Meinung, dass dieser Vorfall für eine fristlose Kündigung ausgereicht hat und der Arbeitnehmer sagt, dass eine Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Meinung der NEOMAN Bus GmbH per Urteil bestätigt. Es wurde alles fristgerecht eingereicht, darum muss jetzt diese Kammer sich damit auseinandersetzen.

Herr M.L. hat später die Kündigung von Rene B. bedauert, weil er diesen Kündigung nicht gewollt habe.

Die Kammer hat sich mit dem Kreuzschlüssel befasst und auch bei anderen Kammern sich erkundigt.

RA bringt den Einwand, dass ein Radkreuz und kein Kreuzschlüssel genannt worden sei. Jetzt wird die Werkzeugbenennung diskutiert und man einigt sich auf den Anwendungszweck als gemeinsamen Nenner. Ja, das mit der Begrifflichkeit ist nicht einfach. Der RA legt eine Bescheinigung von BMW vor, dass keine Radkreuze im BMW vorhanden sind. Dies wird durch den RI nicht akzeptiert, da er selbst ein Kreuzschlüssel im Auto hat. Die Schrauben lassen sich damit leichter öffnen. Die Werksausstattung ist nicht entscheidend.

RI-Frage an Rene, ob er ein Radkreuz im Auto hat. Dies wird durch Rene verneint.

RI nennt das alte chinesische Sprichwort: „Nichts ist schneller, als das gesprochene Wort“, macht aber deutlich, dass Worte auch ihre Wirkung haben.

RA beschreibt die Situation im Betrieb durch die anstehende Kündigungen. Der Kl stand auf der sogenannten Transferliste, was eine „Entsorgungsliste“ war. Jeder hatte Angst um seinen Arbeitsplatz. Der Betriebsrat hat den Kündigungen, auch von Schwerbehinderten und tariflich Geschützten zugestimmt. Dies ist der Kammer aber bekannt, wie aus der RI-Bemerkung, dass 12 Klage daraus vorliegen.

Schu-Sch widerspricht der Darstellung der Betriebssituation und nennt ein angenehmes Betriebsklima, auch wenn jeder 2. seinen Arbeitsplatz verliert. Es gab keine derartige Übergriffe unter den Personal. Um derartiges zu Verhindern hat NEOMAN so handeln müssen. Der Arbeitgeber trägt Verantwortung. Der Betriebsrat hat eine Vorbildfunktion. Anmerkung: Für uns Zuhörer eine sehr seltsame Beschreibung, die nicht mit der erlebten Praxis in Einklang zu bringen ist. Ich habe mich hinter meinem Notizblock verstecken müssen, um mein Lachen zu verbergen.

RI: Im Betriebsrat gibt es unterschiedlicher Anschauungen darüber und auch bei Herrn Ludewig gibt es Meinungsdifferenzen.

RI geht auf die Unterstützung der zur Kündigung anstehenden Kollegen und die öffentliche Positionierung ein. Der Kl hätte einfach ruhig sein können, denn er hatte einen Kündigungsschutz (§15??). Die Transferliste stellte für ihn keine wirkliche Gefahr dar. Ja, warum hatte er es nicht getan?

RA Der Ausspruch ist nicht Vergleichbar mit einer Büroumgebung und ist im Umfeld der Produktion zu sehen. Auch auf dem Bau geht es heftiger zu, als im Büro.

RI Die Kammer ist unentschlossen und die Parteien sind gefordert. RI fordert damit zum Vergleich auf, ganz nach dem Grundsatz, wie § 57 II Arbeitsgerichtsgesetz zeigt: „Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.“

Schu-Sch Sind Vergleichsbereit, aber nur für eine Abfindungszahlung. Es wird die Abfindung nach Sozialplan geboten.

RA lehnt eine Abfindung ab. Die fristlose Kündigung war überzogen.

RI nennt die Zustimmung des Betriebsrates.

Sch-Sch Dies war eine Störung des Betriebsfriedens und die fristlose Kündigung ist berechtigt erfolgt. Es war die einzige und angemessene Maßnahme auf diesen Vorfall zu reagieren. Eine weitere Zusammenarbeit mit M. L. war nicht mehr zumutbar.

Bader legt Besprechungsprotokoll vor. Dort sind weitere Personen und auch Michael L. genannt. RI liest die Besprechungsnotiz und sortiert die Personen und ordnet deren Aufgaben.

Rene nennt die Personen, die bei dem Personalgespräch am Freitag anwesend waren.

RI erkennt, das unterschiedliche Namen genannt werden und fragt nach.

Rene trägt den Ablauf aus seiner Sicht vor und auch die drastischen Auswirkungen durch die erfolgte fristlose Entfernung aus dem Betrieb. Er wurde vom Meister sofort zum Werkstor begleitet, nachdem er alles Firmeneigentum abgeben und den Spinnt ausräumen musste. Die Bemerkung zu M. L. sei zielgerichtet für ihn gewesen und er habe sie verstehen können. Denn unter BMW-Fahrern ist bekannt, dass kein Radkreuz vorhanden ist. Er habe ihm damit nur deutlich mitgeteilt, das denunzieren nicht kollegial ist. Im übrigen habe man weiter zusammengearbeitet, auch man nächsten Tag nach der üblichen Begrüßung, bis er zur Personalabteilung geholt wurde. Für ihn sei die Sache damit erledigt gewesen.

E-RI Er fahre auch BMW und einen derartiger Ausspruch sei ihm unbekannt.

Rene In der Produktion wird manches schärfer ausgedrückt, als es gemeint ist. Jede Gruppe hat ihren Slang und unter „Schraubern“ (meint damit wohl den Freizeitclub für den Erhalt von jüngeren historischen Fahrzeugen) ist dieser Spruch gängig.

Schu-Sch versucht zu relativieren und benennt einen 2. Mitarbeiter, der durch den Wutausbruch schockiert gewesen sein soll. Er wird mit den Worten zitiert nach dem Motto – Wo bin da hingekommen, so was habe er noch nie erlebt. Außerdem hat er sich nicht bei M. L. entschuldigt und bei der Personalbefragung alles bestritten. Er hat seinen Ausfall nicht zugegeben.

Rene Für ihn war es gegessen. Man habe weiter zusammengearbeitet und sich zum Schichtbeginn normal begrüßt. Das Thema war mit der Rückmeldung abgeschlossen. (Anmerkung: Sind Männer doch einfacher gestrickt als Frauen? Eine Händedruck reicht als Entschuldigung und dazu braucht man keinen Kaffee und Kuchen.)

RI geht auf die vorgetragene Rücknahme der Beschuldigung durch M. L. ein und trägt die Sichtweise der Kammer vor. Er nennt u. a. zwei äußerst aufschlussreiche Auslegungsalternativen, die von hohen persönlichen Erfahrungsstand zeugen. RI versucht weiter eine gütliche Einigung und schlagt einen Wandel von Kündigung in Abmahnung und Wiedereinstellung vor.

Schu-Sch Eine ordentliche Kündigung ist ausgeschlossen, wegen dem Betriebsratsschutz und eine Rückkehr kommt für die Bekl nicht in Frage.

RA nennt eine andere Auslegung der Gesprächssituation. Wenn man zu einen Gespräch gerufen wird, ist man aufgeregt. Zumal Entlassungen anstehen. Da heißt es auf der Hut zu sein und ganz Vorsichtig sein. Nichts Falsches sagen, was einen Angelastet werden kann. Genauso habe sich der Kl verhalten.

RI Die Kammer der 1. Instanz hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Dies drängt hier geradezu zu einer Vergleichssache.

Rene Das Arbeitsgericht hat gerade mal 5 Minuten gedauert - Bericht.

RI „Nichts ist schneller, als das gesprochenen Wort und das auch beim Arbeitsgericht“

Schu-Sch geht noch mal auf die Situation bei NEOMAN Bus GmbH ein. In allen Berichten wir immer betont, dass nur durch die durchgeführten Entlassungen ein positives Geschäftsergebnis erreicht wurde. Eine Rücknahme der Kündigung kommt schon deshalb nicht in Frage.

RA Es werden Leute bei NEOMAN und MAN gebraucht – Wechselbereitschaft ist vorhanden. Er zeigt einen Zeitungsartikel in Richtung Schu-Sch.

RI Frage an Bekl ob eine Neueinstellung möglich sei?

Schu-Sch Kein Personalbedarf

RI Bekl will keine Wiedereinstellung und Kl will kein Geld. Beide spielen hier mit vollem Risiko. Die Kammer muss sich Beraten. Ca.11:30 gehen die RI in das Besprechungszimmer.

Um 11:50 kommt die Kammer aus der Beratung zurück und der RI stellt fest, dass alle gewartet haben und hoffentlich auch Nachgedacht haben. Es wäre genug Zeit dazu gewesen. Frage an die Bekl-Seite, ob es keine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung gibt.

Schu-Sch Geht nicht

RI Auch nicht eine Weiterbeschäftigung bei MAN

Bader Wiedereinstellung kommt nicht in Frage – Keine Handlungsvollmacht für MAN. Nur Vollmacht für Abfindungsverhandlung. Dies wurde so von der Geschäftsführung beschlossen.

RI Rufen Sie mal an? Fragen sie nach?

Bader zeigt keine Bereitschaft, noch ein Handeln und der RI mach eine sehr lange Pause (ca. 2 Minuten stille), bevor er mit „Bei einem Zwangsvergleich auch nicht?“ reagiert.

Bader Abfindung maximal 15.000,- €, mehr kann er nicht verantworten

RI plus einen Bus? Oder ? – Lachen

Schu-Sch Dies geht nicht, die Aussagen passen doch nicht. Ein derartiges Verhalten kann nicht geduldet werden. Der Kl ist Amokgelaufen und aggressiv. Ein derartiges Verhalten kann von keiner Firma toleriert werden und sie selbst wird zur Untermauerung deutlich lauter.

RA im normalen Tonfall Der Kl ist nicht Amokgelaufen, darunter ist ganz was anders zu verstehen. Eine Abmahnung hätte vollkommen ausgereicht.

Schu-Sch immer noch laut Es ist keine Trennung mittels Abmahnung möglich.

RI wirkt beruhigend und versucht erneut eine gütliche Einigung zu erreichen.

Schu-Sch Ausdrückliche Anweisung der Geschäftsführung nur eine Trennung gegen Geld. Sonst ein Urteil. Wie auch immer es ausfällt. Abfindung 12.000,- € nach Sozialplan plus 1-2 Monatsgehälter. Das ist schon ein großes Entgegenkommen der Bekl.

RI weiter bemüht eine Einigung zu erreichen, fordert die Parteinen zum Dialog auf.

RA Nennt die praktizierte Möglichkeit des Eintrittes von Gekündigten bei LKW-Bau. Der Kl wäre bereit auch dort zu arbeiten.

Bader Keine Möglichkeit.

RA Es sollen im LKW-Bau aber 150 Leute fehlen und auch im Busbau werden Sonderschichten geleistet.

Bader Die offenen Stellen im LKW-Bau sind für die Vergleichsabschlüsse vorzuhalten.

RI nennt die Überlegungen der Kammer bei der Beratung: Wiedereinstellung und einen „Denkzettel“.

RA geht darauf ein und nennt als „Denkzettel“ eine Abmahnung. Denn ein weiterer Vorfall kostet dann Rene B. seinen Arbeitsplatz. Er kennt das Risiko und das Jahr Arbeitslosigkeit ist eine harte Bestrafung. Er kennt nun die Folgen.

Nachdem von Seiten Bekl keine Stellungsnahme kommt, stellt der RI fest, dass dieser Fall weiter nach einem Vergleich schreit.

Schu-Sch Sieht keine Handlungsoption für sich und verweist auf Hr. Boris Bader.

RI Herr Bader ist der Jüngste der Personalabteilung und wurde anscheinend ohne wirkliche Handlungsberechtigung ausgestattet.

Schu-Sch Herr Bader macht seit einem Jahr verantwortlich alle Gerichtsfälle und ist erfahren. Er hat das Vertrauen der Personalführung.

RI Fr. Schu-Sch, ich bitte Sie, Hr. Dehnert oder Hr. Franke anzurufen.

Dazu eine kurze Unterbrechung um 12:00

12:05 Schu-Schu bittet RA vor die Türe zum Gespräch

RI fragt nach – erneute Unterbrechung für Gespräch zwischen RA und Rene.

12:07 Es kommt zu keinen direkten / außergerichtlichen Vergleich zwischen den Parteien und die Kammer kommt wieder in den Sitzungssaal.

Schu-Sch gibt den Inhalt ihres Gespräches mit Hr. Franke knapp wieder mit - Keine Einstellung laut Hr. Franke.

Der RI ist mit dieser Antwort anscheinend nicht zufrieden und bohrt nach mit, was wurde besprochen.

RA Es wurden 30.000,- € Abfindung angeboten. Es hängt zu viel für den Kl davon ab und kann nicht nur kaufmännisch Entschieden werden. Geld ist nicht alles.

RI lässt sich erneut die Besprechungsnotiz von Hr. Bader zeigen und versucht die aufgeführten beteiligten Personen und den handschriftlichen Zusatz gemeinsam mit den Parteien intensiver zu interpretieren. Dazwischen klären RA und Schu-Sch ob die Kl-Partei diese Unterlage erhalten hat. Der RA hat eine andere Unterlage, die handschriftlichen Anmerkungen fehlen bei RA-Schriftsatz. E-RI vermutet, dass diese wegen der kurzen Frist nachgetragen wurden.

RA stellt fest, dass er gerne die gleichen Unterlagen haben möchte, wie sie dem Gericht eingereicht werden.

RI geht zum Protokoll über und diktiert die Anträge. Zwischen dem Protokollieren stellt er an Rene die Frage, wer bei der Personalanhörung dabei war.

Rene zählt alle Personen erneut auf und nennt einen, der nicht in der Besprechungsnotiz steht. Die in der Besprechungsnotiz angeführten Beteiligten M. L. und B. waren nicht dabei.

RI liest erneut die Besprechungsnotiz und die Auflistung der Beteiligten. Herr Bader versucht zu Erklären, dass die Beteiligte/Verteiler der am Gespräch teilnehmende Personkreis war. Wendet sich erneut an Rene.

Rene bestätigt erneut, dass M. L. nicht während dem Viertel-Stunden Gespräch dabei war. Es gibt einen Zeugen, der schon beim Arbeitsgericht benannt wurde, der bestätigen kann, dass während er oben im Personalbüro war, M. L. und auch B. in der Halle gearbeitet haben. Außerdem wurde es ihm verwehrt einen Betriebsrat seines Vertrauens hinzuzuziehen. Da heb er sich nicht frei äußern können.

RI Es war doch der Vorsitzendes des Personalausschusses dabei. Hat der Betriebsrat nicht das Vertrauen?

RA Es hat keine Anhörung durch den Betriebsrat stattgefunden, trotz entsprechender Anträge aus dem Betriebsrat. Aus einer Auflistung von Beteiligten, kann nicht auf die gleichzeitige Anwesenheit geschlossen werden.

Schu-Sch beantragt die Abweisung wegen verspätetem Vortrag dieses Einwands. Es kommt zu einer Diskussion wegen den Unterlagen und dem Vortrag und der Feststellung, ob eine Entschuldigung möglich gewesen wäre oder nicht. Aber M. L. war beim Personalgespräch nicht dabei?

Der RI unterbricht diese Diskussion mit dem letzen Protokolleintrag: „Entscheidung am Schluss der Sitzung“

Um 15:25 stellt die Kammer für die Urteilsverkündung die Öffentlichkeit wieder her und ruft für zwei Fälle die Parteien auf.

Nachdem Rene und seine Prozessbegleiter bereits die letzten zwei Termine (Ende 14:50) mitverfolgt haben, waren wir im Sitzungssaal und konnten das Urteil im Namen des Volkes direkt vernehmen.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Braunschweig wird abgeändert, die Kündigung ist unberechtigt. Der Kl hat bis zur Rechtskraft einen Weiterbeschäftigungsanspruch. Gegen dieses Urteil ist keine Revision zugelassen und die Bekl trägt die Kosten des Verfahrens.

Auf Wunsch von Rene nach Frage, begründet der RI das ergangene Urteil vorab noch knapp mündlich – Ausführlich im schriftlichen Urteil. Er stellt klar, dass für die Kammer bis zu letzt das Urteil nicht festgestanden hat. Das Verhalten mache eine Ahndung erforderlich, aber eine Abmahnung wäre möglich gewesen. Eine fristlose Kündigung sei aber eine harte Strafmaßnahme. Der Spruch ist nicht belanglos im allgemeinen Sprachgebrauch.

Anmerkung: Als Vorsicht mit Kraftausdrücken und „dummen“ Sprüchen. Es kann ganz gewaltig missverstanden werden, vor allem wenn die Missinterpretation eventuell beabsichtigt ist. Weiter Hals und Beinbruch oder Mast und Schottenbruch - je nach dem, ob Skifahrer oder Segler. Ich wünsche aber damit keinem der Gruppen ein vorzeitiges Ende.

(wab)

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