KB001
Termin 05.02.04, 11:00 Uhr: Kammertermin – fristlose Kündigung - Sonderfall
RI Frau Steinke mit den ehrenamtlichen RI Herrn Hopmann und Herrn Ehrenberg, Kammer 5, Sitzungssaal B, ArbG BS
PV/Bekl Hr. Kieper AGV-BS mit Hr. Bader (Pers) für NEOMAN Bus GmbH ./. PV/Kl RA Fricke mit Rene B. Aktenzeichen: 5 Ca 749/03, 10 Zuhörer
RI ruft die Parteien auf und nimmt die Personendaten für das Protokoll auf. An uns Zuhörern gewandt, wird nachgefragt, ob benannte Zeugen dort sind und diese zum Verlassen des Sitzungsaals aufgefordert. Die RI erklärt, dass dies vorsichtshalber erfolge, falls dies über die Schriftsätze hinaus erforderlich wäre. 2 Zuhörer verlassen nun den Sitzungssaal.
Antragstellung durch die PVs und Protokollaufnahme der Anträge durch RI.
Nachdem der Sachverhalt als Bekannt feststeht, kurze Nachfrage nach Einigungs- oder Vergleichsangebot durch RI.
Feststellung einer strittigen Entscheidung – Verkündung der Entscheidung am Ende des Sitzungstages. Nach Protokollaufnahme ist der Kammertermin beendet.
Verhandlungsdauer ca. 5 Minuten.
(WB)
Urteilsverkündung 13:30:
Rene B. und ein paar Zuhörer warten das Sitzungsende ab und verfolgen interessiert den Verlauf des letzten Kammertermins. Nachdem die RI zur Urteilsverkündung aufgerufen hat und die Öffentlichkeit wieder hergestellt ist, wurde festgestellt ob Prozessbeteiligte anwesend sind. Rene B. ist da und das Urteil wird für uns öffentlich verkündigt: Klage abgewiesen. Kostenträger und Streitwert werden festgelegt. Die RI begründet anschließend mündlich die Gründe die zur Klageabweisung geführt haben.
Nach Ende der Urteilsverkündigungen wird mein Mitschreiben angesprochen und ob dies im Internet veröffentlicht wird? Ich bestätige dieses. Es wird nach den Zweck der Veröffentlichung gefragt und ich und die Anwesenden erhalten wertvolle Rückmeldungen über unsere Berichte.
(WB)
Klarstellung:
Ich möchte hier an dieser Stelle eine Klarstellung abgeben.
Im Bericht zum Gütetermin vom 8.1.2004 steht folgendes: „RI nennt mögliche Kammertermine Anfang Mai. Um eine Vergleichsbereitschaft zu fördern?“
Dieser Satz soll den Eindruck bewirkt haben, als wenn das ArbG Termine taktisch einsetzen würde. Dies ist nicht der Fall, denn (Kammer-)Termine werden schnellstmöglich vergeben. Ich bitte um Entschuldigung für diesen ungewollten und von mir nicht bedachten Effekt.
Nur zu diesem Zeitpunkt des Gütetermins wurde nicht der Kammertermin festgelegt, sondern nach Vergleichsmöglichkeiten gesucht. Der richterliche Hinweis, dass der Kammertermin aufgrund des Arbeitsanfalls erst in 4 Monaten erfolgen kann, war ein Signal an beide Parteien. Beide haben ein finanzielles Risiko in diesem Zeitraum.
Er ist vergleichbar mit dem Hinweis, dass für das LAG in Hannover nicht unerhebliche Wegekosten anfallen können und dieser Spielraum für eine Angleichung der Förderungen genutzt werden könnte.
(WB)