Die ver.di Betriebsgruppe CGN informiert
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in den letzten Wochen wurden am Flughafen etliche Gespräche mit Mitarbeiter geführt, die in den letzten Monaten "höhere" Abwesenheiten hatten. Diese Gespräche sind ohne einen Betriebsrat durchgeführt worden. Das Gesetz hat hierzu gesetzlich verankerte BEM Gespräche vorgesehen, die in Beisein eines Betriebsrates durchgeführt werden sollen.
Dies kann so von uns nicht hingenommen werden. Wir ver.di Betriebsräte fordern die Geschäftsleitung auf, solche Gespräche zu unterbinden und Aktennotizen hinsichtlich der Gespräche zu entfernen. Für Euer Verständnis zitieren wir aus einer solchen:
"Mit dem Mitarbeiter wurde über seine hohen Abwesenheitszeiten gesprochen. Ihm wurde die Auswirkungen auf seine Arbeitskollegen und für das Unternehmen aufgezeigt und hinterfragt, inwiefern die Abwesenheiten mit dem Arbeitsplatz in Zusammenhang stehen und welche Veränderungen der Arbeitgeber eventuell vornehmen lassen kann, damit sich die Abwesenheitszeiten zukünftig verringern."
Da eine solche Vorgehensweise nicht mit der Vereinbarung des Gesamtbetriebsrates konform und damit gesetzeswidrig ist, müssen alle Gruppenleiter und Supervisor solche Handlungen sofort stoppen.
Hier haben wir einen kleinen Leitfaden für Euch, der dazu beitragen soll, um unnötigen Ärger vorzubeugen:
Worauf muss ich achten und welche Rechte habe ich?
Gespräche, die der Arbeitgeber mit dem/der MitarbeiterIn führen möchte, müssen während der regulären Arbeitszeit stattfinden, es sei denn, man/frau stimmt freiwillig einer anderen Zeit zu. Diese ist dann wie Arbeitszeit zu vergüten. Ihr habt jederzeit das Recht, ein Betriebsratsmitglied zu diesen Gesprächen mitzunehmen. Und bevor ihr irgendetwas unterschreibt, sollte dies erst ganz genau geprüft werden (wir können Euch da gerne behilflich sein…). Wie sagt man so schön: Hinterher weiss man immer mehr...
Eure ver.di Betriebsgruppe
weil auch Betriebsräte die gesetzliche Grundlage schwer finden, weil diese nicht im Betriebsverfassungsgesetz steht. Hier der Link auf den Gesetzestext: http://bundesrecht.juris.de/sgb_9/__84.html
Es ist der 2. Absatz vom §84 des Sozialgesetzbuches 9.
Häufiger Einwand, das SGB IX gilt nur für Behinderte. Dies ist falsch:
1. § 84 Abs. 2 SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern für alle Beschäftigten.
2. § 84 Abs. 2 SGB IX hat kündigungsschutzrechtliche Bedeutung. Unterlässt es der Arbeitgeber, vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung wegen langanhaltender Erkrankung des Arbeitnehmers ein an sich gebotenes betriebliches Eingliederungsmanagement korrekt durchzuführen, kann dies die Sozialwidrigkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG zur Folge haben.