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Arbeitsrechtliche Stellung von Minijobs

erstellt von djh zuletzt verändert: 12.03.2012 09:50
Auszüge aus einem Gesetzeskommentar zum Thema

Auszüge aus:

Minijob Griese Küttner, Personalbuch 2011 18. Auflage 2011 Rn 2

"2. Arbeitsrechtliche Stellung.

Randnummer 2

Eine arbeitsrechtliche Definition für Minijobs gibt es nicht, weil sich die arbeitsrechtliche Position des ArbN im Minijob nicht von der im regulären Arbeitsverhältnis unterscheidet. Das Minijob-Arbeitsverhältnis ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen arbeitsrechtlichen Rechten und Pflichten, die auch im Normalarbeitsverhältnis gegeben sind. Dies wird auch durch § 2 Abs 2 iVm § 4 TzBfG untermauert, der jegliche Diskriminierung im Minijob-Arbeitsverhältnis untersagt. Die Besonderheiten liegen allein im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.

Der ArbN im Minijob hat ebenso wie jeder andere ArbN Anspruch auf bezahlten Urlaub, Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, betriebsübliche Einmalzahlungen und Sozialleistungen. Er kann sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen; Befristung und Kündigung unterliegen denselben Vorschriften und derselben Rechtskontrolle wie normale Arbeitsverhältnisse (s auch Geringfügige Beschäftigung Rz 3 ff). Weitere geringfügige oder nicht geringfügige Beschäftigungen können schon wegen der in Art 12 Abs 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Berufs- und Arbeitsplatzfreiheit grds arbeitsvertraglich nicht ausgeschlossen werden (BAG 6. 9. 90 – 2 AZR 165/90, NJW 91, 1002). Eine weitere Nebentätigkeit kann deshalb grds nicht untersagt werden, auch nicht bei einem Wettbewerber, solange es sich dort um Hilfstätigkeiten ohne Wettbewerbsbezug handelt (BAG 24. 3. 10 – 10 AZR 66/09, NZA 10, 693).

Bei der Berechnung der Beschäftigungszeit für eine tarifliche Unkündbarkeit müssen die Zeiten geringfügiger Beschäftigung mitgerechnet werden (BAG 25. 4. 07 – 6 AZR 746/06, NZA 07, 881). Die Überwälzung der ArbGebBeiträge zur SozV auf den ArbN ist nach § 32 SGB I unzulässig; dem im Minijob befindlichen ArbN steht aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes Gleichbehandlung beim Bruttolohn zu, was zu einer vom Gesetzgeber gewollten Bevorzugung beim Nettolohn führt (Hanau NZA 06, 809).

Wird aus einem sozialversicherungsfreien ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, ist dies kein Kündigungsgrund; das Interesse des ArbGeb an der Aufrechterhaltung der Sozialversicherungsfreiheit ist kein rechtlich geschütztes Interesse (BAG 18. 1. 07 – 2 AZR 731/05, NZA 07, 680)."

TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz Verkündungsstand: 28.10.2011 - in Kraft ab: 01.05.2007 ()Bund

§ 4 Verbot der Diskriminierung

(1) 1Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftiger Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder einer andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.

(2) 1Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. 2Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. 3Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitsnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(1) Kommentare

Anonymer Benutzer 16.03.2012 13:24
Zusammenhalt ist unverwünscht!!!!!
Nachdem ich beim DJH meine Forderung auf Nachzahlung der Sonn- und Feiertagszuschläge geltend gemacht habe schickt man die Herbergsleitung vor sich bei mir zu melden.
Nachdem der erste Versuch gescheitert ist mich dazu zu bringen auf meine Forderung freiwillig zu verzichten kam dann nach ein paar Tagen der zweite Versuch.
Man möchte mir ja sooooo gerne das Geld nachzahlen, es geht aber leider nicht. Das muss ja alles nachträglich versteuert werden (Blödsinn!!) und selbst wenn nicht dann kann das Buchhaltungsprogramm die Einmalzahlung nicht verarbeiten (seuftz).
Man habe sogar bei der Bundesknappschaft angerufen und dort habe man auch gesagt das ginge nicht, das muss dann alles nachversteuert werden.
Komischerweise steht auf der Hompage der Bundesknappschaft genau das Gegenteil, sollten die Leute dort etwa ihre eigenen Paragraphen nicht kennen? Ein Schelm wer böses dabei denkt.
Netter Versuch mich für dumm zu verkaufen, vor allem wo ich doch selbst Jahre in der Buchhaltung gearbeitet habe (wusste bisher nur keiner).
Als ich dann erwähnt hab das wir (es ziehen noch Kolleginnen nach) dann gemeinsam zum Anwalt gehen und das prüfen lassen wurde mir klar gemacht, das ich mich doch bitte erstmal NUR um meine Forderung zu kümmern habe. Es wird nicht gerne gesehen wenn mehrere gemeinsam für eine Sache einstehen, einzeln kann man die Leute besser abschmettern und verunsichern.