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Einstweilige Verfügung gegen Nürnberger UPS-Betriebsratsvorsitzenden Tobias Dede

erstellt von admin zuletzt verändert: 16.08.2008 10:21

LANDGERICHT NÜRNBERG-FÜRTH Nürnberg, 18.5.2006

- 11. Zivilkammer -

Aktenzeichen 11 0 4015/06

Das L A N D G E R I C H T Nürnberg-Fürth 11. Zivillkammer, erläßt durch die unterzeichenden Richter

in Sachen

Sven Röser

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Mundt, Richwin & Wölky
Dresdener Str. 20, 10999 Berlin
Gz.: Röser mu06-052

gegen

Tobias Dede,
c/o Betriebsrat d. UPS Deutschland inc & Co oHG, Koblenzer Str 13, 90453 Nürnberg

- Beklagter -

- anwaltschaftlich nicht vertreten -

wegen einstweiliger Verfügung

am 18. Mai 2006 folgenden

Beschluss:

  1. Der Antragsgegner hat es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

    1. wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, Insbesondere durch Verweis auf die Intemetadresse (http://www...)

      1. der Antragsteller steche im Nürnberger Sumpf der autonomen Bertriebsagitation hervor,

      2. der Antragsteller sei Mitglied der Organisierten Autonomie (OA) und/oder OA-Genosse,

      3. der Antragsteller versuche sich bei Lucent Technologies mit linksextremistischer Politik,

    2. die Internetadresse der Webseite der Anti-Antifa Nürnberg mit dem Titel "Wie wäre es einfach mit IFA? - Die seltsamen Bekanntschaften des Jürgen Kubista" zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, insbesondere durch den Abdruck der Intenetadresse "www...".

      soweit auf dieser Webseite das Bild des Antragstellers zur Schau gestellt wird, das den Antragsteller im Portrait am Rande einer Demonstration zeigt.

  2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

  3. Der Aritragssgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

  4. Der Streitwert beträgt 10.000,00 Euro.

  5. Die Zustellung dieser einstweiligen Verfügung ist nur wirksam, wenn gleichzeitig mit ihr zugestellt werden die Arntragsschrifft vom 17. Mai 2006 nebst den darin erwähnten Anlagen,

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und weit überwiegend begründet.

  1. Bezüglich des Sachverhaltes wird auf die Antragsschrift vom 17. Mal 2006 Bezug genommen.

  2. Der Antragsteller hat die geltend gemachten Verfügungsansprüche und einen Verfügungsgrund glaubhaft dargelegt,

    1. Der Verfügungsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Verfügungsantrags 1. aus §1004 BGB analog in Verbindung mit Artikel 1, 2 Abs 1 GG. Der Antragssteller hat glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner für den Inhalt der Flugblätter verantwortlich ist, Ferner wurde glaubhaft gernacht, dass auf der Internetseite www.... unwahre Tatsachenbehauptungen über den Antragsteller aufgestellt wurden.

      Der Antragsgegner ist Verbreiter der auf der genannten Internetseite enthaltenen Behauptungen. Der Antragsgegner hat sich nämlich den Inhalt. der Internetseite zu eigen gemacht. Ob ein Verbreiter sich Fremdäußerungen zu eigen macht, hängt davon ab, wie seine Darstellung auf den Durchschnittsempfänger wirkt und von ihm verstanden wird (BGH NJW 1995, 861, 864 Caroline von Monaco I; Wenzel. Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5, Aufl. Kapitel 4 Rdnr. 102). Der Verweis auf die Internetseite „www..." verbunden mit dem Hinweis, dass nahezu alles auf dieser Seite, was überprüft und überprüft hätte werden können, bis ins Detail stimme, kann nur so verstanden werden, dass sich der Antragsgegner jedenfalls die auf der Internetseite enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu eigen gemacht hat.

      Für eine ausreichende Distanzierung hiervon wäre erforderlich gewesen, dass sich der Antragsgegner deutlich von dem fremden Inhalt distanziert (LG Hamburg MMR 1998, 547). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Der Hinweis im Flugblatt, dass men slch ummissverständlich von den beleidigenden, dlffamierenden und rassistischen Äußerungen distanziere, bezieht sich nämlich Schon nach dem Wortlaut nicht auf unwahre Tatsachenbehauptungen. Eine ausreichende Distanzierung von den streitgegenständlichen unwahren Tatsachenbehauptungen über den Antragsteller lieigt nicht vor.

      Durch die Verbreitung dieser unwahren Tatsachenbehauptungen hat der Antragsgegner das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers in rechtswidriger Weise verletzt. Es sind insbesondere kehre Rechtfertigungsgründe ersichtlich.

      Aufgrund des glaubhaft gemachten rechtswidrigen Eingriffs in Rechte des Antragsstellers wird die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet. Ein Unterlassungsanspruch wurde somit ausreichend glaubhaft dargelegt.

      Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der gesamten Artikelpassage besteht allerdings nicht. Es handelt sich insofern Äußerungen, die durch die Meinungsfreiheit gedeckt sind. Es kann dem Antragsgegner lediglich untersagt werden, auf die Internetadresse „www...", die die unwahren Tatsachenbehauptungen enthält, zu verweisen. Der Verfügungsantrag 1. war deshalb teilweise in geringem Umfang abzuweisen,

    2. Der Verfügungsanspruch ergibt sich hinsichtlich des Verfügungsantrags 2. aus § 1004 BGB analog in Verbindung mit Artikel 1, Abs, 1 GG, § 22 KUG, Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass auf der Internetseite „www...“ ein Foto von ihm ohne seine Einwilligung gezeigt wird. Durch den Verweis auf diese lnternetseite hat der Antragsgegner das Bildnis des Antragstellers ebenfalls ohne Einwilligung verbreitet und damit die durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützte Privatsphäre des Antragstellers verletzt.

      Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist auch rechtswidrig. Grundsätzlich dürfen Bildnisse einer Person nämlich nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass er mit der Verbreitung seines Bildnisses nicht einverstanden war.

      Es liegt auch keiner der Ausnahmefälle des § 23 KUG vor, in denen entsprechende Bildnisse auch ohne Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet werden dürfen. Insbesondere liegt kein Fall das §23 Abs. 1 Nr. 3 KUG vor. Diese Vorschrift setzt voraus, dass die Abbildung nicht einzelne Personen zeigt, sondern einen Vorgang (Wenzel/von Strobl-Albeg, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kapitel 8 Rdnr. 49). Gegenstand und Zweck ist die Darstellung des Geschehens, nicht aber die Darstellung der Person, die an dem Geschehen teilgenommen hat (OLG München ZUM 1997, 391). Die Abbildung einzelner Personen des Vorgangs ist nach herrschender Meinung unzulässig (Wenzel/von Strobl-Albeg, a.a.O, Kapitel 8 Rdnr. 51 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch vor, da glaubhaft gemacht wurde, dass es sich bei dem Foto um eine Porträtaufnahme des Antragstellers handelt.

      Der Antragsgegner hat damit in rechtswidriger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingegriffen. Es wird damit eine für einen Unterlassungsanspruch aus §1004 BGB analog erforderliche Wiederholungsgefahr vermutet. Auch der zweite Unterlassungsanspruch wurde damit ausreichend glaubhaft dargelegt.

    3. Der Verfügungsantrag 2 war Im Sinn des erfolgten Verfügungsanspruchs auszulegen.

  3. Das Gericht hat die einstweilige Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung erlassen (§ 937 Abo. 2 ZPO). Der Antragssteller hat glaubhaft gemacht, dass ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar ist.

Die Kostenententscheidung beruht auf § 91, § 92 Abs. ZPO, die Streitwertfestsetzung auf Streifwertfestsetzung auf § 48 Abs 2, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, §3 ZPO

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