Meinungsfreiheit siegt vor BAG
Die Internet-Animation zeigte unter anderem eine Guillotine, einen Atompilz und den KZ-Eingang. Nach Ansicht des BAG ist dies zwar eine grobe Geschmacklosigkeit. Wegen ihrer Zusammenhanglosigkeit, schnellen Abfolge und schweren Erkennbarkeit sei aus der 30 Sekunden dauernden Sequenz aber kein NS-Vergleich zu erkennen gewesen. Ein erkennbarer NS-Vergleich wäre dagegen ein eindeutiger Kündigungsgrund gewesen (Az 2 AZR 584/04 und 2 AZR 120/05).
Das Solidaritätskomittee hat eine "Presseerklärung":pe251105 veröffentlicht.
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wo unrecht zu recht wird , wird widerstand zur pflicht!
ich freue mich sehr ,mit heiko und allen unterstützern.
gruß aus wolfenbüttel