Genug ist genug
Zwischen den Mitgliedern im Betriebsrat, der Belegschafts-Allianz und der IGBCE Liste, entbrannte ein Streit über die Zugangsrechte seiner Mitglieder zu elektronischen verwalteten Daten des Betriebsrats.
Neben der Betriebsratsekretärin hatten nur der Betriebsratsvorsitzende, dessen Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder der IGBCE Liste Zugang zu den Daten.
Den übrigen Betriebsratsmitglieder der IGBCE Liste und der Konkurrenzliste der Belegschafts- Allianz, hatte man den Zugang zu den elektronischen Daten gesperrt. Sie sollen sich nur mit den in Papierform vorliegenden Daten beschäftigen.
Die in Papierform abgelegten Daten waren nur bedingt zugänglich.
Der Belegschafts- Allianz wurden die Unterlagen erst in oder nach einer Sitzung zugänglich gemacht.
Eine Vorbereitung auf die Betriebsrats Sitzungen war so nicht möglich. Alle übrigen Betriebsratsmitglieder konnten sich auch kein umfassendes Bild über die Arbeiten innerhalb des Betriebsrats erstellen.
Zum Verständnis- wie es dazu kommen kann ?
Die IGBCE Liste ist mit 13- und die Belegschafts- Allianz ist mit 4 Sitzen im Betriebsrat vertreten.
Durch die vorhandenen Mehrheitsverhältnissen wurde das Einsichtsrecht willkürlich und ohne gesetzliche Grundlage eingeschränkt. Zwangsläufig ergibt sich daraus eine Benachteiligung und vor allem eine permanente Behinderung der Mitglieder von der Belegschafts- Allianz.
Jegliche gütlichen Versuche der Belegschafts- Allianz, die Einsichtsrechte für alle Betriebsratsmitglieder gleich zu gestalten, wurden verhindert.
Selbst der Großteil der übrigen IGBCE Mitglieder verzichtete, vielleicht aus Solidaritätsgründen, auf ihr eigenes, verbrieftes, gesetzliches Einsichtsrecht.
Mit normalem Menschenverstand ist es nicht zu verstehen. Wie soll dann vernünftige Betriebsratsarbeit funktionieren?
Deshalb musste ein Arbeitsgericht bemüht werden, um hier die Rechtslage zu klären.
Vor dem Arbeitsgericht verlangten die Vier der Belegschafts- Allianz die uneingeschränkte Einsicht und die Einräumung jederzeit auch im E-Mail Account des Betriebsrats Einsicht zu nehmen.
Die Entscheidung vom Arbeitsgericht Stade. (2BV 2/7)
Das Arbeitsgericht gab den Vier der Belegschafts- Allianz Recht. Verpflichtete den Betriebsrat, ihnen einen uneingeschränkten Zugang zu gewähren.
In seiner Entscheidung stellte das Arbeitsgericht zu nächst klar, dass auch elektronische gespeicherte Daten und Dokumente zu den „Unterlagen des Betriebsrats“ im Sinne des § 34 Abs. 3 BetrVG gehören.
Die 13 Mitglieder der IGBCE beschlossen, Rechtsbeschwerde bei LAG Niedersachen gegen den Beschluss des Arbeitsgerichtes Stade einzulegen.
Unverständlich aber wahr.
So kam es am 17.12.2007 vor dem LAG zum nächsten Beschlussverfahren. Aus dem Verhandlungsverlauf konnte man schließen, dass das Gericht die Probleme mehr in dem Miteinander von erwachsenen Menschen sah, als in rechtlichen Fragen.
Treffend gab es eine Äußerung des beisitzenden Richters, es gibt wohl hier zwei Sorten von Betriebsräten "die einen zu Pferd und die anderen zu Fuß".
Die Entscheidung vom Landes Arbeitsgericht. (12 TaBV 86/07)
Auch die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des BDSG können das Einsichtsrecht nicht einschränken.
In der Begründung des Gerichts wurde auch der Minderheitenschutz hervorgehoben.
So hat auch das LAG den Einspruch des Betriebsrats erneut abgelehnt.
Fazit der Belegschafts- Allianz!
Die Rechtslage ist sehr eindeutig.
Gut wäre doch, wenn man jetzt die ganze Energie in vernünftige Betriebsratsarbeit stecken würde.
Das Einsichtsrecht uneingeschränkt für alle Betriebsratsmitglieder so nutzt, wie es das Gesetz vorsieht.
Alle Betriebsratsmitglieder, egal welcher Liste sie angehören, sollen das erfüllen weshalb man sie gewählt hat und sich nicht gegenseitig behindern.
Die Vernunft steht hinten an.
Es ist und bleibt für uns unverständlich.
Weitere unnötige Kosten werden erzeugt und das Elend nimmt kein Ende. So hat die Liste der IGBCE erneut beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt Rechtsbeschwerte eingelegt.
Wir von der „BA“ werden auch über den Ausgang beim Bundesarbeitsgericht (BAG) hier berichten.
Belegschafts- Allianz.
Hier geht's weiter zu einem Zwischenbericht
Liest man sich den Beitrag genug ist genug durch, kann man die Hände über dem Kopf zusammenschlagen.
An den Arbeitsplätzen vor Ort vertreten die Gewerkschaftsmitglieder doch auch, ihre Gewerkschaft nach außen hin.
So, wie auch das Beispiel im geschilderten Fall mit dem Einsichtsrecht es zeigt.
Statt mit demokratischen Spielregeln und Vorbildfunktion auf noch nicht organisierte Arbeitnehmer, positiv zu wirken, sie zu werben, gemeinsam was zu bewegen, erzielen die Mitglieder der IGBCE das Gegenteil.
Sie erzielen keine positive Werbung, durch das Abwürgen von demokratischen Grundordnungen im dem Betriebsrat.
Gerade in der heutigen Zeit, wo in den Betrieben neue Herausforderungen durch die Globalisierung ernsthafte Probleme anstehen, bietet man sich solche unnötigen Auseinandersetzungen in einem Betriebsrat.
Gerichte werden mit Unnötigem bemüht und belastet.
Unnötige Kosten werden produziert.
Dies kann keine gute Werbung für eine so hervorragende Organisation wie eine Gewerkschaft sein.
Wenn aber die eigenen Mitglieder ein Bild von undemokratischem Verhalten in der Öffentlichkeit so wiedergeben, wundert man sich nicht, wenn die Mitglieder der Gewerkschaft schwinden.
Arbeitnehmer müssen zusammenhalten, gleichgültig ob sie einer Gewerkschaft angehören oder nicht.