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Muß der GBR für uns verhandeln?

by Biene posted on 25.06.2006 11:38 last modified 16.08.2008 17:18 —

Trotz eines remonierten Anwalts und der Darstellung bei uns in der Betriebsversammlung muß es nicht sein, daß der Gesamtbetriebsrat für uns verhandelt.

§ 50

*Zuständigkeit*

*(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.*

(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Der GBR ist dem lokalen Betriebsrat nicht übergeordnet (siehe Absatz (1)). Er kann folglich nur eine Empfehlung mit dem Arbeitgeber ausarbeiten. Der Betriebsrat kann zwar nach §50 II BetrVG „mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten.“.

Hat der Betriebsrat den GBR beauftragt, den Abbau zu behandeln? Hat er die Entscheidungsbefügnis vorbehalten?

Biene

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