Sozialplan
Ein Interessensausgleich und Sozialplan besteht zum Zeitpunkt der Kündigungen nicht. Der Betriebsrat und die Geschäftsführung haben sich in einen arbeitsgerichtlichen Vergleich erst auf Verhandlungen geeinigt, nachdem der Betriebsrat ein Beschlußverfahren beim Arbeitsgericht eingeleitet hat. Gleichzeitig wurde das Anrufen der Einigungsstelle terminlich vereinbart, sollten die Gespräche scheitern. Nachdem die Geschäftsführung von ihrer Haltung nicht abgewichen ist und anderen Lösungen ohne Personalabbau ablehnt, muss die Einigungsstelle entscheiden. Dies kann für beide Betriebspartner unerwünschte Nebenwirkungen haben.
Am Freitag, dem 25.02.2005, wurden die Sozialplanverhandlungen morgens um 04:30 Uhr nach mehreren Verhandlungsrunden abgeschlossen. Nach einem Verhandlungsmarathon von nahezu 12 Stunden – die Verhandlungen hatten Donnerstagabend um 17:00 Uhr begonnen – einigten sich die Vertreter des Betriebsrates und der Geschäftsleitung unter dem Vorsitz des LAG-Richters Herrn Plathe letztendlich über den Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den gekündigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zusammenhang mit dem am 03.11.2004 bekannt gegebenen Abbau von 74 Arbeitsplätzen im Braunschweiger Zeitungsverlag entstehen.
Nachfolgend die Betriebsvereinbarung Sozialplan vom 25. Februar 2005. Die Umsetzung aus der Papierform wurde mit Sorgfalt durchgeführt, doch Fehler sind nicht vollständig auszuschließen.
_Sozialplan ist ab dem 01. März 2005 gültig_
Sozialplan
zwischen
der
Braunschweiger Zeitungsverlag
Druckhaus Albert Limbach GmbH & Co. KG,
Hamburger Straße 277,
38114 Braunschweig,
- im folgenden Unternehmen genannt -
und
dem Betriebsrat der
Braunschweiger Zeitungsverlag
Druckhaus Albert Limbach GmbH & Co. KG,
Hamburger Straße 277,
38114 Braunschweig,
- im folgenden Betriebsrat genannt -
über den Ausgleich bzw. die Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die Mitarbeitern im Zusammenhang mit der am 3. November 2004 unternehmensintern bekanntgegebenen Betriebsänderung zum 31. Januar 2005 entstehen gem. § 112 BetrVG
I_ Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt
- sachlich für alle von der Betriebsänderung zum 31. Januar 2005 betroffenen Bereiche des Unternehmens, insbesondere die Druckvorstufe, die Texterfassung und Bildverarbeitung sowie die Telefonische Anzeigenaufnahme (voraussichtlich insgesamt 74 Mitarbeiter);
- persönlich für alle Mitarbeiter des Unternehmens gemäß § 5 BetrVG, deren Arbeitsverhältnis aufgrund der zum 31. Januar 2005 durchgeführten Betriebsänderung endet bzw. künftig beendet wird.
II_ Vermittlung
1_ Das Unternehmen wird sich bemühen, den von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter zumutbare Arbeitsplätze oder freie Dienstverhältnisse im Unternehmen anzubieten sowie bei dritten, insbesondere wirtschaftlich verbundenen Unternehmen zu vermitteln.
2_ Das Unternehmen bietet allen von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter an, in angemessenem Umfang und im Rahmen der steuerlichen Freibeträge Gratisanzeigen zur beruflichen Neuorientierung in der Braunschweiger Zeitung zu schalten.
3_ Das Unternehmen erteilt von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeiter auf ihren Wunsch binnen 14 Tagen nach Erhalt der Kündigung ein wohlwollendes qualifiziertes, sich auf Führung und Leistung erstreckendes Zwischenzeugnis.
4_ Ist von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeitern der Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist möglich, haben sie das Recht, ihr mit dem Unternehmen noch bestehendes Arbeitsverhältnis durch einfache schriftliche Erklärung vorfristig zu beenden.
III_ Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft
Das Unternehmen verpflichtet sich, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen allen von der Betriebsänderung betroffenen Mitarbeitern auf deren Wunsch den Übergang in die für den Zeitraum vom 1. Februar 2005 bis zum 28. Januar 2006 eingerichtete Transfer- und Qualifizierungsgesellschaft AutoVision GmbH zu ermöglichen, sofern sie den in der Personalabteilung des Unternehmens vorliegenden Dreiseitigen Vertrag binnen 14 Tagen nach Unterzeichnung dieser Betriebsvereinbarung Sozialplan unterzeichnet an das Unternehmen übergeben.
IV_ Abfindungszahlungen
1_ Mitarbeiter, die aufgrund der Betriebsänderung infolge betriebsbedingter Kündigung durch das Unternehmen oder aufgrund Aufhebungs- bzw. Beendigungsvertrages oder Dreiseitigen Vertrages mit der AutoVision GmbH auf Veranlassung des Unternehmens aus betriebsbedingten Gründen ausscheiden, erhalten eine Abfindung.
2_ Höhe der Abfindung
Die Gesamtabfindung setzt sich aus dem Grundbetrag, ggfls. Kinderzuschläge und / oder Schwerbehindertenzuschlägen sowie einem variablen Betrag zusammen.
2_1 Der Grundbetrag beträgt € 4.000,--.
2_2 Der Kinderzuschlag beträgt für jedes unterhaltberechtigte Kind entsprechend den Eintragungen in der Lohnsteuerkarte 2005 des Mitarbeiters € 2.000,--.
Der Zuschlag für Schwerbehinderte beträgt € 4.000,--.
2_3 Als variabler Betrag wird pro Jahr der Betriebszugehörigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bezahlt:
a)_ Mitarbeiter, die das 37. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten einen Betrag in Höhe von 80 Prozent ihres Bruttomonatverdienstes pro Beschäftigungsjahr.
Mitarbeiter, die das 37. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 46 Lebensjahre sind, erhalten einen Beitrag in Höhe von 90 Prozent eines Bruttomonatverdienstes pro Beschäftigungsjahr.
Mitarbeiter, die das 47. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 56 Lebensjahre sind, erhalten einen Beitrag in Höhe eines Bruttomonatverdienstes pro Beschäftigungsjahr.
Mitarbeiter, die das 57. Lebensjahr vollendet haben und nicht älter als 59 Lebensjahre sind, erhalten einen Beitrag in Höhe von 80 Prozent eines Bruttomonatverdienstes pro Beschäftigungsjahr.
Mitarbeiter, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Beitrag in Höhe von 60 Prozent eines Bruttomonatverdienstes pro Beschäftigungsjahr.
Der sich ergebende variable Betrag darf die Summe von 30 Bruttomonatsverdiensten nicht übersteigen.
b)_ Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit bleiben angefangene Dienstjahre bis zum Ende des sechsten Monats unberücksichtigt, danach werden sie als volle Jahre berücksichtigt.
Berücksichtigungsfähige Jahre der Betriebszugehörigkeit sind die im Betrieb zurückgelegten bzw. vom Betrieb ausdrücklich anerkannten Jahre der tatsächlichen Beschäftigung sowie des Wehr- bzw. Zivildienstes nach Beginn des Arbeitsverhältnisses sowie des Erziehungsurlaubs / der Elternzeit.
c)_ Stichtag für die Berechnung des Lebensalters und der Betriebszugehörigkeit ist der letzte Kalendertag des Monats, in dem das Arbeitsverhältnis aufgrund der im Januar 2005 ausgesprochenen Kündigung durch das Unternehmen bzw. aufgrund einer durch das Unternehmen wegen Betriebsänderung veranlassten Vertragsauflösung zur Vermeidung einer Kündigung endet.
d)_ Der Brutto-Monatsverdienst bestimmt sich nach dem Wert der Geld- und Sachbezüge, die dem Mitarbeiter bei der für ihn maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit im Dezember 2004 zustehen.
2_4 Die Gesamtabfindungssumme wird maximal auf den Betrag begrenzt, den das Unternehmen bis zu dem Zeitpunkt aufwenden muss (Brutto-Monatsverdienste), den der Mitarbeiter unter Abzug seiner Ansprüche auf Arbeitslosengeld bis zu dem Zeitpunkt erhalten würde, an dem er zum Bezug von regulärem Altersruhegeld berechtigt ist.
3_ Mitarbeiter, die bis zum 31. Januar 2006 unter Beibehaltung der Betriebszugehörigkeit in ein Arbeitsverhältnis zum Unternehmen zurückkehren, erhalten eine Abfindung in Höhe von € 7.200,--. Eine bereits erhaltene Abfindung ist ggfls. entsprechend anteilig an das Unternehmen zurückzuzahlen.
4_ Begründet der Mitarbeiter bis zum 31. Januar 2006 unter Anerkennung der Betriebszugehörigkeit ein Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen mit einer um mehr als 25 % niedrigeren Vergütung im Vergleich zu seiner bisherigen Vergütung, erhält er 50 % der Abfindung gemäß Ziff. IV_2 dieser Vereinbarung. Eine bereits erhaltene Abfindung ist ggfls. entsprechend anteilig an das Unternehmen zurückzuzahlen.
5_ Abfindungsansprüche entstehen mit dem Ausspruch der Kündigung oder dem Abschluss des Aufhebungsvertrages bzw. des Dreiseitigen Vertrages und sind ab diesem Zeitpunkt vererblich.
Die Abfindung wird mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beim Unternehmen, im Falle von Ziff. IV_4 zum vereinbarten Zeitpunkt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses fällig.
Erhebt ein betroffener Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Betriebsänderung Klage beim Arbeitsgericht, wird die Abfindung erst nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens bzw. der Verfahren mit der Maßgabe fällig, dass eventuelle Abfindungen oder Ausgleichszahlungen aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleiches auf die Abfindung aus dieser Vereinbarung angerechnet werden.
6_ Die Abfindung wird im Rahmen der steuerlichen Freibeträge brutto für netto, im übrigen brutto gezahlt.
V_ Schlussbestimmungen
1_ Die Betriebsvereinbarung Sozialplan tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
2_ Mündliche Nebenabredungen bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen der Betriebsvereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die vorstehend vereinbarte Schriftformklausel.
3_ Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung nicht.
Braunschweig, den 25. Februar 2005
Unterschriften
Für das Unternehmen – Für den Betriebsrat – Der Vorsitzende der Einigungsstelle