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Dreiseitiger Vertrag

erstellt von Wolfram Polar zuletzt verändert: 18.08.2008 11:29
Zusatzvertrag für beE / AutoVisionäre - erwähnt im Sozialplan Kapitel III

Nachfolgend, möglichst dem Originalaufbau folgend incl. den Schreibfehlern, der dreiseitige Vertrag, der sieben Seiten umfasst. Die Umsetzung aus der Papierform wurde mit Sorgfalt durchgeführt, doch Fehler sind nicht vollständig auszuschließen. Namensbezogene Inhalte sind durch Xxxx ersetzt worden. Hinweise, Kommentare, Anmerkungen sind kursiv geschrieben. Es ist der „Zusatz“-vertrag zum Sozialplan wenn ein Wechsel in die AutoVision erfolgt.

Seitenaufbaubeschreibung:

Rechtseitig am unteren Seitenrand sind die Seitennummern 1 – 7 nach Schema Seite x von 7 angegeben. Auf der ersten Seite ist oben mittig als Dokumententitel Vertrag angegeben.

Zwischen

Xxxx
Xxx Xxx
Xxxx
Xxxx

-nachstehend Arbeitnehmer genannt-

und dem

Braunschweiger Zeitungsverlag
Druckhaus Albert Limbach GmbH & Co. KG
Hamburger Str. 277
38114 Braunschweig

-nachstehend BZV genannt-

sowie der

AutoVision GmbH
Major-Hirst-Str. 11
38442 Wolfsburg

-nachstehend AutoVision genannt-

wird folgende Vereinbarung über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses von Xxxx Xxx mit dem Braunschweiger Zeitungsverlag und die Begründung eines neuen, befristeten Arbeitsverhältnisses mit der AutoVision GmbH abgeschlossen.

Präambel

Der Arbeitnehmer erklärt, dass ihm/ihr bekannt ist, dass der BZV auf Grund der Wettbewerbs- und Ertragssituation gezwungen ist, Betriebsteile zu schließen bzw. die verbleibenden Unternehmensbereiche neu zu ordnen, und sein Arbeitsplatz deswegen zum 31. Januar 2005 ersatzlos entfällt. Aus diesem Grund wird der nachstehende Aufhebungs- und Einstellungsvertrag abgeschlossen.

1) Das zwischen BZV und Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis endet auf Veranlassung des Arbeitsgebers einvernehmlich zum 31. Januar 2005, da eine Weiterbeschäftigung mangels freier geeigneter Arbeitsplätze im Unternehmen nicht möglich ist.

Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit BVZ erfolgt gleichzeitig gemäß Textziffer 3) dieser Vereinbarung eine befristete Einstellung in die AutoVision GmbH.

Im Rahmen des Personalgespräches zum Wechsel in die AutoVision GmbH wurde der Arbeitnehmer ausführlich über die Aufhebungsvereinbarung und die arbeits- und sozialrechtlichen Auswirkungen dieses Vertrages informiert.

2) Belehrung

Der Arbeitnehmer wurde darüber aufgeklärt, dass eine Übernahme in die AutoVision GmbH nur in Frage kommt, wenn gleichzeitig das Beschäftigungsverhältnis mit dem BZV endet. Über die gesamte arbeits- und sozialrechtliche Situation ist der Arbeitnehmer von einem Vertreter der AutoVision GmbH belehrt worden.

Ihm/Ihr ist insbesondere bekannt, dass in der AutoVision GmbH gegebenenfalls auch Kurzarbeit Null (Wochenarbeitszeit = Null Stunden), KUG Null gem. § 216b SGB III gearbeitet werden kann. Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, Kurzarbeit zu leisten. Der Arbeitnehmer bestätigt hiermit ausdrücklich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem BZV durch nachfolgende Unterschrift und nimmt gleichzeitig das Vertragsangebot durch die AutoVision GmbH an. Der geschlossene Aufhebungsvertrag verliert seine Gültigkeit mit Arbeitgeber nicht dadurch, dass sich betriebliche Umstände nach dem Zugang der seitens Auftraggeber ausgesprochenen Kündigung bzw. nach dem Abschluss dieses Vertrages ändern.

Das i. S. v. § 14 Abs. 2 TzBfG befristete Arbeitsverhältnis zwischen der AutoVision GmbH und Arbeitsnehmer beginnt am 1.Februar 2005 und endet am 28.Januar 2006, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Dem Arbeitnehmer wird das Recht eingeräumt, das befristete Arbeitsverhältnis zur AutoVision GmbH unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 10 Tagen gem. § 623 BGB schriftlich zu kündigen. Erhält der Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag mit einem dritten Arbeitsgeber, so kann das dieses Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden. Zusätzliche Ansprüche – über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus – entstehen gegenüber der AutoVision GmbH dadurch (dann)nicht. Das Recht der Arbeitsvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

3) Entgeldzahlung

Für die Verweildauer in der AutoVision GmbH erhält der Arbeitnehmer eine Nettoabsicherung in Höhe von 90% des bisherigen monatlichen Nettoreferenzentgeltes durch Zahlung eines Zuschusses der AutoVision GmbH zu gunsten des Arbeitnehmers zum gewährten Transfer-Kurz-arbeitergeld, Unterhaltsgeld oder sonstigen öffentlichen Förderungen.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Nettoreferenzentgeltes ist das bisherige Bruttomonatseinkommen im Durchschnitt der letzten drei vollen Beschäftigungsmonate des Arbeitsnehmers beim BZV, vermindert um Mehrarbeitsentgelte. Dabei werden das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt und sonstige Entgeldbestandteile nur soweit berücksichtigt, wie es sich um Sollentgelt i. S. § 179 SGB III handelt. Lohnsteuerfreie Zulagen bleiben außer Betracht. Evtl. persönliche steuerliche Freibeträge bleiben bei der Ermittlung des Nettoreferenzentgeltes ebenfalls unberücksichtigt.

Die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen erfolgt nach Vorlage der Vertragsverhältnisse entsprechend den bisherigen Bedingungen bis zur Höhe von 26,59 EUR monatlich.

Eine Änderung der Steuermerkmale des Arbeitnehmers während der Dauer des Arbeitsverhältnisses mit der AutoVision GmbH bewirkt keine Anhebung des Zuschusses zum Transferkurzarbeitergeld. Das Gleiche gilt für einen Wechsel der Krankenkasse.

Das Entgeld wird zum 27. des laufenden Monats bargeldlos auf ein vom Arbeitnehmer bekannt zu gebendes Konto überwiesen.

Die Abtretung und Pfändung der Vergütung ist ausgeschlossen.

4) Die AutoVision GmbH wird insbesondere folgende Leistungen erbringen:
- Durchführung eines Profiling
- Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche
- Veranlassung von Qualifizierungsmaßnahmen durch professionelle Drittanbieter zur Verbesserung der Vermittlungschancen auf dem ersten Arbeitsmarkt, soweit diese durch die Agentur für Arbeit gefördert werden.
- Betreuung und Beratung während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, von der AutoVision GmbH im Rahmen seiner/ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung von Dienstleistungen und/oder zur Förderung der Vermittlungschancen bei Bedarf unter der Bedingung gesicherter Finanzierung qualifiziert, beschäftigt und auf freiwilliger Basis auch im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung eingesetzt zu werden. Die Bedingungen eines solchen Einsatzes in Arbeitnehmerüberlassung werden über einen separaten Vertrag geregelt. Soweit die AutoVision GmbH entsprechende Angebote nicht machen kann, wird sie eine allgemeine Betreuung vornehmen.

Ferner ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei der Vermittlung in neue Arbeitsverhältnisse in der von der AutoVision GmbH oder von der Arbeitsverwaltung verlangten und gebotenen Weise mitzuwirken. Dazu gehört insbesondere die Teilnahme an von AutoVision GmbH oder durch die Agentur für Arbeit bzw. beauftragter Dritter durchgeführten Profiling gemäß § 216 b Abs. 4 i.V.m. 216 a SGB III.

Stellt die Arbeitsverwaltung wegen mangelnder Mitwirkung des Arbeitsnehmers oder aus sonstigen vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen die Zahlung von Transferkurzarbeitergeld auch nur zeitweise oder teilweise ein, so hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen die AutoVision GmbH auf eine Erhöhung des zur Erreichung der Nettoabsicherung zu zahlenden Zuschusses. Vielmehr vermindert sich die dem Arbeitnehmer gemäß Textziffer 2), Absatz 5 zu zahlende Nettoabsicherung um genau den Betrag, um den die Arbeitsverwaltung oder sonstige fördernde Stelle Transferkurzarbeitergeld oder andere zugunsten des Arbeitsnehmers gewährte Förderungen und Zuschüsse kürzt.

Für den Fall, dass sich keine oder zeitweise keine Einsatzmöglichkeit ergibt, erklärt sich der Arbeitnehmer hiermit bereit, auf Kurzarbeit Null (Wochenarbeitszeit = Null Stunden) gemäß § 175 SGB III gesetzt zu werden.

Tarifvertragliche Regelungen beim BZV gelten für das Beschäftigungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und AutoVision GmbH nicht – auch nicht teilweise – fort.

Alle nicht in diesem Vertrag benannten Regelungen richten sich nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

5) Arbeitszeit

Die Arbeitszeit beträgt 35 Stunden pro Woche.

6) Urlaub

Der Urlaubsanspruch in der AutoVision GmbH richtet sich nach § 3 Bundesurlaubsgesetz und beträgt 24 Werktage bzw. bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstage jährlich. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

7) Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnis mit der AutoVision GmbH

Scheiden Mitarbeiter aufgrund der Aufnahme eines neuen gem. § 121 SGB III zumutbaren Arbeitsverhältnisses mit Dritten vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der AutoVision GmbH aus, zahlt die AutoVision GmbH in Erfüllung der Gesamtzusage des BZV dem Arbeitnehmer in den ersten sieben Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses die Differenz zwischen seinem neuen Bezügen und den bisherigen Bezügen bei der AutoVision GmbH.

8) Nachweispflicht

Bei Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die AutoVision GmbH unverzüglich unter Angabe von Gründen zu unterrichten. Bei krankheitsbedingter Arbeitsverhinderung hat der Arbeitnehmer aufgrund der Nachweispflicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung spätestens am dritten Tag der Erkrankung vorzulegen.

Im Falle der Bewilligung einer Kur sowie einer sich daran anschließenden Schonzeit ist die AutoVision unverzüglich eine Bescheinigung über die Bewilligung der Kur bzw. die Verordnung der Schonzeit vorzulegen und der Zeitpunkt des Kurantritts sowie die voraussichtliche Dauer der Kur und der Schonzeit mitzuteilen.

9) Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten sind nur in dem Umfang zulässig, indem sie nicht KuG-förderschädlich werden.

Alle Nebentätigkeiten sind der AutoVision gegenüber anzeige- und genehmigungspflichtig.

10) Schlussbestimmungen

Mit dieser Vereinbarung sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.Januar 2005 mit dem BZV und anlässlich dessen Beendigung, gleich aus welchen Rechtsgrund, - mit Ausnahme der Ansprüche aus dem beim BZV wegen der Betriebsänderung zum 31. Januar 2005 noch abzuschließenden Sozialplan - erledigt. Mit der Zustimmung zu diesem Vertrag nimmt BZV diesen Verzicht an. Diese Erledigung gilt ausdrücklich nicht für bis zum 31. Januar 2005 entstandene, etwaige Lohn- oder Gehaltsansprüche, Ansprüche aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften, evtl. Ansprüche auf Erfindervergütung und betriebliches Vorschlagwesen sowie für Ansprüche auf ein Arbeitszeugnis und die Arbeitspapiere.

Soweit Urlaubsansprüche, Freizeitansprüche aus Arbeitszeitverkürzung, aus Gleitzeit und flexibler Arbeitszeit gegen BZV in dem Zeitraum bis zum 31. Januar 2005 entstanden sind, kann der Arbeitnehmer diesen Urlaub nach näherer Absprache mit BZV entweder nehmen oder abrechnen lassen.

Durch diesen Arbeitsvertrag entstehen keine Ansprüche aus einer betrieblichen Altersversorgung. Bereits erworbene Anwartschaften des Mitarbeiters auf eine betriebliche Altersversorgung durch den BZV bleiben dadurch unberührt.

AutoVision wird für den Arbeitnehmer Transferkurzarbeit gemäß § 216 b SGB III beantragen und den Arbeitnehmer nach behördlicher Bewilligung in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (beE) führen.

Alle beidseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht Innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber dem anderen Vertragspartner schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

Soweit das Anstellungsverhältnis bereits durch BZV gekündigt wurde, nimmt dieser mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung diese hiermit zurück. Der Arbeitnehmer erklärt sein/ihr Einverständnis hierzu.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, keine Kündigungsschutzklage zu erheben bzw. eine etwaige vor dem Arbeitsgericht anhängige Kündigungsschutzklage gegen die BZV zurückzunehmen.

Damit keine Kürzungen der Ansprüche auf Arbeitslosengeld eintritt, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich innerhalb von 7 Tagen arbeitssuchend zu melden, sowie sich, sollten Vermittlungsbemühungen nicht erfolgreich gewesen sein, 3 Monate vor Ende der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der AutoVision GmbH persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden. Weiterhin ist der Arbeitnehmer verpflichtet, aktiv nach einer anderen Beschäftigung zu suchen. Erfolgt diese Meldung nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß, wird bei Eintritt des Leistungsfalles das Arbeitslosengeld gemäß § 140 SGB III gemindert. Ein arbeitgeberseitiger Ausgleich erfolgt in keinem Fall.

Der Arbeitnehmer ist damit einverstanden, dass die AutoVision GmbH dem BZV und der BZV der AutoVision GmbH die für die Durchführung dieses Vertrages notwendigen personenbezogenen Daten zur Verfügung stellt.

Der Arbeitnehmer wird, soweit erforderlich, zur sachgerechten und ordnungsgemäßen Datenerhebung zur Feststellung des Bildungsstandes und zur Erhebung von allen für das Beschäftigungsverhältnis relevanten Daten beitragen. Der Arbeitnehmer ist ferner damit einverstanden, dass die vorgenannten Daten im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes bei der AutoVision GmbH gespeichert und mittels Datenverarbeitung verarbeitet bzw. zu den genannten Zwecken an Dritte weitergegeben werden.

Mündliche Nebenabredungen sind nicht getroffen.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Die Aufhebung der Schriftform bedarf gleichfalls der Schriftform.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht.

Erfüllungsort ist Braunschweig

Seitenabschluss auf der Seite 7 von 7:
Vier gestrichelte Zeilenabschnitte, jeweils zwei untereinander links- und rechtsseitig. Der linksseitig obere Abschnitt ist unterhalb mit Ort, Datum bezeichnet. Der linksseitige untere Abschnitt ist mit Braunschweiger Zeitungsverlag Druckhaus Albert Limbach GmbH & Co, KG bezeichnet. Der rechte obere Abschnitt ist mit Unterschrift Arbeitnehmer beschriftet. Der rechte untere Abschnitt ist unterhalb mit AutoVision GmbH beschriftet.

Anmerkung:
Beim Durchlesen sind diverse Punkte aufgefallen. Kann nur allen Betroffenen raten diesen Vertrag nicht blindlings und vertrauensselig zu Unterschreiben. Eine ausführliche Prüfung ist dringlich erforderlich.

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