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Betriebsübergreifende Änderungskündigung?

by Alcatel-Lucent posted on 18.06.2008 10:34 last modified 19.06.2008 08:55 —

Die Änderungskündigung ist im Kündigungsschutzgesetz definiert: Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bietet er dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Kündigung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an, so kann der Arbeitnehmer dieses Angebot unter dem Vorbehalt annehmen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist (§ 1 Abs. 2 Satz 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 und 2). 2 Diesen Vorbehalt muß der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber innerhalb der Kündigungsfrist, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erklären.

Die Änderungskündigung wie sie im Kündigungsschutzgesetz definiert ist, sagt nichts über betriebsübergreifend aus. Dort ist nur eine Fortsetzung des Arbeitsvertrages unter geänderten Bedingungen vorgesehen, allerdings im Rahmen des Vertragsverhältnisses.

Das Vertragsverhältnis muss sich auf den Standort beziehen, an dem es abgeschlossen ist. Ein Standortbezug ist auch immer wegen der Mitbestimmung notwendig, damit klar ist, welcher Betriebsrat bei der Einstellung und bei anderen personellen Maßnahmen zuständig ist.

Was ist eine "betriebsübergreifende" Änderungskündigung anderes als eine Konstruktion, die in der Betriebsverfassung so nicht geregelt ist. Damit soll deutlich gemacht werden, dass unter den bisher klar geregelten Begriff noch mehr fallen soll als bisher.

Eine "betriebsübergreifende" Änderungskündigung zeigt damit an, dass hier das bestehende Kündigungsschutzgesetz neu zu ungunsten des Arbeitnehmers ausgelegt werden soll, weil der Rahmen des bisherigen Betriebsbezuges ausgedehnt werden soll.

Bisher waren es 2 verschiedene Vorgänge, die unter einer solchen "betriebsübergreifende" Änderungskündigung zusammengefasst werden, nämlich eine ggf. "betriebsbedingte" Kündigung in einem Betrieb und eine Einstellung in einem anderen Betrieb. Das sich dabei auch die Vertragsbedingungen ändern, ergibt sich zwangsläufig, weil an verschiedenen Betriebs-Standorten auch verschiedene Bedingungen, wie regional geltende Tarifverträge, gelten.

Die Betriebsbedingungen an verschiedenen Standorten sind ja selten zu vergleichen, wenn sie überhaupt etwas miteinander zu tun haben. Eine betriebsbedingte Einstellung wäre dann etwas völlig Neues.

Diese zwei Bedingungen könnten in dem Begriff der "betriebsübergreifenden Änderungskündigung" vermengt werden, wobei zusätzlich suggeriert wird, es handele sich um eine "betriebsbedingte" Maßnahme.

Betriebsbedingt ist die Maßnahme ja gar nicht, weil der Betriebsbezug fehlt.

Wann endlich wird dann bekannt gemacht,

  • was der Arbeitgeber unter der "betriebsbedingten Änderungskündigungen" versteht,
  • wie er das dem Betriebsrat erklärt hat und
  • was der Betriebsrat davon verstanden hat.

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