Wegen fehlender Kontrolle keine Wahl mit Computer
Das Bundesverfassungsgericht hat den Einsatz von Wahlcomputern verboten, wie er in der Bundestagswahl 2005 teilweise verwendet wurde. Die Wahl, insbesondere die öffentliche Auszählung ist mit diesen Wahlcomputern nicht nachprüfbar, FR vom 3.3.09.
Die Richter in Karlsruhe hatten über Wahlprüfungsbeschwerden geurteilt, die sich gegen den Einsatz von rechnergesteuerten Wahlgeräten wendeten. Bei der Wahl müsse der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG) erhalten bleiben. Das war bei den verwendeten Computern nicht möglich.
Die fehlende Kontrolle in Einzelfällen führt nicht zu einer schwerwiegenden Beeinflussung, so dass die Bundestagswahl diesmal nicht wiederholt werden muß.