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Verfassungsgericht verbietet Nummernschild Scannen

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:24
Nach dem Urteil über die verbotene heimliche Online Untersuchung kippt das Bundesverfassungsgericht auch die Landesgesetze zum Scannen von Nummernschildern, weil das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird (Az.: 1 BvR 2074/05; 1 BvR 1254/07)

Das Bundesverfassungsgericht erteilt erneut eine schallende Ohrfeige an die Adresse der Politiker, die eine Totalüberwachung der Bürger vorhatten. Mit dem Scannen von Nummernschildern nach Hessischen und Schleswig-Holsteinischem Landesgesetz wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt, "Pressemitteilung Nr. 27/2008 vom 11. März 2008":http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg08-027.html

Wie schon bei der verbotenen "heimlichen Online Überwachung":news20080228-001 festgestellt wurde, hat das Bundesverfassungsgericht erneut Urteile gesprochen, in denen es um eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes ging, die aus dem Wahn einer allgemeinen Terrorismusangst entstanden sind.

Das Scannen von Nummernschildern zum massenhafte Abgleich mit Fahndungsdatenbanken ist nicht zulässig. Oder anders ausgedrückt, die Länder sind zu weit gegangen, ohne konkreten Verdacht beliebig viele Nummernschilder der Fahrzeuge von Bürgern zu erfassen, spiegel vom 11.3.08.

Das Urteil stärkt den allgemeinen Datenschutz, der hinter anderen Existenzproblemen in letzter Zeit an Bedeutung verloren hat, der aber im Interesse der Persönlichkeitsrechte wichtig ist, um beispielsweise auch das Recht auf freie Meinung ausüben zu können.

Was sind jetzt die konkreten Folgen dieses Urteils. Demnach müsste längst das Scannen eingestellt und fast alle gescannten und gespeicherten Daten schnell wieder gelöscht werden. Wenn man so schnell wie die Post Konkurreten bereits auf ein erstinstanzliches Urteil reagiert, müßte eine Löschung jedem bestätigt werden, der eine Datenauskunft an das hessische Innenministerium stellt. Fragt sich, ob man damit im Ministerium eine neue Datei für alle Fragenden aufmacht. Hier ergibt sich ein weites Betätigungsfeld des Datenschutzes.

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