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Wie kommt Meinungsfreiheit zurück in die Berliner Bankgesellschaft?

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:24
Im Revisionsverfahren stellte der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes die Meinungsfreiheit bei der Bankgesellschaft Berlin AG (BAG - 2 AZR 584/04) wieder her. Das LAG Berlin (Az.: 4 Sa 962/04) hatte im Kündigungsschutzverfahren Heiko Barten diese Meinungsfreiheit abgesprochen.

Das Betriebsratsmitglied der Bankgesellschaft Berlin AG, Heiko Barten, wollte nur sein Grundrecht auf Meinungsfreiheit wahrnehmen. Dieses Grundrecht ist nach höchstrichterlicher Ansicht (vgl. z.B. BVerfGE 31, 73) der Kern der sog. freiheitlich-demokratischen Ordnung, vergl. auch Labournet vom 28.11.05.

Doch die Praxis in der Bankgesellschaft sah anders aus, denn Heiko wurde bei Inanspruchnahme seines Grundrechtes gefeuert.

Gegen seine fristlose Kündigung hatte Heiko erfolgreich beim ArbG Berlin geklagt (Az.: 28 Ca 32904/03). Doch in der 2. Instanz hat das LAG der Bankgesellschaft Recht gegeben und die Kündigung des Kritikers als rechtmäßig angesehen.

Das LAG hat offensichtlich ohne Rücksicht auf das Grundrecht auf Meinungsfreiheit entschieden, denn das BAG verwarf diese Instanz und stellte das Urteil der 1. Instanz wieder her, Netzwerk IT .

Nachdenken müssen allerdings nicht nur LAG Richter in Berlin, vor allem auch die für die unberechtigte Kündigung des Betriebsrates Verantwortlichen der Berliner Bankgesellschaft, wie sie ihre Fehler wieder gut machen und verlorenes Vertrauen in ihr Handeln wiedergewinnen.

Vor allem die Bankgesellschaft hat sich eines notwendigen Mittels beraubt, wenn sie Kritik verhindern will, weil sie bis jetzt nicht den reinigenden Effekt der Kritik erkennen will. Vielleicht sind auch nur deshalb immer wieder "skandalöse Berichte":http://www.welt.de/data/2005/11/28/810156.html zu lesen, weil die Bankgesellschaft eine vorherige Selbstreinigung durch Kritik verhindert hat.

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