Gibt es das Grundrecht auf Streik nur bei Parität?
Wie das Arbeitsgericht Düsseldorf schon einmal am 2.7.07 entschieden hatte, hat sich dasselbe, erneut angefragte Gericht dafür ausgesprochen, daß die GdL nicht streiken darf, FTD vom 2.8.07,
- weil es schon einen Tarifvertrag im Unternehmen gibt und
- weil keine Kampfparität gegeben sei.
Die Frage, ob jetzt Gerichte über Tarifauseinandersetzungen entscheiden, konzentriert sich nun auf die Themen Tarifeinheit und Parität.
Da die Tarifeinheit eine zufällig gewachsene Struktur der deutschen Gewerkschaften ist, die bereits von Branchengewerkschaften wie Piloten und Fluglotsen durchbrochen ist, ist es eine Frage der Zeit, wie lange dieses Argument noch hält, um das im Grundgesetz verankerte Streikrecht zu unterlaufen.
Schwieriger ist eine Beurteilung der Kampfparität, die ebenfalls nicht Voraussetzung des Grundrechtes ist. Interessant ist auch die Frage, ob die Bahn tatsächlich keine Kampfparität hat, als ob sie nicht aussperren könne.
Weiter gehend kann man fragen, was eine Kampfparität ausmacht, bzw. fehlt die Kampfparität, wenn Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Aussperrung verzichten. In der BAG Entscheidung über die "Zulässigkeit von Solidaritätsstreiks":news20070621-004 spielte die Kampfparität keine Rolle.
Ist es nicht Sache der Tarifparteien, selbst dafür zu sorgen, daß eine Parität hergestellt wird? Die Bahn ist jedenfalls gerade dabei, die eigenen Beschäftigten der anderen Gewerkschaften gegen die Streikwilligen einzusetzen. Wahrscheinlich ist das eher eine Frage der Angemessenheit der Mittel als der Parität.