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Bahn verliert erneut Klage gegen Streikrecht

erstellt von valter zuletzt verändert: 25.08.2008 18:19
Der erneute Versuch der Bahn gerichtlich Streiks der Lokführer nach der laufenden Urabstimmung verbieten zu lassen, ist wieder gescheitert, Az. 4 GA 24/07.

Die DB Regio hat beim Arbeitsgericht Mainz erneut eine Schlappe erlitten, als sie den Streik der Gewerkschaft der Lokführer (GdL)verbieten lassen wollte. Hier steht der komplette Tenor des Urteils Az. 4 GA 24/07.

Das Arbeitsgericht bestätigt damit das im Grundgesetz verankerte Streikrecht, Berliner Zeitung vom 1.8.07. Eine gegenteilige Entscheidung hätte nur einen Streit um die Verfassung ausgelöst, dessen Ausgang schon klar ist.

Lansam sickert bei der Bahn die Einsicht durch, daß die streikfreien Zeiten des ehemaligen Staatsbetriebes vorbei sind und die Beschäftigten ihre Interessen nach der Urabstimmung auch mit Streik verfolgen können. Mit den verbliebenen Beamten und den in anderen Gewerkschaften organisierten Lokführern versucht die Bahn nun ein Notkonzept bei Streik zu erstellen und verteilt dazu Tip's für die Reisenden

Soviel Einsicht scheint immer noch nicht bei der Bahn angekommen zu sein, daß gegen Streik nur ein akzeptables Angebot helfen kann, das in dem kommenden Arbeitskampf folgen wird, wenn die Lokführer ihre Interessen entschieden verfolgen, die aus den Forderungen bestehen:

  • Erhöhung der Monatstabellenentgelte für das Fahrpersonal um mindes-tens 31 Prozent.
  • Ersatzlose Streichung des Arbeitszeit-Erhöhungsfaktors 1,025 für das Fahrpersonal.
  • Tarifierung eines verbindlichen Jahresruhetagsplanes für das Fahrper-sonal.
  • Veränderung der Arbeitszeitbestimmungen:

Maximale Schichtlänge von 12 Stunden

Mindestanrechnung von 6 Stunden Arbeitszeit pro Schicht

Verlängerung der Ruhenszeiträume

Erhöhung der Anzahl der Ruhenstage

Erhöhung der Wochenendruhen

Festschreibung der vollständigen Schichtsymmetrie.

  • Verkürzung der ununterbrochenen Fahrzeit auf Lokomotive um eine Stunde.

Solche Ziele hatten die Gewerkschaften Transnet und GDBA nicht erreicht. Deshalb versuchte die Bahn, die Gewerkschaften gegeneinander auszuspielen, was ihr auch bisher gelang, Osthessen News vom 31.7.07. Doch nach den Urteilen und den zu erwartenden Ergebnissen ist zu erwarten, daß die schwächeren Abschlüsse nachgebessert werden, wenn die Gewerkschaften ein Mitgliederwechsel verhindert wollen. Es gehört schon viel Mut dazu, immer noch zu den bald überholten Tarifabschlüssen zu stehen.

Beim GdL Streik kann auch erstmals der Vorteil des Wettbewerbs unter Gewerkschaften für die Beschäftigten zum Tragen kommen.

Am Frankfurter Arbeitsgericht verfolgt die GdL noch einen Rechtsstreit, in dem sie der Bahn verbieten will:

  • zu behaupten, ein Streik der Lokführer wäre rechtswidrig.

Außerdem will die GdL durchsetzen,

  • dass die Bahn den Beschäftigten keine Sanktionen mehr androhen darf.

Die Bahn wirft dabei die Frage auf ob die Meinungsfreiheit als Grundrecht erlaubt, andere Grundrechte wie das Streikrecht infrage zu stellen, ZDF vom 1.8.07.

(2) Kommentare

Anonymer Benutzer 15.08.2008 11:09
Hey du Null! Abgesehen davon, dass dieser Mist, den du hier schreibst, sich anhört wie das beleidigte Quängeln von einem kleinen Kind, das nach 50 Keksen keine weiteren bekommt, ist es völlig falsch. Denn das Gegenteil ist richtig: Die Bahn darf nach neuestem Urteil behaupten, dass die dumm-dreisten Streiks rechtswidrig sind und außerdem sind bereits die Streiks im Regionalverkehr verboten worden. Die für den Fern- und Güterverkehr werden hoffentlich folgen. Also, nächstes mal das (wenn auch nur kleine) Gehirn einschalten bevor du so einen geistiger Dünnschiss schreibst.
Anonymer Benutzer 15.08.2008 11:09
Ich verfolge die Auseinandersetzung bei der Bahn seit einiger Zeit und habe mir gestern mal die Mühe gemacht, den oben genannten link zu dem Orginalurteil komplett durchzulesen. Die rechtliche Materie ist ohne Zweifel ziemlich kompliziert und so wie ich das verstehe, hat die GDL auch einige Fehler gemacht, die ihr zunächst juristische Niederlagen gebracht haben. Die entscheidenden, weil grundsätzlichen, Ausführungen stehen auf Seite 18, wo das Gericht unter Hinweis auf die veränderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klar ausführt, dass der bisherige von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Tarifeinheit jedenfalls nicht das Recht von Minderheits- und Spartengewerkschaften ausschließt, für eigene Tarifverträge zu streiken!