Haft und Bewährung beim Siemens Bestechungs Verfahren der AUB
Der ehemalige Siemens Zentralvorstand Feldmayer erhielt wie vom LAG angekündigt am 24.11.08 wegen seiner Millionzahlungen an die hauseigene Gegengewerkschaft AUB, juristisch heisst Veruntreuung von Siemens-Geldern, illegal beeinflusste Betriebsratswahlen und Steuerhinterziehung, eine auf Bewährung ausgesetzte Haftstrafe von 2 Jahren und eine Geldstrafe von 228.800 Euro.
Der Mitspieler und Vorsitzender der AUB erhielt eine Haftstrafe von 4 Jahren, weil er mit mehr als 30 Millionen Euro für den Aufbau der AUB von Siemens angenommen hatte und davon einen Teil für private Zwecke verbraucht hat. Damit blieb das Gericht unter den Anträgen der Staatsanwälte.
- Haft für Schelsky, n-tv
- In Siemens-AUB-Prozess Bewährungsstrafe und Gefängnis, sz
- Kein Unrechtsbewusstsein, Handelsblatt
In diesem Verfahren wurde die Verantwortung des zuständigen CEO, der sog. Mr. Siemens, zwar angesprochen, jedoch nicht verhandelt. Siemens kann seinen früheren CEO im Rahmen der Haftung noch zur Kasse bitten. Sonst gilt wie immer, dass die ganz Grossen davonkommen, wenn die Kleinen bestraft werden.
Nun beginnt die gerichtsübliche Frist, innerhalb der über einen Fortgang des Verfahrens in der höheren Instanz entschieden wird, damit der Konzern während der Revision weiter in den Schlagzeilen bleibt.
Die 200.000,- € Bewährungsauflage schmerzen etwas mehr, den die geht ins Geld. Gemäß § 56 des Strafgesetzbuches (StGB) können Freiheitsstrafen von bis zu zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden. Für die Bewährungszeit kann das Gericht dem Verurteilten dafür Auflagen erteilen (§ 56b StGB). Die Erteilung von Auflagen sind die Regel. In §56b Absatz 2 Satz 1 StGB werden vier mögliche Auflagen genannt:
1. Den durch die Tat verursachten Schaden nach eigenen Kräften wiedergutzumachen.
2. Eine Geldspende an eine gemeinnützige Institution zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist. Aber dafür keine Zuwendungsbescheinigung zum Steuerabzug erhalten.
3. Gemeinnützige Leistungen erbringen / gemeinnützige Arbeit durchführen.
4. Geldbetrag an die Staatskasse zahlen.