Nokia Siemens Networks - Analyse Standorttarifvertrag
02.05.2012 von Inken Wanzek / Christine Rosenboom (http://blog.nci-net.de)
Standortsicherung
In §3 (1) des Standorttarifvertrags wurde für die vier neuen Gesellschaften in München (NSN International GmbH, NSN Deutschland GmbH, NSN Operations GmbH und NSN Optical GmbH) eine Standortsicherung bis mindestens zum 30.04.2015 vereinbart. Nach diesem Datum kann der Tarifvertrag von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden (§6 (2)).
Diese Standortsicherung unterliegt jedoch folgenden Einschränkungen:
- der Verkauf oder die Ausgliederung (Outsourcing) (ganz oder von Betriebsteilen) (§3 (1)) sind weiterhin zulässig
- Betriebsbedingte Kündigungen (§4 (1)) können (mit Zustimmung der IG Metall) weiterhin ausgesprochen werden
- Sonderkündigungsrecht für NSN für den Fall, dass sich die Auftrags-, Umsatz- und Ergebnissituation der Gesellschaften insgesamt in einem existenzbedrohenden Maße negativ entwickelt (§6 (3)).
Kein Mitarbeiter in den neuen Gesellschaften kann sich also für die nächsten drei Jahre sicher sein, seinen Arbeitsplatz in München zu behalten. Insbesondere das Sonderkündigungsrecht ermöglicht NSN bei der derzeitigen Lage einen kurzfristigen Ausstieg aus dem Standorttarifvertrag, wenn Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag scheitern (§6 (3)).
Verwendung des Betriebsbegriffs im Standorttarifvertrag
Zunächst eine Bemerkung zur Begriffsverwendung. NSN und IG Metall sprechen im Standorttarifvertrag von Betrieben und Betriebsteilen.
Nach dem Strukturtarifvertrag sind unter dem Begriff „Betrieb“ der Zusammenschluss aller vier Gesellschaften zu verstehen unter dem Begriff „Betriebsteil“ entweder eines dieser Unternehmen als Ganzes (jedes Unternehmen stellt nach dem Konstrukt einen Betriebsteil dar) oder ein Teil dieses Unternehmens (welches, wenn es richtig geschnitten ist, auch ein Teil des Gesamtbetriebs darstellt).
Entgegen ihrer eigenen Definition des Betriebs im Strukturtarifvertrag, verwenden IG Metall und NSN den Betriebsbegriff im Standorttarifvertrag jedoch intuitiv. Dies geht beispielsweise aus §3 (3) hervor: „Sobald die Gesellschaften nach dem 01.05.2012 beabsichtigen, einen oder mehrere Betriebsstätten und/oder Betriebsteile zu verkaufen oder auszugliedern …“ Nach Strukturtarifvertrag gibt es jedoch nur eine Betriebsstätte; das ist ja der Clou dieses Tarifvertrags.
Der Prozess bei Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechts durch NSN
Nach §6 (3) kann der Standorttarifvertrag vor dem 30.04.2015 von den NSN-Gesellschaften in München außerordentlich gekündigt werden.
Das Procedere dazu ist wie folgt (§6 (3)):
- Die NSN-Gesellschaften müssen die IG Metall vor Ausspruch der außerordentlichen Kündigung des Standorttarifvertrags schriftlich zu Gesprächen über die Anpassung des Tarifvertrags auffordern.
- Die NSN-Gesellschaften müssen die existenzbedrohende Situation erläutern und entsprechende Unterlagen der IG Metall zur Verfügung stellen.
- Kommt es innerhalb von zwei Wochen zu keinen Gesprächen oder innerhalb von vier Wochen zu keiner Einigung über die Anpassung des Tarifvertrags, dann können die Gesellschaften die außerordentliche Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende aussprechen.
Durch die Inanspruchnahme dieses Sonderkündigungsrechts ist es NSN bei der zur Zeit existenzbedrohenden Lage, die durchaus belegbar ist, möglich mit einer Frist von vier Wochen aus dem Standorttarifvertrag auszusteigen, denn niemand kann die NSN-Gesellschaften zur Unterschrift eines neuen Tarifvertrags zwingen.
Die Standortgarantie steht also auf wackeligen Füßen. Die Standorte können dann (teil)verlagert oder geschlossen werden. Die Öffentlichkeit wird sich für die Schließung oder Verlagerung eines oder aller dieser kleinen Unternehmen nicht interessieren und es ist fraglich, ob die IG Metall sich dann hierfür interessiert – politisch ist hier dann für sie nichts mehr zu holen.
Der Prozess für Verkauf und Ausgliederung eines der vier Unternehmen oder Teilen davon
Sobald ein Verkauf oder eine Ausgliederung ansteht, läuft folgende Prozedur ab:
- Unverzügliche Unterrichtung der IG Metall und des zuständigen Betriebsrats, §3(3)
Anmerkungen dazu:
- nach dem NSN/IGM-BR-Konstrukt gibt es nur einen Betriebsrat, welcher dann wohl auch zuständig ist.
- die Unterrichtung des Betriebsrats ist ohnehin nach §111 BetrVG erforderlich, da es sich in jedem Fall um eine Betriebsänderung handelt.
- Es ist zu erwarten, dass die IG Metall als Gewerkschaft dann wieder die Verhandlungen an sich reißt und der IGM-dominierte Betriebsrat nur eine Statistenrolle einnimmt, zustimmt, wo es erforderlich ist, und ansonsten auf seine Rechte verzichtet.Insbesondere heißt dies, dass der Betriebsrat wieder keinen Sozialplan verhandeln und auf die Einigungsstelle verzichten wird. Dies geht aus §4 (3) des Standorttarifvertrags hervor. Dort heißt es: „Werden in den aufnehmenden Gesellschaften ab dem 01.05.2012 Betriebsänderungen durch Personalabbau geplant, kommt § 112a Abs. 2 BetrVG nicht zur Anwendung“In § 112a Abs. 2 BetrVG heißt es: „§ 112 Abs. 4 und 5 findet keine Anwendung auf Betriebe eines Unternehmens in den ersten vier Jahren nach seiner Gründung. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung dem Finanzamt mitzuteilen ist.“Da die neu gegründeten Unternehmen lediglich eine Umstrukturierung der NSN GmbH & Co. KG sind, die Geschäfte aber unverändert fortgeführt werden, gilt §112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG, d.h. die vier neu gegründeten Unternehmen sind sozialplanpflichtig. Durch die Formulierung im Standorttarifvertrag „kommt § 112a Abs. 2 BetrVG nicht zur Anwendung“ haben folglich die Tarifvertragsparteien den erzwingbaren Sozialplan ausgeschlossen. Ein Tarifvertrag kann aber aufgrund der Normenhierarchie ein Gesetz nicht verdrängen. Diese Vereinbarung ist daher unwirksam.
- Im Gegensatz zum Strukturtarifvertrag, in dem das BR-Übergangsmandat willkürlich auf ein Jahr verlängert wird, um die gesetzlich geforderte „unverzügliche“ Einleitung der Betriebsratswahl widerrechtlich zu umgehen, versteht man bei der Formulierung „Unverzügliche Unterrichtung der IG Metall“ das Wort „unverzüglich“ im Sinne von „sofort“.
- Aufnahme von unverzüglichen Gesprächen zwischen den Tarifvertragsparteien. In diesen Gesprächen soll dargelegt werden „mit welchen Zielsetzungen die beabsichtigte Maßnahme erfolgt, welche Folgen sich daraus für den Standort und die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergeben und welche Alternativen zu der beabsichtigten Maßnahme bestehen und darstellbar sind.“ (§ 3 (4))
- Die festgelegte Verhandlungsdauer beträgt zwei Wochen (§ 3 (4)).
Kommt innerhalb dieser zwei Wochen keine Einigung zustande, dann ist der Arbeitgeber „verpflichtet beim zuständigen Betriebsrat das Verfahren nach §§ 111 ff BetrVG einzuleiten“ (§ 3 (4)).
Anmerkungen dazu:
- Hier wird der Versuch unternommen, dass Betriebsverfassungsgesetz auszuhebeln. Man berücksichtigt es gnädig, für den (unwahrscheinlichen) Fall, dass man sich nicht einigen kann. Doch aufgrund der Normenhierarchie steht das Betriebsverfassungsgesetz über dem Tarifvertrag und kann nicht durch diesen ausgehebelt werden. D.h. das Verfahren nach §111 ff ist einzuleiten.
- Wenn die Tarifvertragsparteien sich innerhalb von zwei Wochen einigen, entfallen widerrechtlich nach diesem Standorttarifvertrag Interessenausgleich und Sozialplan aus §111 ff BetrVG. Die Einigungsstelle, also der neutrale Richter, wird ausgeschaltet. Da die IG Metall, wie wir jetzt wissen, nur für ihre Mitglieder verhandelt, sollte man in einem solchen Fall einen Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG einklagen.
- Nach Abschluss des Verfahrens kann die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werden. (§3 (5))
Nach dem Standort- und Strukturtarifvertrag kann eine Betriebsänderung widerrechtlich ohne IA/SP durchgeführt werden. Damit liegt eine totale Entmachtung des Betriebsrats im Falle von Betriebsänderungen vor. Dies verstößt gegen das Betriebsverfassungsgesetz.
Der Prozess bei betriebsbedingten Kündigungen
Nach §4 des Standorttarifvertrags gilt bei betriebsbedingten Kündigungen folgende Regelung:
- „Betriebsbedingte Kündigungen durch die aufnehmenden Gesellschaften bedürfen bis 30.04.2015 der Zustimmung der IG Metall.“ (§4(1)).
Anmerkungen dazu:
- Hier tut sich sofort die Frage nach dem Datenschutz auf, es sei denn die IG Metall beabsichtigt nicht, eine Sozialauswahl zu überprüfen. Falls die IG Metall eine Sozialauswahl überprüfen wollte, könnte sie es nicht, denn die persönlichen Daten der betroffenen Mitarbeiter darf der Arbeitgeber nicht an die IG Metall herausgeben, ansonsten macht er sich massiver Datenschutzverletzungen schuldig. Auch ein (IGM-dominierter) Betriebsrat darf diese Daten nicht an die IG Metall herausgeben. Was der IG Metall rechtlich bliebe, wäre ein pauschales „Ja“ zu betriebsbedingten Kündigungen und die Auswahl der Mitarbeiter dem Arbeitgeber zu überlassen. Angesichts der vielen Rechtsverstöße in diesem Tarifwerk kann man sich nicht sicher sein, dass die Datenschutzbestimmungen eingehalten werden.
- Es ist also in keinster Weise sichergestellt, dass bei betriebsbedingten Kündigungen soziale Kriterien beachtet werden. Es ist nicht auszuschließen, dass die IG Metall bei IGM-Mitgliedern der Kündigung nicht zustimmt, dagegen bei Nicht-IGM-Mitgliedern die Zustimmung erteilt, denn die Mitgliedschaft in der IG Metall ist das einzige Kriterium, das die Gewerkschaft überprüfen kann.
- Die fehlende Zustimmung der IG Metall kann durch Spruch der Tarifschiedsstelle (§5) ersetzt werden (§4 (2)).
Hier gilt das Gleiche wie unter 1. gesagt.
Schämt Euch !!!
NCI - never ever again ...