Übergang MD und CPE
erstellt von dave
—
zuletzt verändert:
25.08.2008 16:02
Zurück zu Siemens Stellenabbau
[em](Kommentar zum Artikel im Siemens-Dialog „Übergangsregelungen für Mobile“ vom 31.8.05)[/em]
Wieder einmal hat der GBR verhandelt. Was ist dabei als Übergangsregelung für die betroffenen MD- und CPE- Mitarbeiter herausgekommen?
[em]„Von CPE zu SHC […] Die aktuellen Tarifverträge einschließlich des Ergänzungstarifvertrags in Bocholt behalten wie auch die entsprechenden Gesamt- und lokalen Betriebsvereinbarungen uneingeschränkt ihre Gültigkeit. […] Aus Sicht der Beschäftigten, die wohl nicht nur in München sehr viel Interesse zeigten, ist damit das wichtigste geklärt: Bei Einkommen, freiwilligen Sonderzulagen, erworbenen Dienstzeiten sowie Zeitguthaben und Urlaub ändert sich nichts.“[/em]
Dies ist nach §613a Abs. 1 BGB geltendes Recht, dafür muss kein Betriebsrat auch nur eine Minute verhandeln.
[em]„Zahlreiche Fragen zeigten allerdings zum Erstaunen des Betriebsleiters, dass sich die Belegschaft über diese unmittelbaren Punkte hinaus auch stark für das - hoffentlich nie akut werdende - Thema der Vorsorge für den Insolvenzfall interessiert; konkrete Antworten gab es hier allerdings nicht.“[/em]
Die Antwort hätte auch der BR gegeben können (so er sich im Gesellschafts- und Insolvenzrecht auskennt). Siehe dazu den Artikel „Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz - haftet die Siemens AG?“ auf unserer Homepage (www.nci-net.de).
[em]„Von MD zu BenQ […] dass die geltende Tarifverträge einschließlich der Ergänzung für Bocholt und Kamp-Lintfort weitergelten; dasselbe gilt für Betriebsvereinbarungen, Einkommen, Sonderverträge und Jahreszahlungen.“[/em]
Das geht ebenfalls nicht über die gesetzliche Regelung gemäß §613a Abs. 1 BGB hinaus.
Da BenQ kein Mitglied des Arbeitgeberverbandes und damit nicht tarifgebunden ist, können jedoch die Regelungen von Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen gemäß §613a Abs.1 S. 4 BGB vor Ablauf der Frist von 1 Jahr durch individuelle Vereinbarung zwischen BenQ und Arbeitnehmer geändert werden. Dies gilt aber nur, falls der Arbeitnehmer ebenfalls nicht tarifgebunden ist.
[em]„Als Ausgleich für etwaig entfallende Siemens-Regelungen gibt es bei Übertritt eine einmalige Ausgleichszahlung von 800 Euro brutto.“[/em]
Also gut, das müsste Siemens nicht. Ein kleines Bonbon bekommt ihr also geschenkt.
[em]„Der wesentliche Unterschied zur CPE-Ausgliederung ist naturgemäß, dass der widerrufliche Charakter vieler Regelungen in den Vordergrund rückt - schließlich hat man es künftig mit einem neuen, zudem noch weitgehend unbekannten Arbeitgeber zu tun. Das wirkt sich nicht "nur" auf Details wie beispielweise Belegschaftsaktien oder die Nutzung sozialer Einrichtungen aus, sondern erhöht auch die Ungewissheit, was nach den ersten Monate kommen mag.“[/em]
Vorsicht! Auch die SHC ist ein neuer Arbeitgeber, der zwar zum Siemens Konzern gehört, aber auch da sind die tariflichen Regelungen und Betriebsvereinbarungen nur für ein Jahr ab dem Übergang durch §613a Abs. 1 BGB geschützt.
Für die CPE-Mitarbeiter gibt es also nichts über die gesetzlichen Regelungen hinaus, für die MD-Mitarbeiter brutto 800.- EUR Ausgleichszahlung. Die Verhandlungskunst des GBR war wieder mal beeindruckend!
Auf Basis von Ploneboard