Betriebsschließungsszenario, nachträglicher Widerspruch, Betriebsübergang etc.
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
01.04.2012 14:47
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Betriebsschließungsszenario, nachträglicher Widerspruch, Betriebsübergang etc.
Abgeschickt von Anonymous User am 31.März 2012 22:11Seht euch doch bitte alle im Internet auf der Seite nci-net.de um, da wird so vieles verständlich erklärt, insbesondere die Artikel heutigen Datums zu den Themen Betriebsschließung, nachträglicher Widerspruch, Betriebsübergang etc.
Und warum sollte es rechtlich nicht zulässig sein in einer Abteilung einige in die beE und die anderen in eine GmbH zu schicken ? Ich sehe nicht daß hier §613 angewendet werden kann, weil ja die Trennung vorher aufgrund eines abgesprochenen "Vertrags" zwischen AG und BR passiert.
Hat jemand mehr infos?
Klasse ist die Begründung zum Widerspruch des Übergangs. Das wäre wirklich eine Alternative für den der es sich leisten kann ...
Eine mögliche Antwort könnte auch im zeitlichen Aspekt zu sehen sein:
Der Übergang in die beE setzt den freien Willen (Unterschrift) des Mitarbeiters voraus.
Will dieser nicht die beE bis Mitte April unterschreiben, verbleibt er wie die anderen bei NSN und müsste für den Betriebsübergang in die GmbHs mit ausgewählt werden. Ansonsten wird offensichtlich, dass die Firma die neuen GmbHs nur gegründet hat, um den Restbetrieb "einfach" schliessen zu können und den $613a BGB auszuhebeln. Das sehen die Richter halt doch nicht so gern. Daher auch die sichtbare Nervosität der Vortragenden in der großen Halle am Montag. Und dann würde ja auch angeblich der ganze Plan platzen, weil deren Konzept nicht mehr aufgeht. Scheinbar ist es dann eben eher "rechtssicher", ein paar Keyperformer umziehen zu lassen und den tausenden Mitarbeitern zu kündigen (anstatt den paar hundert Widersprechern).
Das sehe ich genauso. Ist das dann auch der Grund, dass der Arbeitgeber den Vorbehalt der beE Zustimmung zum Gesamt-Deal gemacht hat? Oder gibt es dafür andere Gründe, die ich im Folgenden erläutere:
die Gefahr, die ich sehe, ist, dass der AG die beE willkürlich scheitern lassen könnte (wegen mangelnder Zustimmung), aber die Betriebsübergänge schon durch sind. Dann werden selbst beE Zustimmer per Betriebsschliessung gekündigt. Haltet Ihr dieses Szenario für möglich/wahrscheinlich?
Die beE-Zustimmer sind erstmal nicht die Bösen. Sie bekommen ein Jahresgehalt (das Ihnen gesetzlich eh zusteht, die langjährigen Mitarbeiter müssten sogar deutlich mehr bekommen). Anschließend gibt es Arbeitslosengeld-Niveau, das die Steuerzahler (und Siemens) mitfanzieren, immerhin mindestens 2 Jahre lang.
Problematisch ist eher der "Restbetrieb", da diese Mitarbeiter eben vor Gericht prozessieren (ggf. zurück zu NSN) und ev. noch einen Widerspruch zum damaligen Betriebsübergang und Rückkehr zu Siemens erzwingen könnten.
Das Risiko ist der Firma einfach zu hoch. Nicht ganz zu vergessen auch, dass gerade bei Kündigungen Siemens wieder mit in der Pflicht steht (moralisch, Tageszeitung, Öffentlichkeit, etc).
D.h. der aktuellen Deal, der insbesondere auch die Bereitschaft der Mitarbeiter erfordert, ist sicherlich als ein gewisses Entgegenkommen der Firma zu sehen. Die Firma ist aber (in Summe gesehen) hierfür nur dann bereit, sofern es nachher nicht noch zu Prozessen kommt.
Bei Kündigung steht bei Verzicht auf Klage ein halbes Monatsgehalt mal Dienstjahre zu: das ergibt bei 24 Dienstjahren dann ein Jahresgehalt. Ob das Arbeitsamt die beE mitbezahlt (und dann nur 1 Jahr) ist noch nicht ganz klar.
also 12 MG plus 7MG KünFrist = 19 MG gegenüber beE mit 12 MG+24x0,8MG = 31,2 MG
Allerdings denkt Ihr nicht, dass der AG mutwillig die beE platzen lässt, und den Betriebsübergang dennoch macht? (denn im zeitlich Ablauf könnte er das vermutlich: oder steht in den Betriebsübergangsschreiben zu den 4 GmbHs auch ein Vorbehalt bzgl. beE Zustimmung drin?). Dann würde der AG bei Kündigung ohne beE etwas Geld sparen (zugegeben nicht sehr viel) es wäre aber für ihn rechtsunsicher.
Mitarbeiter, die der beE nicht zustimmen, müsste der AG aber den Betriebsübergang anbieten (zumindest in Abteilungen, wo Kollegen dieser Negativliste-Mitarbeiter der Betriebsübergang nach §613a BGB angeboten wird). Das kann man auch per Feststellungsklage erzwingen.
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