Ergebnis Gerichtsverfahren zum Übergangsgeld - Wer hat weitere Einzelheiten?
erstellt von Anonymous User
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zuletzt verändert:
12.10.2015 14:45
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Anonymous User hat geschrieben:
Hallo Ulrich, stehe vor dem selben Problem. Bin in Kontakt mit einer Anwältin des DGB Rechtsschutzes. Die meint, daß eine Klage erts möglich sei wenn der (flasche) Bescheid - Berechnung des Übergangsgeldes auf Basis des BEE-Gehaltes) vorliegt. Frage : Sieht Dein Anwalt das anders?? Allerdings schätzt sie auch die Chance als sehr gut ein mit der Forderung erfolgreich zu sein, daß das Übergangsgeld auf Basis des letzten NSN-Gehaltes VOR Eintritt in die BEE zu berechnen sei. Dies stützt sie auf bereits gefällte Urteile. Ich war einer der Leute die auf der Veranstaltung, die Du angesprochen hast, und habe mir damals die Folien runtergeladen und gespeichert. Allerdings ist der entscheidende Satz bei mir nicht auf Seite 8 sondern auf Seite 6 zu finden. Es handelt sich dabei um den Foliensatz "Einrichtung einer beE NSN Mch - Eckpunkte zum Interesseausgleich sowie zum Transfer- und Sozialtarifvertrag" von Gernot Kurfer vom 11. ud 12. April 2012. Leider ist die Folie als "Confidential markiert, sodaß ich sie nicht komplett in Netz stellen möchte. Aber dort steht: Zitat: " Übergangsgeld wird an Mitarbeiter, die altersbedingt ausscheiden und vor 1.10.1983 bei der Siemens AG eingetreten sind, in voller Höhe bezahlt." (Zitatende).
Hallo, ich klage gegen NSN wegen Höhe des Überganggeldes. Ich suche Zeugen, die am 4.4 in der Betriebsversammlung "Betriebsversammlung, NSN München 04.04.2012" die korregierten BVB Folien gesehen haben. Auf Folie 8 wurde folgendes gezeigt "•„Übergangsgeld“ in voller Höhe". Wer kann dazu Aussagen machen hinsichtlich Nachfragen, Beiträgen? Danke, Ulrich W.
Hallo Ulrich, stehe vor dem selben Problem. Bin in Kontakt mit einer Anwältin des DGB Rechtsschutzes. Die meint, daß eine Klage erts möglich sei wenn der (flasche) Bescheid - Berechnung des Übergangsgeldes auf Basis des BEE-Gehaltes) vorliegt. Frage : Sieht Dein Anwalt das anders?? Allerdings schätzt sie auch die Chance als sehr gut ein mit der Forderung erfolgreich zu sein, daß das Übergangsgeld auf Basis des letzten NSN-Gehaltes VOR Eintritt in die BEE zu berechnen sei. Dies stützt sie auf bereits gefällte Urteile. Ich war einer der Leute die auf der Veranstaltung, die Du angesprochen hast, und habe mir damals die Folien runtergeladen und gespeichert. Allerdings ist der entscheidende Satz bei mir nicht auf Seite 8 sondern auf Seite 6 zu finden. Es handelt sich dabei um den Foliensatz "Einrichtung einer beE NSN Mch - Eckpunkte zum Interesseausgleich sowie zum Transfer- und Sozialtarifvertrag" von Gernot Kurfer vom 11. ud 12. April 2012. Leider ist die Folie als "Confidential markiert, sodaß ich sie nicht komplett in Netz stellen möchte. Aber dort steht: Zitat: " Übergangsgeld wird an Mitarbeiter, die altersbedingt ausscheiden und vor 1.10.1983 bei der Siemens AG eingetreten sind, in voller Höhe bezahlt." (Zitatende).
Anonymous User hat geschrieben:
Selbstverständlich bezieht sich "volle Höhe auf die Vergleichssituation ohne BeE. Die Chance, das einklagen zu können, scheint mir exzellent!
" Übergangsgeld wird an Mitarbeiter, die altersbedingt ausscheiden und vor 1.10.1983 bei der Siemens AG eingetreten sind, in voller Höhe bezahlt." In voller Höhe von was?
Selbstverständlich bezieht sich "volle Höhe auf die Vergleichssituation ohne BeE. Die Chance, das einklagen zu können, scheint mir exzellent!
Anonymous User hat geschrieben:
Hallo zusammen, ich habe das Thema Übergangsgeld hinter mir und möchte das hier kurz erläutern: Eintritt 01.04.1968, Austritt nach beE 31.10.2009, Betriebsrente mit alter 60 erst zum 01.02.2012 möglich. Somit hatte ich mir eine Unverfallbarkeit der Betriebsrente als auch der Übergangszahlung erworben. Die Zahlung des Übergangsgeldes hat dann aber Mercer bzw. NSN kategorisch abgelehnt, da es nach deren Richtlinie nur Mitarbeiter erhalten, die vor dem 01.10.1983 eingetreten sind und ohne Übergang nach Ende des Beschäftigungsverhältnis in den Ruhestand treten, das zweite träfe auf mich nicht zu! Das Bundesarbeitsgericht sagt aber etwas anderes: Es gibt ein Urteil des BAG vom 18.03.2003 mit Az.: 3 AZR 315/02. Hier wurde festgestellt, daß das Übergangsgeld Teil der Betriebsrente ist und damit auch unverfallbar. Eine Kürzung wie bei der Betriebsrente muss aber auch bei Zahlung des Übergangsgeldes in Kauf genommen werden. Aufgrund dessen habe ich mir einen Rechtsanwalt genommen (ich habe eine Rechtsschutzversicherung) und wir haben NSN beim Arbeitsgericht verklagt . Das Arbeitsgericht hat im ersten Schritt einen Vergleich vorgeschlagen (ca . 70% meiner geforderten Summe). Das macht das Arbeitsgericht schon um Kosten zu sparen. NSN hat aber widerrufen und da hat das Arbeitsgericht in 1. Instanz NSN zur Zahlung meiner Forderung in voller Höhe zuzüglich 5 % Zinsen verurteilt. NSN hat dann Berufung eingelegt und dann ist der Vorgang in der 2. Instanz beim Landesarbeitsgericht gelandet. Ich musste zur Verhandlung persönlich erscheinen und hier meinte der Richter gleich, daß die Rechtsgrundlage eindeutig zu meine Gunsten ist. Um das Ganze abzukürzen fragte mich der Richter, ob ich mit einem Vergleich einverstanden wäre. Ich habe dann 90% meiner ursprünglichen Forderung genannt und nach einigen Rechnereien der gegenerischen Anwälte haben diese das dann auch akzeptiert. Das alles hat sich ca 1 Jahr hingezogen, aber ich bin froh, daß ich das gemacht habe. Wie gesagt, die Rechtsgrundlage ist eindeutig!
an Anonymous User am Dienstag 17:44
Wenn die Rechtslage so eindeutig ist und du rechtsschutzversichert bist, warum hast du dich mit einem Vergleich abspeisen lassen?! Ein eindeutiges Urteil wäre viel besser gewesen, weil sich dann andere darauf berufen könnten. So muß jeder für sich mit einem Anwalt wieder ggfs. zwei Instanzen durch kämpfen. So hat NSN mal wieder gewonnen!
Anonymous User hat geschrieben:
Sehr qualifizierter Beitrag, es bleibt Dir ja dann vorbehalten das bis zum BGH durchzuziehen. Dann kannst Du dich ja hier wieder melden ....
an Anonymous User am Dienstag 17:44 Wenn die Rechtslage so eindeutig ist und du rechtsschutzversichert bist, warum hast du dich mit einem Vergleich abspeisen lassen?! Ein eindeutiges Urteil wäre viel besser gewesen, weil sich dann andere darauf berufen könnten. So muß jeder für sich mit einem Anwalt wieder ggfs. zwei Instanzen durch kämpfen. So hat NSN mal wieder gewonnen!
Sehr qualifizierter Beitrag, es bleibt Dir ja dann vorbehalten das bis zum BGH durchzuziehen. Dann kannst Du dich ja hier wieder melden ....
Anonymous User hat geschrieben:
mein Fall ist etwas anders gelagert, könnte aber von der Urteislbegründung mit erfasst sein: -Eintritt vor 1983 bei SAG -im Zuge des NSN Mergers zunächst zu Siemens Telekom GmbH und danach nahtlos zu NSN -04/2008 Wiedereintritt bei Siemens (100% Beteiligung von Siemens, wurde 10/2008 wieder in SAG eingegliedert > auch so etwas kommt vor) -NSN lehnte die Rückübertragung der Übergangsrückstellung an SAG ab, da zum Zeitpunkt des Wiedereintritts es sich nicht um SAG sondern nur um eine 100% Beteiligung handelte -entsprechend lehnt bisher auch SAG eine Aufrechterhaltung der Übergangsgeldzusage ab, trotz lückenloser Beschäftigungs-Zeiten bei SAG und NSN
Ich bin einer der besagten Zeugen und könnte schon Einzelheiten sagen - wenn ich wüsste, was Ihr wissen wollt. Also bitte um die konkreten Fragen, dann gibt's vielleicht auch Antworten... bt
mein Fall ist etwas anders gelagert, könnte aber von der Urteislbegründung mit erfasst sein: -Eintritt vor 1983 bei SAG -im Zuge des NSN Mergers zunächst zu Siemens Telekom GmbH und danach nahtlos zu NSN -04/2008 Wiedereintritt bei Siemens (100% Beteiligung von Siemens, wurde 10/2008 wieder in SAG eingegliedert > auch so etwas kommt vor) -NSN lehnte die Rückübertragung der Übergangsrückstellung an SAG ab, da zum Zeitpunkt des Wiedereintritts es sich nicht um SAG sondern nur um eine 100% Beteiligung handelte -entsprechend lehnt bisher auch SAG eine Aufrechterhaltung der Übergangsgeldzusage ab, trotz lückenloser Beschäftigungs-Zeiten bei SAG und NSN
Anonymous User hat geschrieben:
Hallo zusammen, ich habe das Thema Übergangsgeld hinter mir und möchte das hier kurz erläutern: Eintritt 01.04.1968, Austritt nach beE 31.10.2009, Betriebsrente mit alter 60 erst zum 01.02.2012 möglich. Somit hatte ich mir eine Unverfallbarkeit der Betriebsrente als auch der Übergangszahlung erworben. Die Zahlung des Übergangsgeldes hat dann aber Mercer bzw. NSN kategorisch abgelehnt, da es nach deren Richtlinie nur Mitarbeiter erhalten, die vor dem 01.10.1983 eingetreten sind und ohne Übergang nach Ende des Beschäftigungsverhältnis in den Ruhestand treten, das zweite träfe auf mich nicht zu! Das Bundesarbeitsgericht sagt aber etwas anderes: Es gibt ein Urteil des BAG vom 18.03.2003 mit Az.: 3 AZR 315/02. Hier wurde festgestellt, daß das Übergangsgeld Teil der Betriebsrente ist und damit auch unverfallbar. Eine Kürzung wie bei der Betriebsrente muss aber auch bei Zahlung des Übergangsgeldes in Kauf genommen werden. Aufgrund dessen habe ich mir einen Rechtsanwalt genommen (ich habe eine Rechtsschutzversicherung) und wir haben NSN beim Arbeitsgericht verklagt . Das Arbeitsgericht hat im ersten Schritt einen Vergleich vorgeschlagen (ca . 70% meiner geforderten Summe). Das macht das Arbeitsgericht schon um Kosten zu sparen. NSN hat aber widerrufen und da hat das Arbeitsgericht in 1. Instanz NSN zur Zahlung meiner Forderung in voller Höhe zuzüglich 5 % Zinsen verurteilt. NSN hat dann Berufung eingelegt und dann ist der Vorgang in der 2. Instanz beim Landesarbeitsgericht gelandet. Ich musste zur Verhandlung persönlich erscheinen und hier meinte der Richter gleich, daß die Rechtsgrundlage eindeutig zu meine Gunsten ist. Um das Ganze abzukürzen fragte mich der Richter, ob ich mit einem Vergleich einverstanden wäre. Ich habe dann 90% meiner ursprünglichen Forderung genannt und nach einigen Rechnereien der gegenerischen Anwälte haben diese das dann auch akzeptiert. Das alles hat sich ca 1 Jahr hingezogen, aber ich bin froh, daß ich das gemacht habe. Wie gesagt, die Rechtsgrundlage ist eindeutig!
Hallo Anonymous,
ich bin ein ähnlichen Fall. War in der BEE 2009-20012.
Kannst Du mir einen Ansprechpartner (Anwalt) nennen, der mich gerichtlich kompetent vertreten kann.
E-Mail an ch_frank@gmx.de
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