Pensions-Zeitbombe: Müssen Angestellte jetzt auch um ihre Betriebsrenten fürchten?
erstellt von Anonymous User
—
zuletzt verändert:
17.02.2021 17:51
Zurück zu NSN/Nokia Siemens Networks
Pensions-Zeitbombe: Müssen Angestellte jetzt auch um ihre Betriebsrenten fürchten?
Abgeschickt von Anonymous User am 16.Oktober 2015 17:53Fluch der niedrigen Zinsen. Am Anfang steht ein mathematischer Effekt: Wenn die Zinsen sinken, steigen die Barwerte künftiger Zahlungen. Für die deutschen Konzerne bedeutet das: Sie müssen mehr Geld für bereits zugesagte Pensionsansprüche zurücklegen - und das reißt tiefe Löcher in die Bilanzen.
http://www.focus.de/finanzen/altersvorsorge/betriebsrente/fluch-der-niedrigen-zinsen-pensions-zeitbombe-muessen-angestellte-jetzt-auch-um-ihre-betriebsrenten-fuerchten_id_5017737.html
@ Freitag 17:53 - warum nach einem Jahr Diskussion solche Artikel? - Den Effekt der unberechenbaren Rücklagen hat Siemens 2003 durch Umstellung auf die Kapitalgedeckte Betriebsrente abgestellt. a) Alle Neueistellungen nach 2003/4 haben wie in jeder privaten Rente einen Kapitalstock, die Rente wird nach der Rententafel zum Zeitpunkt des Rentenbeginns ermittelt - es gibt eine sehr niedrige Mindestverzinsung (glaube 1%, bitte in der GBV nachsehen)- Die Altverträge wurden auf Kapital mit dem Faktor 170 umgewandelt. das Geld verwaltet externe Unternehmen wie Mercer. Bei den Tariflern wurde der BSAV-Wert eingefroren ohne Inflationsausgleich - Anpassungen erfolgen zwischen dir und deinem Chef in den ERA-Gesprächen durch einen Zusatzanteil zum BSAV-Anteil in den Stock (Rententafel). ALT-ÜTs erhalten alle 3 Jahre eine Anpassung der IP - diese wird aber teils über den evtl. ausgehandelten Zusatz aus Stock 2 finanziert. In der BeE(nsn) gab es nur eine Zuführung in den BSAV/IP-Teil. Bei Ausscheiden bleibt das erreichte Kapital ohne Inflationsausgleich eingefroren. Für die Altverträge gilt noch eine gesetzliche Regel, spätestens 3 Jahre nach Rentenbeginn muß die Rente überprüft/angepaßt werden, danach alle 3 Jahre. Der Anpassungswert richtet sich nach der wirtschaftlichen Lage der Firma, Inflationsrate und der durchschnittlichen Lohnentwicklung der Firma - hier kann man bei Zweifel klagen. Dann gibt es noch den Sicherungsverein gegen Insolvenz, der aber keinen Inflationsausgleich zahlt. - Resumee: Für alle die 2012 unsanft aus der Firma entfernt und von Tariferhöhungen ausgeschlossen wurden, verhindert diese Niedrigzins und damit die Inflation gegen Null die negativen Auswirkung des Einfrierens unserer Einkünfte (BeE-Gehalt und ALG1)und der Entwertung des Betriebsrentenkapitals - Für uns war und ist das ganze somit eher positiv - außer du hast ein riesiges Kapital auf der Bank, Lebensversicherungen oder Privatrenten - also ich bin nicht so reich - mir kommt Inflation Null derzeit ganz gelegen. Ergo somit kein Grund Angst zu haben.
Kleine Anmerkung: "Die Altverträge wurden mit Faktor 170 umgewandelt". Natürlich ist dieser Faktor eine grobe Lüge, und leidtragend sind diejenigen, die von der Umwandlung Gebrauch machen (z.B. wegen reduzierter Lebenserwartung). Aufgrund von Besitzstandswahrung ist jedoch das umgewandelte Kapital nur eine rechnerische Größe ohne praktische Bedeutung, da die Rückumwandlung des Kapitals in eine lebenslange Rentenzahlung nach ebendiesem Faktor 170 erfolgen muss (was eine Versicherung nie tun würde, da liegen die realistischen Faktoren eher bei 230). Also: der Beschiss in die eine Richtung wird ausgeglichen durch die Rückrechnung, m.a.W. an der ursprünglichen Rentenzusage für Altverträge ändert sich nichts.
@23:02 - hatte es einmal auf einer IGM Info dargestellt im Zusammenhang zur Änderung in der GBV - der Faktor 170 bedeutet eine Rücklage für 170 Monate ; 12 --> ergibt rd. 14 Jahre. Da in der Rente ebenfalls 60% Witwenrente eingeschlossen ist - ist die Auszahlung nur für Todkranke eine Alternative. Siemens hatte mit dem Einfrieren des Rentenwertes Trick Siebzehn bei den Tariflern gemacht - ATs hatten die Anpassung im Vertrag (da ging nichts) - vergleich die Anpassungen - rd. 5% in 3 Jahren - damit entwertet der Rentenwert seit 2013 um rd. 4x5% oder 20% (das gilt für die Rausgeworfenen ÜTs ohne Anpassungen bis zur Rente analog). Damit umgeht Siemens und Co etwaige Rücklagenerhöhungen - wobei die BSAV-Rente entsprechend entwertet. Erst mit Rentenbeginn erfolgen dann wieder die Anpassungen der bis dahin durch Inflation entwerteten Rente. Sicherlich entspricht der Faktor 170 keiner Rententafel einer Privatrentenversicherung: AT kann die Rente mit 60 erhalten --> 74 dürfte er nur werden - Tarifler Rente mit 65 --> die dürfen noch 79 werden. Witwen werden dann wie früher in Indien mitverbrannt. Deshalb schau ich mir regelmäßig Nokias Quartalsberichte an und freue mich wenn es denen so richtig gut geht. Die gibt es bald wierder: Q3 2015 and January-September 2015 results- http://company.nokia.com/en/investors/investor-relations-events
Thursday, October 29, 2015 -
Anonymous User hat geschrieben:
Wieso Tarifler ab erst ab 65, ich habe die Zusage "auf ihren Antrag und mit Zustimmung des Unternehmens mit Vollendung des 60-igsten Lebensjahres" ich kenne keinen von meinen Kollegen wo dem nicht zugestimmt wurde, das wäre mir jetzt neu.
- Tarifler Rente mit 65 --> die dürfen noch 79 werden. Witwen werden dann wie früher in Indien mitverbrannt.
Wieso Tarifler ab erst ab 65, ich habe die Zusage "auf ihren Antrag und mit Zustimmung des Unternehmens mit Vollendung des 60-igsten Lebensjahres" ich kenne keinen von meinen Kollegen wo dem nicht zugestimmt wurde, das wäre mir jetzt neu.
Anonymous User hat geschrieben:
hiernach ja
Definition Versorgungsfall in diesem Falle :
- wenn und solange eine unbefristete Rente wegen voller verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird
Wer kennt sich denn aus bei Betriebsrente und Erwerbsminderungsrente / Berufsunfähigkeit aus. Wenn man 100% EU Rente bekannt, bekomme ich dann schon die Betriebsrente?
hiernach ja
Definition Versorgungsfall in diesem Falle :
- wenn und solange eine unbefristete Rente wegen voller verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird
@Sonntag 22:35 - bei Tariflern Betriebsrente mit 60 geht mit Zustimmung der Firma aber mit entsprechenden Abschlägen: Regelfall ist 65 - Bei dem Kapital und Faktor 170 betrachtete ich den Regelfall.----------
@Sonntag 20:24 - nimm dir einen Beratungstermin bei dem allseits bekannten Rentenberater, der kennt sich auch mit Siemens Betriebsrente aus - bei der komplexen Materie sollte der Einzelfall geprüft werden - generell gibt es dazu Passagen in der GBV von 2003.
Anonymous User hat geschrieben:
bei folgenden Kriterien findet keine Kürzung nach dem Zeitanteiligkeitsverhältnis statt und die sollte der ein oder andere der hier anwesenden Klientel sicher erfüllen. In diesem Falle wird ein sogenannter Dienstjahresbetrag pro Jahr vor Alter 60 abgezogen.
PS: das ist aber hier bereits in Gänze schon x-mal diskutiert worden ....
PS2: @08:42 vielleicht selber mal zum Rentenberater ........
bei Austritt das 50. Lebenjahr vollendet, mehr als 15 Dienstjahre sowie das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde.
deshalb habe ich keine Abschläge in der Unverfallbarkeitszusage, ob die Firma dann ggf. bei Alter 60 eben doch nicht zustimmt, darauf habe ich keinen Einfluß, bis jetzt ist bei Siemens und den vielen "spinoffs" jedenfalls immer zugestimmt worden.
@Sonntag 22:35 - bei Tariflern Betriebsrente mit 60 geht mit Zustimmung der Firma aber mit entsprechenden Abschlägen: Regelfall ist 65 - Bei dem Kapital und Faktor 170 betrachtete ich den Regelfall.----------
bei folgenden Kriterien findet keine Kürzung nach dem Zeitanteiligkeitsverhältnis statt und die sollte der ein oder andere der hier anwesenden Klientel sicher erfüllen. In diesem Falle wird ein sogenannter Dienstjahresbetrag pro Jahr vor Alter 60 abgezogen.
PS: das ist aber hier bereits in Gänze schon x-mal diskutiert worden ....
PS2: @08:42 vielleicht selber mal zum Rentenberater ........
bei Austritt das 50. Lebenjahr vollendet, mehr als 15 Dienstjahre sowie das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wurde.
deshalb habe ich keine Abschläge in der Unverfallbarkeitszusage, ob die Firma dann ggf. bei Alter 60 eben doch nicht zustimmt, darauf habe ich keinen Einfluß, bis jetzt ist bei Siemens und den vielen "spinoffs" jedenfalls immer zugestimmt worden.
Anonymous User hat geschrieben:
Und nachdem die EU Rente nach letzter Gesetzgebung nur noch befristet mit max 3 Jahre vergeben wird, heißt das praktisch man bekommt nichts mehr?
Aus welcher Betriebsvereinbarung stammt denn der Satz mit unbefristet?
Anonymous User hat geschrieben:Wer kennt sich denn aus bei Betriebsrente und Erwerbsminderungsrente / Berufsunfähigkeit aus. Wenn man 100% EU Rente bekannt, bekomme ich dann schon die Betriebsrente?
hiernach ja
Definition Versorgungsfall in diesem Falle :
- wenn und solange eine unbefristete Rente wegen voller verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird
Und nachdem die EU Rente nach letzter Gesetzgebung nur noch befristet mit max 3 Jahre vergeben wird, heißt das praktisch man bekommt nichts mehr?
Aus welcher Betriebsvereinbarung stammt denn der Satz mit unbefristet?
@Montag 10:46 - von was redest du? Wir haben das jetzt ein Jahr lang durchdiskutiert, den Rentenberater zur IGM INFO gehabt; deine Unverfallbarkeitszusage (erreichter Wert mit Alter 50) bleibt natürlich erhalten - im Fall Tarif und Rente mit 60 gibt es die Abschläge - Berechnungsgrundlage ist 65 (alle jetzt älter 50 bei Ausscheiden - eher älter 60, Betriebszugehörigkeit weit über 25 Jahre - betriebsbedingt mit Namensliste auch alle , lt. Rentenberater Abzüge auch bei Siemens bisher übliche Praxis - Kollegen, die jetzt die BR mit 60 bekommen haben einen Abschlag von rd. 28% hingenommen - natürlich hat die Firma bisher zugestimmt - aber darum geht es doch hier nicht. Genau um die Punkte 15 Jahre Beriebszugehörigkeit , älter=50 gingen unsere Fragen und Einsprüche bei nsn-PR - Falls du eine solche Zusage hast, wären viele Kollegen dankbar diese von dir zu bekommen - so wegen Einklagen und Gleichbehandlung. Bisher redet nsn sich immer mit individuell verschiedenen Fällen raus. In der GBV ist der Passus auch nicht aufgeführt - bei Arbeitsunfähigkeit gibt es was. Wir haben natürlich von solchen Kulanzentscheidungen gehört - können sie nicht festnageln.
@Montag 12:50 - CP-Rundschreiben Nr. 24/04 - München, 03.11.2003 - Absatz: 4.6 Versorgungsfall : Beitragsorientierte Siemens Altersversorgung (BSAV) Versorgungsfall Der Versorgungsfall tritt ein mit Erwerb eines Anspruchs nach 4.6.2 bis 4.6.4. Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrich • als Alterskapital, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder • als vorzeitiges Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Unternehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Altersgrenze endet, oder • als Invalidenkapital, wenn das Arbeitsverhältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und von da an unbefristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird ----------------------- 3.4 Unverfallbarkeit : Endet das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls und sind die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen erfüllt, bleibt die betriebliche Versorgungsanwartschaft erhalten. Die Höhe des Anspruchs bei Eintritt des Versorgungsfalls (4.6.2 bis 4.6.4) richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, 4.2 bis 4.4 finden weiterhin Anwendung.
-------------------------------------- bitte wende dich an den bekannten Rentenberater - er kennt die ganzen Sonderfälle. Es kommt hier auf jedes Wort an und die GBV ist sehr umfangreich mit Verweisen auf ältere GBVs.
Anonymous User hat geschrieben:
Interessant, aber wie hoch war den dann die Betriebszugehörigkeit bei 28% Abschlag ??
@Montag 10:46 - von was redest du? Wir haben das jetzt ein Jahr lang durchdiskutiert, den Rentenberater zur IGM INFO gehabt; deine Unverfallbarkeitszusage (erreichter Wert mit Alter 50) bleibt natürlich erhalten - im Fall Tarif und Rente mit 60 gibt es die Abschläge - Berechnungsgrundlage ist 65 (alle jetzt älter 50 bei Ausscheiden - eher älter 60, Betriebszugehörigkeit weit über 25 Jahre - betriebsbedingt mit Namensliste auch alle , lt. Rentenberater Abzüge auch bei Siemens bisher übliche Praxis - Kollegen, die jetzt die BR mit 60 bekommen haben einen Abschlag von rd. 28% hingenommen - natürlich hat die Firma bisher zugestimmt - aber darum geht es doch hier nicht. Genau um die Punkte 15 Jahre Beriebszugehörigkeit , älter=50 gingen unsere Fragen und Einsprüche bei nsn-PR - Falls du eine solche Zusage hast, wären viele Kollegen dankbar diese von dir zu bekommen - so wegen Einklagen und Gleichbehandlung. Bisher redet nsn sich immer mit individuell verschiedenen Fällen raus. In der GBV ist der Passus auch nicht aufgeführt - bei Arbeitsunfähigkeit gibt es was. Wir haben natürlich von solchen Kulanzentscheidungen gehört - können sie nicht festnageln.
Interessant, aber wie hoch war den dann die Betriebszugehörigkeit bei 28% Abschlag ??
@19.10.2015 19:11 "Interessant, aber wie hoch war den dann die Betriebszugehörigkeit bei 28% Abschlag ?? " - sorry, das hat nichts mit der Betriebszugehörigkeit zu tun - mit 60 hatten die alle den Inventarstempel - es geht um die BR mit 60 statt 65 (dito bei Ausgeschiedenen vor Rentenbeginn wenden sie (nsn/SAG) die gesetzliche Regelung statt der Siemensregel an. Vermisch hier nichts - Zuführung ins Kapital max bis 60, danach nichts mehr auch wenn man bis 65 arbeitet, deshalb immer Rente60, Kapital60 also maximal erreichbar, wenn man in der Firma arbeitet. Scheidet man früher aus, etwa mit 50, so vermindert sich das Kapital um die Einzahlungen der 10 Jahre und entsprechend geringer ist die Rente - Kapital (50) durch 170. Dies wäre dann die Rente , die man mit 65 erhält (Tarif) - möchte man die Rente früher, etwa mit 60, so reduziert sich die Rente nochmals entsprechend der Monate. Mercer gab das Berechnungsschema nicht an - der Wert entsprach aber der Division durch 230 - 170 + 60Monate für die 5 Jahre. eine Kurzbeschreibung zur damaligen Umstellung : - http://dialog.igmetall.de/fileadmin/01_Redaktion/Download/Infomaterial/BSAV.pdf - die Tabellenwerte gibt es in der GBV von 2003.
Gerechtfertigte Benachteiligung. Ist der Altersunterschied zwischen zwei Ehepartnern sehr groß, kann der Arbeitgeber im Todesfall die Hinterbliebenenrente erheblich kürzen. Witwe 30 Jahre jünger - Betriebsrente gekürzt. In einem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Fall hatte ein Mann eine Betriebsrente von zuletzt rund 3700 Euro brutto bezogen (ich schätze OVK). Nach seinem Tod erhielt seine mehr als 30 Jahre jüngere Frau eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente.
http://www.t-online.de/wirtschaft/altersvorsorge/id_79099438/witwe-30-jahre-juenger-betriebsrente-gekuerzt-.html
Anonymous User hat geschrieben:
Daraufhin habe ich gleich in meinem Siemens Ruhegehaltsabkommen nachgelesen: Ist die Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger, so steht es im Ermessen der Gesellschaft, ob und wieviel Witwenrente gewährt wird. Hat mich aber bisher wenig interessiert ...
Gerechtfertigte Benachteiligung. Ist der Altersunterschied zwischen zwei Ehepartnern sehr groß, kann der Arbeitgeber im Todesfall die Hinterbliebenenrente erheblich kürzen. Witwe 30 Jahre jünger - Betriebsrente gekürzt. In einem vor dem Arbeitsgericht Köln verhandelten Fall hatte ein Mann eine Betriebsrente von zuletzt rund 3700 Euro brutto bezogen (ich schätze OVK). Nach seinem Tod erhielt seine mehr als 30 Jahre jüngere Frau eine um 70 Prozent gekürzte Witwenrente. http://www.t-online.de/wirtschaft/altersvorsorge/id_79099438/witwe-30-jahre-juenger-betriebsrente-gekuerzt-.html
Daraufhin habe ich gleich in meinem Siemens Ruhegehaltsabkommen nachgelesen: Ist die Ehefrau mehr als 15 Jahre jünger, so steht es im Ermessen der Gesellschaft, ob und wieviel Witwenrente gewährt wird. Hat mich aber bisher wenig interessiert ...
@ Montag 22:38 Auzug der ZP von 2003 - Zusätzliche Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente sind, dass die Ehe während der pensionsfähigen Dienstzeit des Verstorbenen mindestens 5 Jahre bestanden hat und der hinterlassene Ehegatte nicht mehr als 15 Jahre jünger ist als der Verstorbene sowie, dass die Ehegatten vor dem Tod des Versorgungsanwärters bzw. Ruhegeldempfängers nicht getrennt gelebt haben. Waisenrentenberechtigt ist jedes leibliche oder adoptierte Kind, das vor dem Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Unternehmen geboren oder adoptiert wurde, wenn und solange es das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Witwen-/ Witwerrente beträgt 60 % der jeweiligen Berechnungsgrundlage (4.2.5.1, 4.2.5.2). Bei Wiederverheiratung erlischt der Anspruch auf die Witwen-/ Witwerrente, im Übrigen sind 4.1.1 und 4.1.2 entsprechend anzuwenden
Auf Basis von Ploneboard